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2002: Verwaltungsgericht
auch bei späteren Änderungen nur mit Rücksicht auf das Ganze bewilligungsfähig ist. Allfällige privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer einer Liegenschaft sind nicht mit einer Verwa zulässige Bauweise durch die Bauordnung und ergänzend durch sogenannte Überbauungsbestimmungen privater Art geregelt sind, bleibt mehr Spielraum, als wenn eine Arealbe­bauung vorläge, welche gemäss vorab, ob ein öffentliches Interesse an der  Änderung der Nutzungsplanung besteht, welches das private Interesse an der Beibehaltung der alten Ordnung überwiegt. Dann muss die Planungszone verhältnismässig
2004: Verwaltungsgericht
in seiner Funktion als Exekutive einerseits Verhandlungen mit Privaten führt und Geschäfte abschliesst und andererseits diesen Privaten auch wieder Bewilligungen erteilen muss. Entscheidend ist, dass  den Bundesgerichtsentscheid vom 24. Oktober 2001, publ. in VUR 2002, 66). Es ist also Sache der privaten Mobilfunkbetreiber und nicht des Gemeinwesens, ein Mobilfunknetz zu planen und geeignete Antenn
2007: Regierungsrat
n Rechtsverhältnisse dienen, so auch die privatrechtlichen Verhältnisse. Die  Einhaltung des Grenz- und Gebäudeabstandes ist vorliegend aus privatrechtlichen Gründen umstritten. Solche Rügen können nicht für Gebäude ein Mindestabstand von 4 m. Die Zufahrtsstrasse zum Baugrundstück war nun eine Privatstrasse und fiel nicht unter die speziellen Abstandsvorschriften für öffentliche Strassen nach § 1 27 BV, Gewährleistung der Wirtschaftsfreiheit . Das gewerbsmässige  Aushängen von Plakaten auf privatem Grund fällt in den Schutzbereich dieses verfassungsmässigen Rechts. Einschränkung der Wirtschaf
1997: Verwaltungsgericht
einer Parzelle in die Zone K4 nicht voraus. Allerdings besteht ein gewichtiges öffentliches und privates Interesse an der Feinabstimmung aller geltend gemachten planerischen Belange. Würde die Zone K5 schweizerischer Kieswerke, wie er bei einer Rekultivierung verlangt wird, ist häufig nicht möglich. Private Kleindeponien, beispielsweise im Zusammenhang mit Bauvorhaben, widersprechen der Umweltschutzgesetzgebung
2005: Verwaltungsgericht
darf, sind die sich widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu erheben und gegeneinander abzuwägen. Wenn der Gemeinderat das private Interesse an der zonengemässen Nutzung eines in der Bauzone Baulinienplans am 6. Februar 2004 die Zustimmung erteilt. Der Kanton kann nicht verpflichtet werden, private Wasserversorgungen aufrecht zu erhalten bzw. es besteht kein vorbehaltloser Anspruch auf Erteilung und Verbeiständung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Verhältnisse der AG wie auch die private Situation der einzelnen Verwaltungsratsmitglieder innert Frist offengelegt werden.Ein Schützenhaus
1998: Verwaltungsgericht
entgegenstehende private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse an der Enteignung ausgewiesen sein. Dabei gilt insbesondere auch das Gebot der Verhältnismässigkeit des Eingriffes. Privatrechte dürfen nur Häusern auf drei Seiten ohne Absatz bis zum Schrägdach hochgezogen. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung bezüglich der Ausnützung gemäss kantonalem Recht sind nicht erfüllt. Der Gemeinderat hat klares Wenn der Kanton darauf verzichtet, einen privaten Bach im Zusammenhang mit der Korrektion eines öffentlichen Gewässers zu sanieren, können die Nachbarn des privaten Gewässers keine aus dem kantonalen Projekt
2009: Verwaltungsgericht
setzt voraus, nach privatem oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen über Rechte und Pflichten verfügen zu können bzw. eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechts Vereinsaktivität eines Verwandten hinsichtlich von Fragestellungen aus dem weiteren Bereich des Privatlebens Ausstandsgründe bejahen, könnten in einer Vielzahl alltäglicher Geschäfte kaum noch reguläre Rechts des Gemeinwesens an der Sache gegeben sein kann. Bei Grundstücken, die sich aber im Eigentum Privater befinden, muss das Gemeinwesen die Zustimmung des Eigentümers zur Widmung einholen oder ihm eine
2008: Verwaltungsgericht
vorliegenden Fall, dass die Bauherrschaft zusätzlich zur Ausnützung der auf den bereits über die Privatstrasse erschlossenen Grundstücken, die Ausnützung der beiden benachbarten Parzellen konsumieren wollte Gewässer, insbesondere die Erstellung von Bauten und Anlagen jeder Art, die Ableitung von Wasser auf privates Gebiet einer kantonalen Konzession bedurfte, welche vom ARP erteilt wurde. Vorliegend wurden die ichts fiel, dem Kanton als Eigentümer des Nachbargrundstücks vorzuschreiben, ob er gegenüber Privatpersonen Dienstbarkeiten einräumen will oder nicht. Da das Vorhaben gegen § 23 Abs. 1 GewG verstiess
2010: Regierungsrat
dem, was gemäss Gesetz in der Zone W2a zulässig wäre. Deswegen ist die Rüge abzuweisen. Für Privatstrassen kommen die Vorschriften der gemeindlichen Bauordnung zur Anwendung. Gemäss § 50 Abs. 1 BO Unterägeri Grenzabstand in der Bauzone für Kleinbauten 2.0 m. Der Mindestabstand für Kleinbauten gegenüber Privatstrassen beträgt gemäss § 50 Abs. 2 BO ebenfalls 2.0 m. Kleinbauten sind gemäss § 2 V PBG eingeschossige umstrittene Baubewilligung zu Recht erteilt hatte und die Beschwerde daher abgewiesen wurde.Eine Privatperson (Anzeiger) gelangte mit einer Aufsichtsbeschwerde an den Regierungsrat. Der Anzeiger rügte in
2006: Regierungsrat
einen Anwalt ergibt keine Interessenskonflikte, wenn dieser Anwalt nie als Rechtsvertreter der Privatpartei tätig war. Eine  Aufsichtsbeschwerde darf nur dann an die Hand genommen werden, wenn die Rüge nicht zur Nutzung dieser Zufahrt. Ein diesbezügliches Fuss- und Fahrwegrecht ist im Rahmen des Privatrecht s zu vereinbaren.Unterlassen einer Einsprache im Baubewilligungsverfahren führt grundsätzlich zum Gebäude wäre nicht möglich, weil er gegen den Umgebungsschutz verstossen würde, der für das eine, private Gebäude aufgrund seiner schon früher vom Regierungsrat beschlossenen Unterschutzstellung gilt. Das

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