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Das zweite private MINERGIE-P®-Haus im Kanton Zug
Das zweite private MINERGIE-P®-Haus im Kanton Zug
§ 32c Mitbenutzung durch Private
1 Der  Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die  Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar
Fachstelle Landerwerb / Immobiliengeschäfte
Fachstelle für Landerwerb und Immobiliengeschäfte unter der Leitung von Thomas Kleger Die Fachstelle betreut den An- und Verkauf von Liegenschaften und Grundstücken (oder Teilen davon) für öffentlich
§ 4 Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen
1 Der  Regierungsrat kann  private Beratungsstellen im Rahmen einer Leistungsvereinbarung damit betrauen, besonders Interessierte oder Betroffene bei der Erfüllung des Planungs- und Baugesetzes zu
2014: Verwaltungsgericht
eine Interessenabwägung zwischen den involvierten öffentlichen Interessen und den betroffenen Privatinteressen vorzunehmen. Die Zuweisung eines Grundstücks in eine Zone des öffentlichen Interesses für Bauten Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und Besucher zu schaffen. Die Abstellplätze müssen auf privatem Grund in nützlicher Distanz zur Liegenschaft, der sie zu dienen haben, liegen und dauernd als solche Grundstücks in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen geht regelmässig ein Verbot privater Bauten und Anlagen einher. Zudem kann für die Inanspruchnahme von Zonen des öffentlichen Interesses
§ 35 Anzurechnende Geschossfläche
erstellt werden können. Diese Räume dienen nicht dem ständigen Wohnen oder Arbeiten, weshalb sie privilegiert werden sollen. Mit der Beschränkung der Belichtung ist Gewähr geboten, dass diese Räume nicht
Ablauf von gemeindlichen Sondernutzungsplanungen
bevorschussen. Diese Regelung lehnt sich an der Vorfinanzierung von Erschliessungskosten durch die Privaten bei Säumnis des Gemeinwesens an. Schliesslich muss klar sein, dass die Gemeinde die Kosten des Planwerks
Massnahmen zur Baulandverfügbarkeit
erungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) je nach ihrer Qualität als Privatperson, Privatperson mit einem Grundstück als Geschäftsvermögen, namentlich Landwirtinnen/Landwirte, sowie juristische Publizität. Der Vertrag fällt nur dann dahin, wenn ein Gemeinwesen das Land kauft. Kauft eine Privatperson dieses Land, tritt sie in sämtliche Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin bzw. ihres R Abgabe unterliegt, überdenken. Am 16. August 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerde zweier Privatpersonen gutgeheissen (Urteil 1C_132/2015). Sie hatten zu Recht beanstandet, dass das kantonale Gesetz
Kommentar PBG
erungsgesetz vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) je nach ihrer Qualität als Privatperson, Privatperson mit einem Grundstück als Geschäftsvermögen, namentlich Landwirtinnen/Landwirte, sowie juristische Publizität. Der Vertrag fällt nur dann dahin, wenn ein Gemeinwesen das Land kauft. Kauft eine Privatperson dieses Land, tritt sie in sämtliche Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgängerin bzw. ihres R Gemeinden aufgrund vermehrter Anfragen von Privaten bei den Gemeinden führen könne. Zudem war die Kommission der Meinung, dass die gute Zusammenarbeit von Privaten und Behörden den Kanton Zug auszeichne und
§ 26 Zonen des öffentlichen Interesses
wird. 3 Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen einzelfallweise fest. Materialien Absatz 3 (neu: 1. Januar 2019) Mit der innerkantonalen Interesses für Bauten und Anlagen die Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen einzelfallweise festlegt.

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