-
Zeitreise in die Steinzeit — 7 Fragen an Ursina Zweifel
-
interessierten Schülern ihre wissbegierigen Fragen zu beantworten und lieh uns sogar Bücher aus ihrer privaten Bibliothek aus. Lehrpersonen im Museum: Ich freue mich darüber, wenn die Lehrpersonen sich für
-
Kritik, Verständlichkeit, Leistung und Konsens
-
Beitrag von Regierungsrat Stephan Schleiss zur Eröffnung des 11. Forums Gute Schule am 11. März 2017 in der Aula der Kantonsschule Zug (leicht gekürzte Fassung) Sehr geehrte Schulpräsidentinnen ..
-
2003: Verwaltungsgericht
-
Rechte an Privatstrassen aufzuheben. Entsprechend bezahlt die Gemeinde nach wie vor Kosten für die Schneeräumung usw., soweit das öffentliche Fuss- und Fahrwegrecht auf einer Privatstrasse besteht. Gemeinde stehenden Strassen und die mit einem öffentlichen Fuss- und Fahrwegrecht belasteten Privatstrasse nicht mehr namentlich aufgeführt. Damit erfolgte jedoch keine „Entwidmung" aller Privatstrassen vereinbart und kann nur unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist aufgelöst werden. Eine privatrechtliche Genossenschaft, die heute der Einwohnergemeinde übertragene Aufgaben wahrnimmt, macht dies im
-
2004: Regierungsrat
-
Baugrundstücks über den Alisbachweg ist gegeben. Der östliche Teil des Alisbachwegs ist jedoch eine Privatstrasse , die den Anstössern gehört. Solange letztere kein zivilrechtliches Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten Baureife wird sowohl die faktische als auch die rechtliche Erschliessung vorausgesetzt. Das privatrechtliche Fuss- und Fahrwegrecht ist somit eine vom öffentlichen Recht verlangte Voraussetzung für die Rechtsschutzinteresse in Anfechtungsstreitigkeiten vergleichbares Interesse verfügen.Wenn eine private Körperschaft öffentliche Aufgaben erfüllt, übt sie gewissermassen eine hoheitliche Funktion aus.
-
2002: Regierungsrat
-
Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) zu beurteilen. Vorliegend handelt es sich um eine reine Privatstrasse , die auf die Bauparzelle übertragen werden kann.
In Bezug auf die Gesamtwirkung sind die Ungültigkeit eines den Privaten begünstigenden Vertrages, wenn das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts das Vertrauensschutzinteresse überwiegt bzw. eines den Privaten belastenden Vertrages gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (§ 3 VRG, BGS 162.1) anzuwenden. Erlässt die private Genossenschaft eine Kostenverfügung als anfechtbaren Entscheid , muss der Gemeinderat als Beschwerdeinstanz
-
2000: Regierungsrat
-
enthält in Bezug auf Gemeindestrassen nur Aussagen über öffentliche Strassen. Geht es um eine Privatstrasse , die weder im Sinne von § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege seit unvordenklicher Zeit
-
2009: Regierungsrat
-
Abstellfläche zur Lagerung von Holz. Für Einfriedungen gelten in Hünenberg die Vorschriften des Privatrechts (§ 30 BO Hünenberg). Erst ab einer Höhe von 1,80 m unterliegen sie dem Baubewilligungsverfahren Rechts prüfen. Sie darf nicht über zivilrechtliche Verhältnisse entscheiden (§ 29 V PBG). Ob privatrechtliche Baubeschränkungen auf der Bauparzelle oder den umliegenden Parzellen lasten, war deshalb vorliegend Interessenabwägung und die Verhältnismässigkeitsprüfung sind in der üblichen Weise vorzunehmen. Das private Interesse, den Geschäftseingang mit dem Firmensignet zu kennzeichnen oder an der Fassade auf die
-
2000: Verwaltungsgericht
-
als Expertin im Gerichtsverfahren beizuziehen. - Das Gericht hat darauf verzichtet, da bereits Privatgutachten mit schlüssigen Ausführungen vorlagen.Im Zusammenhang mit dem Kiesabbau im Kanton Zug besteht in einem Verfahren ergangen ist, in dem eine Interessenabwägung stattgefunden hat, oder wenn der Private von einer Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Die Regel gilt allerdings nicht absolut (BGE 121 keinem Inventar des Bundes aufgeführt wird. Es steht auch ausser Frage, dass die Erstellung einer privaten Baute keine Bundesaufgabe darstellt. In Frage kann deshalb einzig die Erstellung eines besonderen
-
2005: Regierungsrat
-
ff. PBG. Einzelne, parzellenweise privatrechtlich vereinbarte Baubeschränkungen in Form von Grunddienstbarkeiten nach Art. 730 ff. ZGB bleiben wie für alle privaten nachbarlichen Verhältnisse vorbehalten bedingt zweckmässig. Die Beschwerdeführer verlangen die Verlegung von privaten Werkleitungen. Dabei handelt es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit (siehe auch Franz-Xaver Brücker, Das nachbarrechtliche Baugrundstückes zwar nicht als sehr steil, jedoch als steil beurteilt.
Der Gesetzgeber hat die Privilegierung von Nebenräumen in steilem Gelände nicht nur auf Terrassenhäuser beschränkt, auch wenn in
-
2007: Verwaltungsgericht
-
. Die Feinerschliessung des Baugrundstückes muss aber bis zur gemeindlichen Sammelstrasse privatrechtlich gesichert sein. Ist dies nicht der Fall, fehlt es dem Baugrundstück an der Baureife , weshalb von Käufern von Häusern aus dem ersten Teil der Arealbebauung im Hinblick auf Einwendungen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art keine Konsequenz hätten, weil diese Verzichtserklärungen ei erachtete. Die rückwärtige Erschliessung sollte nach Meinung des Gerichtes im Rahmen einer privatrechtlichen Lösung erfolgen. Der Gemeinderat als Baupolizeibehörde sollte dafür besorgt sein, dass die