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Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
ung festgesetzt werden. 6 Falls die Ausübung eines Nebenamtes die dauernde Bereitstellung eines privaten Büros notwendig macht, kann hiefür eine angemessene Entschädi- gung ausgerichtet werden. 7 Soweit
Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Daten zuzugreifen. Bei der privaten Nutzung von technischen Geräten beziehungsweise Kommunikationsmitteln kann die Vertraulichkeit und der Schutz (allenfalls vorhandener) privater Daten nicht gewährleistet ger Polizei installiert werden. * 3. Private Nutzung § 8 Zeitrahmen 1 Eine zeitlich geringfügige private Nutzung von Internet und E­Mail wird toleriert. 2 Durch private Nutzung des Internetzuganges dürfen vorliegende Verordnung festgestellt, können der Internetzugang gesperrt und entsprechende Dateien mit privatem Inhalt nach Vorankündi­ gung gelöscht werden. 2 Vorbehalten bleiben die übrigen personalrechtlichen
Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten
dürfen Mitarbeitende während der Arbeitszeit private Gespräche über die Festnetz-Telefone führen. Nicht gestattet ist die Nutzung des Telefons zu privaten gewerblichen Zwecken. c) * … d) * Die Dienststelle Rand- daten zur Behebung von technischen Störungen. b) * Bei konkretem Verdacht auf übermässiges privates Telefonieren wäh- rend der Arbeitszeit kann die Vorgesetzte bzw. der Vorgesetzte mit schriftlicher nde der Verwaltung und der Gerichte ohne kantonales Mo- biltelefon können nach Möglichkeit eine private Mobiltelefonnummer in den Vertrag zwischen dem Kanton und dem Provider der Fernmel- dedienste betreffend
Reglement über die Bewirtschaftung und Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung
parkieren, a) wer wegen dauernder körperlicher Behinderung auf die Benützung des Privatautos angewiesen ist; b) * wer sein Privatauto täglich für dienstliche Zwecke benötigt; c) * … 2 … * 3 Das gebührenfreie entweder Schicht- oder Pikettdienst leistet oder wer sein Privatfahrzeug für Sondereinsätze benötigt. 2 Für tageweises Parkieren im Freien zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit können Tageskarten zum den Gerichten, den kantonalen Schulen und Anstalten angestellt ist und für den Arbeitsweg ein Privatauto verwendet, kann es gegen Gebühr auf einem Parkfeld am Arbeitsort abstellen, sofern es das Park
Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
insbesondere in Konflikten zwischen diesen und Privaten vermitteln. § 2 Aufgaben 1 Die Ombudsstelle a) erteilt bei akuten und drohenden Konflikten ratsuchenden Privaten so- wie Angestellten von Trägern öffentlicher Ratsuchenden an die für ihre Sache geeigneten Stellen weiter; b) vermittelt bei Konflikten zwischen Privaten (natürlichen und juristi- schen Personen) und den Trägern öffentlicher Aufgaben sowie nach Ausschöpfung Ausga- benbefugnisse. 2 156.1 2. Verfahren § 5 Einleitung 1 Die Ombudsstelle wird auf Gesuch von Privaten und Angestellten von Trä- gern öffentlicher Aufgaben tätig, die daran ein eigenes Interesse haben
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
Kanton Zug 161.111 Geschäftsordnung des Kantonsgerichts Vom 6. September 2010 (Stand 16. Juni 2018) Das Kantonsgericht des Kantons Zug, gestützt auf § 55 in Verbindung mit § 25 des Gesetzes über die O
Prüfungsreglement für Gemeindeschreiber und deren Stellvertreter im Beurkundungsrecht
soll nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden. b) Eine mündliche Prüfung, die sich auf die privatrechtlichen Grundbe- griffe und Zusammenhänge der zu beurkundenden Rechtsgeschäfte und das kantonale Be
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
bleibt davon unberührt. * § 3 Antragsrecht 1 Praktizierende Ärzte sowie die in öffentlichen und privaten Sozialdiensten tätigen Personen sind berechtigt, der zuständigen Behörde eine fürsorgeri- sche
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV)
Der Direktion für Bildung und Kultur betreffend Bewilligung des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen (§ 5 Abs. 3 SEG6)); c) * Der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend Familienpflege
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz)
sind. 3 Der Gemeinderat führt die Aufsicht über private Angebote. * § 5 Gemeindliche Beiträge an private Institutionen 1 Die Einwohnergemeinde kann mit privaten Institutionen zusammenarbei- ten und Beiträge und entwickelt sie wei- ter. § 4 Betriebsbewilligung für private Angebote und Aufsicht 1 Der Gemeinderat erteilt eine Betriebsbewilligung für private Angebote, so- fern nicht bereits eine Bewilligung aufgrund Angebote von Gemeinden und von sub- ventionierten privaten Institutionen (§ 5). 2 Der Regierungsrat legt abgestufte Qualitätsanforderungen an die privaten und gemeindlichen Angebote fest, welche die unt

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