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2011: Verwaltungsgericht
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nicht über zivilrechtliche Verhältnisse . Die Prüfung der Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften und privaten Vereinbarungen obliegt den Zivilgerichten. Dies gilt z.B. für Grunddienstbarkeiten eher Zurückhaltung zu üben. So darf der Entscheid über den Inhalt einer Dienstbarkeit für einen privatrechtlich geordneten Zugang zu einem Grundstück von der Baubewilligungsbehörde als Vorfrage nur entschieden Gleichwohl haben Verwaltungsbehörden in gewissen Schranken die Befugnis, vorfrageweise auch privatrechtliche Fragen zu beurteilen. Sie sind hierzu aber nicht verpflichtet. Im Sinne einer klaren Kompet
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2011: Regierungsrat
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Beschränkung, wonach eine bisher private Strasse oder ein privater Weg inskünftig dem Gemeindegebrauch gewidmet wird. Diese Öffentlicherklärung ist kein privatrechtlicher Vorgang, etwa indem eine Dienstbarkeit Fahrbahnen von Privatstrassen bei der anzurechnenden Landfläche berücksichtigt werden und dass auf diesen Fahrbahnen Ausnützung liegt. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Privatstrasse handelt und betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Dabei kommt es nicht auf die Rechtsnatur eines staatlichen Aktes, sondern nur auf dessen Bestimmtheitsgrad an, der so gross sein muss, dass der Private daraus
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2017: Verwaltungsgericht
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Bauten und Anlagen dienen auch dann überwiegend öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn privatrechtlich organisierte Rechtseinheiten öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt Das geltende Recht lässt die vom Beschwerdeführer verlangte Abwägung der sich öffentlichen und privaten Interessen nicht zu. Deshalb fällt die Abwägung zugunsten des auf dem Vertrauensschutz basierenden Gemeinderat wird ein grosser Ermessensspielraum eingeräumt. Unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen werden Bauvorschriften von Fall zu Fall festgelegt. Im Ermessen hat sich der Gemeinderat
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§ 52c Kürzung, Befreiung
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Abgabe unterliegt, überdenken. Am 16. August 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerde zweier Privatpersonen gutgeheissen (Urteil 1C_132/2015). Sie hatten zu Recht beanstandet, dass das kantonale Gesetz
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§ 5 Zuständigkeiten – Baudirektion
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Gemeinden aufgrund vermehrter Anfragen von Privaten bei den Gemeinden führen könne. Zudem war die Kommission der Meinung, dass die gute Zusammenarbeit von Privaten und Behörden den Kanton Zug auszeichne und Baudirektion wieder auf seinen Kernauftrag konzentrieren können. Die baurechtliche Beratung hätten Private inskünftig auf dem Markt einkaufen müssen. Die Beratung der Gemeinden wird weiterhin wahrgenommen Anpassung von § 5 Abs. 1 Leistungen der Baudirektion in Bezug auf die unentgeltliche Rechtsberatung von Privaten abschaffen und damit die Baudirektion entlasten. Die Baudirektion erteilte bisher baurechtliche
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§ 53 Enteignungsfälle
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Strassenplans; b) die Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern sowie die Inanspruchnahme von Materialien für Gewässerverbauungen und Hochwasserschutz;
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2013: Verwaltungsgericht
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en des öffentlichen Rechts zu überprüfen. Die Prüfung der Übereinstimmung mit privatrechtlichen Vorschriften und privaten Vereinbarungen obliegt dem zivilrechtlichen Verfahren. Dies gilt z.B. für Gr anderen Zweck. Mit dieser Bestimmung will man private Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden Erschliessungsanlagen dazu zwingen, ihre bestehenden privaten Erschliessungsanlagen Dritten zur Mitbenutzung Gleichwohl haben Verwaltungsbehörden in gewissen Schranken die Befugnis, vorfrageweise auch privatrechtliche Fragen zu beurteilen. Sie sind hierzu aber nicht verpflichtet. Im Sinne einer klaren Kompet
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§ 18 Kleinbauten und Anbauten
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Unterscheidung zwischen Gebäudevorsprüngen und Anbauten dient dazu, differenzierte, in der Regel privilegierende Regelungen für Anbauten zu ermöglichen. Beispielsweise wird für Anbauten ein geringerer Grenzabstand definitionsgemäss keine Kleinbaute im Sinne des Konkordats und kann von den dafür vorgesehenen Privilegien wie reduzierten Abständen und dergleichen nicht profitieren (Literatur: SIA-Norm 416 [2003] [SN
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2017: Regierungsrat
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Zudem stehe dem Einzelnen, sei er eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts, kein durchsetzbarer Anspruch auf Öffentlicherklärung einer Privatstrasse zu. E contrario bedeute dies, dass die Besch zweistöckige Dachkonstruktion, welche auf zwei Geschossen voll nutzbar sei. Da nur ein einziges privilegiertes Dachgeschoss bestehen könne, seien alle unter dem obersten Geschoss liegenden Geschosse als freiwilliger Basis das Freiflächenkonzept des Quartiergestaltungsplans grundeigentümerverbindlich privatrechtlich zu regeln und mit einer Überbindungsklausel auf allfällige Rechtsnachfolgende zu übertragen.
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2014: Regierungsrat
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Behörde. Dem Einzelnen, sei er eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts, steht daher kein durchsetzbarer Anspruch auf Öffentlicherklärung einer Privatstrasse zu. Im vorliegenden Fall hat die Beschwe Gemeinderat private Strassen und Wege, die im öffentlichen Interesse liegen, öffentlich erklären. Diese kommunale Regelung ist eine Kann-Vorschrift. Folglich liegt die Öffentlicherklärung privater Strassen worden sind. Dies bedeutet, dass eine öffentliche Strasse im Sinne von § 4 GSW, welche sich im Privatbesitz befindet, nicht zur anzurechnenden Landfläche gezählt werden darf. Bei einem öffentlichen Geh-