Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3901 Inhalte gefunden
2018: Regierungsrat
Regierungsrat, dass die im Namen der Interessengemeinschaft eingereichte Beschwerde auf die Namen der Privatpersonen lautet und das Entscheid-Dispositiv durch die Vorinstanz entsprechend angepasst werden soll. formell korrekter Eröffnung. Grundsätzlich besteht aber ein hohes öffentliches Interesse daran, dass private Abwasserleitungen dicht sind. Der Regierungsrat heisst die Beschwerde gut.Es geht um den Abbruch erst begründen würde. Der Regierungsrat weist die Beschwerde ab.Es geht um eine Überprüfung der privaten Abwasserleitungen . Auf Beschwerde hin erwägt der Regierungsrat, dass die Beschwerde aufgrund der
§ 52e Verwaltungsrechtlicher Vertrag bei Neueinzonungen
Publizität. Der Vertrag fällt nur dann dahin, wenn ein Gemeinwesen das Land kauft. Kauft eine Privatperson dieses Land, tritt sie in sämtliche Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin bzw. ihres R
2016: Regierungsrat
befristete (generelle) Baubewilligung darstelle, welche den Grundeigentümerschaften keinerlei Privilegien bezüglich Ausnützung oder Gebäudehöhe bringe. Eine Gesamtplanung sei als architektonisches G Finanzierung von öffentlichen Strassen , Wegen und Plätzen in der Einwohnergemeinde Walchwil. Für  Privatstrassen und -wege würden diese Bestimmungen jedoch nur gelten, sofern dies im Reglement ausdrücklich tnissen, sondern von ihrer Zweckbestimmung ab. Die Stiftung Alterszentrum Zug sei zwar eine privatrechtlich organisierte Rechtseinheit. Im Auftrag der Einwohnergemeinde nehme sie jedoch im Rahmen eines
2019: Regierungsrat
Es handelt sich bei der Privatstrasse immer noch um eine Stichstrasse, weshalb kein Durchgangsverkehr stattfindet und lediglich die Bewohner und deren Besucher die Privatstrasse befahren werden. Die Wohnhygiene s ein gestalterisches Fassadenelement darstellte und deren Erkennbarkeit nicht schadete. Die Privilegierung nach § 16 BO Zug war demzufolge zu gewähren. Weiter hat der Regierungsrat entschieden, dass keine Limitierung der Parkplatzzahl existiert. Die Parzelle des Bauprojekts wird über die bestehende private Stichstrasse erschlossen. Die Stichstrasse umfasst einen überbreiten Mischverkehr-Fahrstreifen von
§ 52a Mehrwertabgabe
erungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) je nach ihrer Qualität als Privatperson, Privatperson mit einem Grundstück als Geschäftsvermögen, namentlich Landwirtinnen/Landwirte, sowie juristische Zonen des öffentlichen Interesses zu anderen Bauzonen entstehen – womit dieses Bauland erstmals für private Zwecke genutzt werden kann. Wird ein Grundstück also lediglich einer Abbau- und Rekultivierungszone
2013: Regierungsrat
Einwilligung des Nachbarn eine privatrechtliche Bauvorschrift, kann der betroffene Nachbar ihm das Bauen gerichtlich verbieten lassen. Er hat hierzu indes den privatrechtlichen Weg und nicht den verwaltun verwaltungsrechtlichen zu beschreiten. Bei klaren und offensichtlichen Verhältnissen ist Privatrechtliches jedoch auch bei öffentlich-rechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Das von den Beschwerdeführenden geltend besteht eine private Strasse, auf welcher der Beschwerdeführer jedoch kein Wegrecht hat. Für diesen Fall bestehen zwei Möglichkeiten: Die Verpflichtung zur Mitbenutzung einer Strasse durch private Dritte (§
Enteignung
Strassenplans; b)  die Ausführung von Schutzbauwerken und Renaturierungsmassnahmen an öffentlichen und privaten Gewässern sowie die Inanspruchnahme von Materialien für Gewässerverbauungen und Hochwasserschutz;
2018: Verwaltungsgericht
begründet dies damit, dass die Beurteilung der Bewilligungspflicht eines Dampfabzugs eines Privathaushalts gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG erfolgt. Danach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung Übermässige Geruchsemissionen oder Immissionen durch Dampf und Fett aus der Küchenabluft des Privathauses und akustische Immissionen (Surren der Abzugslüftung) sind vorliegend ausgeschlossen. Auch die überdies noch eine unterirdische Sammelgarage aufweisen müsste. Die beschriebenen öffentlichen und privaten Interessen überwiegen das auf der anderen Seite stehende öffentliche Interesse an einer Bauausführung
2015: Regierungsrat
kommunale Lärmvorschriften, sind die privatrechtlichen Normen heranzuziehen. Die Intensität der Einwirkungen beurteilt sich nach objektiven Kriterien, wobei der privatrechtliche Immissionsschutz vom Massstab 2008 1C_12/2007). Als schwerer Eingriff wurde nur das vollständige Verbot von Fremdreklamen auf Privatgrund bewertet (BGer-Urteil vom 12. Mai 1998, 1P.122/1998). Handelt es sich vorliegend somit um einen der LSV. Ausserdem besteht keine kommunales Lärmreglements. Die Lärmsituation muss alsdann privatrechtlich in Anwendung des Nachbarschaftsrechts überprüft werden. Dabei geht es um zivilrechtliche Aspekte
§ 21 Vor- und rückspringende Gebäudeteile
vorspringende Gebäudeteile sprengen und die demzufolge nicht mehr zu den vom kantonalen Recht privilegierten Bauteilen gehören: siehe dazu die Figur 3.4 im Anhang 2 der IVHB (Beispiel: Vordach des KKL)

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch