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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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die Volkswirtschaftsdirektion für die Änderung von Normalarbeitsverträgen Landwirtschaft und Privathaushalt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 4) SR 2 216.1 c) * erteilt Bewilligungen für die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten für die private Nutzung (Art. 39 und 40 KKG6)); d) erteilt Bewilligungen für den Handel mit Sprengmitteln und pyrotech
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215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
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Grundzüge der Organisation und des Verfahrens der amtlichen Schätzung von Liegenschaftswerten im privaten Rechtsverkehr nach Zivilgesetzbuch und bäuerlichem Bodenrecht; b) * die Schätzung auf Grund von ft 4) Schweizer ImmobilienschätzerVerband 5) SR 211.412.110 GS 27, 575 1 215.14 § 3 Rechte von Privaten 1 In streitigen und nichtstreitigen Verfahren können Parteien im gegenseiti gen Einvernehmen eine e orien tieren lassen; d) die Abrechnungen von Expertenschätzungen einsehen. § 4 Pflichten der Privaten 1 Wer eine amtliche Schätzung verlangt, stellt die für die Schätzung nötigen Unterlagen wie Miet
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Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
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elle. * 2 Beratungsstellen sind die von der Sicherheitsdirektion anerkannten öffent- lichen und privaten Organisationen. * § 3 Aufsicht 1 Die Beratungsstellen unterstehen der Aufsicht der Sicherheitsdirektion ektion schliesst im Einvernehmen mit der Finanzdirekti- on mit den anerkannten öffentlichen und privaten Organisationen die not- wendigen Verträge ab. * § 5 Ausbildung 1 Die Sicherheitsdirektion legt die
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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systematisch geordnete Datenbekanntgaben aus den kantonalen Informatik- und Kommunikationsmittel an Private sind unzuläs- sig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. § 12 Ausführungsb
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Schulgesetz (SchulG)
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BGS 153.3). 2) SR 414.23 27 412.11 4. Privatschulen und Privatschulung * § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be dürfen der Anerkennung, wenn sie den zusätzlich § 35 dieses Gesetzes. * § 75 * Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder gartens, der Primar und der Sekundarstufe I Qualitätsentwicklung vorge schlagen (externe Evaluation). * 4 Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen
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Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
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regeln die Zuweisung der Schüler von der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantona len Mittelschulen. 9 412.113 2 Mit kantonalen Mittelschulen werden das
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Reglement zum Schulgesetz
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5 412.112 10. * § 19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur anerkennt Privatschulen, die den nden Schularten zugewiesen würden. * 6 412.112 2 … * § 25a * Privatschulung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen noch religiös abhängig gemacht werden. § 25 Abgabe zugerische Zeugnisse * 1 Der Bildungsrat kann Privatschulen die Abgabe der zugerischen Zeugnisse bewilligen, wenn sie die zugerischen Lehrpläne verwenden
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Verordnung über die Strafanstalt Zug
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endes Effektenverzeichnis erstellt. § 13 Persönliche Gegenstände 1 Jede eintretende Person kann private Kleider, Toilettenartikel, kleine Schmuckgegenstände und eine Sporttasche als persönliche Gegenstände
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Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ)
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Kanton Zug 331.71 Verordnung über den Vollzug der Schutzmassnahmen und Strafen gegenüber Jugendlichen (VVJ) Vom 20. November 2007 (Stand 1. Januar 2013) Das Obergericht des Kantons Zug, gestützt auf §
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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Kanton Zug 412.116 Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug Vom 12. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur des ersten Prüfung mindestens die Fachnote 5,0 erreicht haben. 3 Kandidatinnen und Kandidaten, die an den privaten Wirtschaftsmittelschu- len im Kanton Zug oder an einer gleichwertigen Schule zweimal die Prü- fung Schlussbestimmungen § 16 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement über die Diplomprüfungen an den privaten Handelsmittel- schulen im Kanton Zug vom 11. Dezember 19891) wird am 31. Dezember 2008 aufgehoben