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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Nachführungsgeometerin/Nachführungsgeometer 1 Der Regierungsrat bestimmt eine private Nachführungsgeometerin oder einen privaten Nachführungsgeometer und regelt deren oder dessen Pflich- ten in einer Lei zugänglich und kön- nen von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentli- chen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen
215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
sowie die baurechtliche Abnahme der Baute und Anlage; c) Veränderungen an Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemein­ gebrauch; d) die Vergabe der eidgenössischen Identifikatoren für Gebäude (EGID) und
Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften und Vormundschaften (VESBV)
Kantons. 3. Spesenersatz für die Mandatsführung § 7 Grundsatz 1 Der Spesenersatz bestimmt sich für private Mandatsträgerinnen und -trä- ger, Fachstellen sowie für Berufsbeiständinnen und -beistände nach dem dem kantonalen Personalrecht. 1) SR 210 2) SR 210 3 213.52 2 In begründeten Fällen kann für private Mandatsträgerinnen und -trä- ger von der Regelung gemäss Abs. 1 abgewichen werden. 4. Kostentragung §
831.511-A1-1-1.de.pdf
(KVG), für Krankenpflege versichert. § 21 Privathaftpflicht 1 Der oder dem Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine Privathaftpflichtversicherung abzuschliessen. 831.511 12 § 22 Meldung von Staatliche Sozialwerke § 18 Berufliche Vorsorge § 19 Unfallversicherung § 20 Krankheit § 21 Privathaftpflicht § 22 Meldung von Arbeitsunfähigkeiten § 23 Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
831.521-A2-1-1.de.pdf
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt vom 18. Dezember 1984 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Kanton Zug 831.52 GS 22, 579 1 Regierungsratsbeschluss über den rechtes, soweit sie für das Arbeitsverhältnis im Privathaushalt von Bedeu- tung sind. Kanton Zug 831.521 GS 22, 579 5 Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2011) Der den Normalarbeitsvertrag Privathaushalt Vom 18. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 1985) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zur Vollziehung von Art. 359 des Obligationenrechtes in der Fassung des Bundesgesetzes
Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
lungen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenan- sammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe es r
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz)
namentlich durch Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit. § 11 Überwiegende private Interessen 1 Als überwiegende private Interessen gelten namentlich der Schutz der Pri- vatsphäre und das Berufs-, Geschäfts- eingeschränkt, aufgeschoben, mit Auflagen versehen oder verweigert, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 2 Einschränkungen des Zugangs beziehen sich nur auf den schutzwürdigen von Gemeindeverbänden, ihrer Anstal- ten und Körperschaften; c) Organisationen und Personen des privaten und öffentlichen Rechts ausserhalb der öffentlichen Verwaltung, soweit sie öffentliche Aufga- ben
Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse
Kanton Zug 154.312 Anforderungsprofil für die vom Regierungsrat gewählten Mitglieder des Vorstands der Zuger Pensionskasse Vom 18. Februar 2014 (Stand 22. Februar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Z
Absenzenordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule (AO)
Vorstellungsgespräche; d) amtliche Aufgebote; e) schwere oder ansteckende Krankheit oder Todesfall im privaten Um- feld; f) Wohnungswechsel der Familie; g) Prüfungen für den Eintritt in andere Schulen. 3 414
Hausordnung für die Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Menzingen (Zug) (Hausordnung Bostadel)
abgegeben. Analphabeten und Fremdsprachigen sind sie in verständlicher Form zur Kenntnis zu bringen. 3 Private Gegenstände, die der Gefangene mitbringt oder während des Vollzuges anschafft, darf er bei sich behalten Gefangenen die von der Anstalt abgege- benen Arbeitskleider. Während der Freizeit tragen sie ihre private Beklei- dung. Kleidungsstücke mit militärischem Aussehen oder mit nationalen Em- blemen oder ras

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