Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3901 Inhalte gefunden
Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
Kanton Zug 413.123 Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung Vom 31. Oktober 2006 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 11 des Gesetze
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (EG USG)
911) 4) SR 814.01 5) Art. 6 USG (SR 814.01) 6) Art. 49 USG 2 811.1 § 6a * Richtlinien und Normen privater Organisationen 1 Der Regierungsrat kann Richtlinien und Normen von Fachorganisationen für verbindlich stellt die Nachsorge entweder auf privatem, vom Kanton angebotenem oder gemischtem Weg sicher. 2 Die private und die gemischte Sicherung der Nachsorge müssen der kanto­ nalen in Bezug auf die Leistungen ebenbürtig Zahlungsunfähig­ keit des Deponieinhabers den Leistungen der kantonalen Sicherung entspre­ chen. 8.2. Private Sicherung des Abschlusses und der Nachsorge § 24 Finanzierung der Arbeiten bis zum Deponieabschluss
Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
von Lie- genschaften a) nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches; b) auf Begehren von Privaten für private Zwecke; c) auf Begehren von Ämtern und Gerichten. 2 Je nach Grösse des zu schätzenden Objekts Grundsätzliche Entscheide werden in geeigneter Form veröffentlicht. Be- rechtigte öffentliche oder private Interessen dürfen dabei nicht verletzt wer- den. 8 162.32 3. Schlussbestimmungen § 31 Genehmigung
Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
Kanton Zug 412.12 Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ) Vom 19. Mai 2011 (Stand 1. August 2012) Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug treffen folgendes Abko
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
2500 38.bis *Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung zur direkten Alar­ mierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter * Jährliche Abonnementsgebühren für eine private Sicherheitseinrich­ tung mit Hilfsberufe: 55 bis 100 14. * Assistentenbewilligung: 55 bis 100 15. * Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke oder einer Drogerie: 130 bis 240 16. * Bewilligung zur Eröffnung oder Verlegung einer Apotheke Lehrerpatentes: 65 9. * Ausstellung von Diplomen und Maturitätsausweisen an Schülerinnen und Schüler privater Schulen: 65 1) BGS 111.1 2) BGS 211.1 3) Teuerungsbedingte Anpassung vom 1. Dezember 2015 (GS 2015/060);
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Anstalt haftet für den Schaden, den das Personal in Ausübung einer dienstlichen Verrichtung einem Privaten widerrechtlich zufügt. Gegenüber dem Verursacher steht dem Geschädigten kein Anspruch zu. 2 Hat
Verfassung des Kantons Zug
Beobachtung des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht. 2 Die Errichtung von Privatschulen und Privat­Lehranstalten ist gewährleis­ tet; soweit dieselben den Primarschulunterricht betreffen Vorbehalten bleiben die im Gesetz gere­ gelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten In­ teresses. * § 10 1 Die freie Meinungsäusserung durch Wort und Schrift, das Petitions­, Ver­
Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum 1 Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be­ anspruchen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgeho­ ben: a) Gesetz über Abtretung von Privatrechten für öffentliche Zwecke an Staat und Gemeinden vom 30. Dezember 18632); Reglement über das Verfahren regionalen Buslinien gehen zu Lasten der Verwal­ tungsrechnung, soweit sie nicht anteilmässig dem Privatverkehr dienen und aus der Spezialfinanzierung gedeckt werden. § 36 * Unterhaltskosten für Kantonsstrassen
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
Kanton Zug 831.521 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung männlichen und weiblichen Arbeitnehmenden, die hauptberuflich oder regelmässig teilzeitlich in einem Privathaushalt im Kanton Zug beschäftigt sind, und ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. § 2 Wirkung 1 Der tangierende Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes. 2 Der Normalarbeitsvertrag Privathaushalt und der Arbeitsvertrag OR vom 21. Juni 1971 können gegen Entrichtung des Selbstkostenpreises
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
– vorbehältlich polizeilicher Verordnungen – dem Gemein­ gebrauch unterstellt. 2 Besondere Privatberechtigungen an den öffentlichen Sachen bedürfen der ausdrücklichen staatlichen oder gemeindlichen Konzession Ägerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber1) und diejenigen Bäche, welche nicht nachweislich dem Privateigentum anheimgefallen sind, ferner Strassen, Brücken, Plätze und dergleichen sind öffentliche Sachen vom 22. Dez. 1969 über die Gewässer (GS 19, 637). 29 211.1 § 131 Benützung der Bäche 1 Die im Privateigentum stehenden Bäche sind Bestandteile aller von ihnen berührten Grundstücke. 2 Es dürfen daher von

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch