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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. * 1) BGS 158.1 5 171.1 5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt benutzen und deren Personal bean­ spruchen; 5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen. 2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab­ schluss e emeinde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag einer gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung oder Organisation übertragen. 1a Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
beruflichen Grundausbil­ dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge­ setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho­ len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
1 ELG). 2 … * 3 Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und das nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG privilegierte Erwerbseinkommen werden als Einnahmen angerech­ net. * § 8 Ergänzendes Recht 1 Als ergänzendes
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Eigentum der Gemeinde über. § 32c * Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte Sache über Beschwer­ den entscheiden muss.1) * § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis­ tungsvereinbarung damit betrauen d öffentlich­rechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs­ sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr­ oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli­ zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen soweit besondere Sicherheitsaspekte dies er­ fordern. § 71 Dienstreisen 1 Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung
162.1 - Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
– Streitigkeiten zwischen Privaten und Körperschaften des öffentlichen Rechts 1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz: 1. vermögensrechtliche Ansprüche Privater gegen Kanton oder Gemein­ übernehmen. * 3 Hauptamtliche Verwaltungsrichter dürfen nicht im Verwaltungs­ oder Aufsichtsorgan privater Erwerbsgesellschaften sowie öffentlicher Anstalten und Dienstleistungsbetriebe tätig sein. § 56 ten und Anstalten des kantonalen öffentli­ chen Rechtes, auf Beauftragte von Behörden sowie auf Private und privat­ rechtliche Organisationen, die öffentliche Aufgaben erfüllen und Entschei­ dungsbefugnisse
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
1 JStG1). * 2 Zur Bekämpfung der Jugendkriminalität arbeitet sie bzw. er mit öffentli­ chen und privaten Institutionen bzw. Organisationen im Bereich der Jugend­ hilfe zusammen. 3 Sie bzw. er ist beim
933.211 - Verordnung über die Fischerei
Auslegen mindestens 100 m zu betragen. Schwebnetze, die in genügender Entfernung von ande­ ren Privatfischenzen gesetzt, durch unvorhergesehene Strömung aber auf diese Gebiete abgetrieben worden sind, dürfen
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Eigentum der Gemeinde über. § 32c * Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte Sache über Beschwer- den entscheiden muss.1) * § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis- tungsvereinbarung damit betrauen d öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs- sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert
215.71 - Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Nachführungsgeometerin/Nachführungsgeometer 1 Der Regierungsrat bestimmt eine private Nachführungsgeometerin oder einen privaten Nachführungsgeometer und regelt deren oder dessen Pflich- ten in einer Lei zugänglich und können von jeder Person ge- nutzt werden, sofern keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inter- essen entgegenstehen. * 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen

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