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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz)
en Wert ist; b) das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste- hende Privatinteressen überwiegt; c) die Massnahme verhältnismässig ist; d) die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten hen Funde; g) Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgütersch Denkmalpflege und Archäologie sind öf- fentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist gewährleistet. § 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit. 2 Sie
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
Eigentum der Gemeinde über. § 32c * Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte Sache über Beschwer- den entscheiden muss.1) * § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis- tungsvereinbarung damit betrauen d öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs- sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert
632.1 - Steuergesetz
1), Aufstellungen über Einnah- men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi-
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz
den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Er- ziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen. * 3 Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemel- dete Besuche Kinder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer aner- kannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen. * 2 Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die Kantonsarzt zuhanden der Direktion für Bildung und Kultur einen Tätigkeitsbericht. * § 14 Privatschulen 1 Privatschulen sind verpflichtet, ebenfalls einen Schularzt-Dienst wie an den öffentlich-rechtlichen
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen
regeln die Zuweisung der Schüler von der 2. und 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindlichen und privaten Schulen in die kantona- len Mittelschulen. 2 Mit kantonalen Mittelschulen werden das Kurzzeitgymnasium
Reglement zum Schulgesetz
10. * § 19 * … 13 412.112 § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur anerkennt Privatschulen, die den den Schularten zugewiesen würden. * 2 … * 14 412.112 § 25a * Privatschulung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen noch religiös abhängig gemacht werden. § 25 Abgabe zugerische Zeugnisse * 1 Der Bildungsrat kann Privatschulen die Abgabe der zugerischen Zeugnisse bewilligen, wenn sie die zugerischen Lehrpläne verwenden
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
– vorbehältlich polizeilicher Verordnungen – dem Gemeinge- brauch unterstellt. 2 Besondere Privatberechtigungen an den öffentlichen Sachen bedürfen der ausdrücklichen staatlichen oder gemeindlichen Konzession Ägerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber1) und diejenigen Bäche, welche nicht nachweislich dem Privateigentum anheimgefallen sind, ferner Strassen, Brücken, Plätze und dergleichen sind öffentliche Sachen vom 22. Dez. 1969 über die Gewässer (GS 19, 637). 30 211.1 § 131 Benützung der Bäche 1 Die im Privateigentum stehenden Bäche sind Bestandteile aller von ihnen berührten Grundstücke. 2 Es dürfen daher von
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
38.bis * Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung zur direkten Alar- mierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter * Jährliche Abonnementsgebühren für eine private Sicherheitseinrich- tung mit Hilfsberufe: 55 bis 100 14. * Assistentenbewilligung: 55 bis 100 15. * Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke oder einer Drogerie: 130 bis 240 16. * Bewilligung zur Eröffnung oder Verlegung einer Apotheke Lehrerpatentes: 65 9. * Ausstellung von Diplomen und Maturitätsausweisen an Schülerinnen und Schüler privater Schulen: 65 1) BGS 111.1 2) BGS 211.1; § 19 EG ZGB ist heute aufgehoben. 3) Teuerungsbedingte Anpassung
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
durchlaufen die inhaftierten Perso- nen den Detektionsbogen oder werden detektiert. § 36 Trennscheibe 1 Private Besuche von Inhaftierten in Untersuchungshaft werden hinter der Trennscheibe durchgeführt. Über Ausnahmen
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von

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