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212.315 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
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beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone: * a) Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem
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212.313 - Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
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it § 1 Geltungsbereich 1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über die privaten Stiftungen im Sinne von Art. 80 ff. ZGB (sog. klassische Stiftun- gen), die nach ihrer Bestimmung
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751.14 - Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Vorübergehende Beanspruchung von privatem Grundeigentum 1 Kanton und Einwohnergemeinden können für die Vorbereitung, die Bau und Unterhaltsarbeiten an Strassen und Wegen privates Grundeigentum be- anspruchen Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes werden aufgeho- ben: a) Gesetz über Abtretung von Privatrechten für öffentliche Zwecke an Staat und Gemeinden vom 30. Dezember 18631); Reglement über das Verfahren regionalen Buslinien gehen zu Lasten der Verwal- tungsrechnung, soweit sie nicht anteilmässig dem Privatverkehr dienen und aus der Spezialfinanzierung gedeckt werden. § 36 * Unterhalts- und Betriebskosten für
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931.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Wald und Wild betreut die kantonseigenen Waldungen. Es kann die betriebliche Infrastruktur auf privatrechtlicher Grundlage Dritten zur Verfügung stellen. * 14 931.1 7 Das Amt für Wald und Wild erteilt Wal von Gewässern; d) zwecks Zufahrt zu einem bebauten Grundstück nach Massgabe einer entsprechenden privaten Berechtigung, wenn keine andere Strassener- schliessung besteht. 2 Im Einzelfall können weitere
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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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Eigentümer sowie von Privat- wegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten. * 3 Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benüt- zung dienen, in öffentliche Verkehrsflächen Verkehrsflächen in privatem Eigentum * 1 Zur Signalisation auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer ge- mäss Art. 113 SSV1) ist der Gemeinderat zuständig. * 2 Zur Signalisation privater Strassen privater Hoch- und Tiefbau einschliesslich Strassenunterhalt; 6. werkinternen Verkehr; 7. Zufahrten innerhalb privater Grundstücke. 2 Vom Verbot ausgenommen ist ferner der Einsatz von Fahrzeugen zur Pis- tenbearbeitung
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171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
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können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. * 5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite benutzen und deren Personal bean- spruchen; 5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen. 2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab- schluss e emeinde kann die Erfüllung einzelner Aufgaben durch Vertrag einer gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung oder Organisation übertragen. 1a Die Übertragung von Aufgaben an Dritte im Sinne von
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821.1 - Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
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n bleibt die Bezeichnung weiterer universitärer Medizinalberufe durch den Bund. 7 821.1 § 22 Privatapotheke 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte können mit B Überwachung und Abgabe der Arzneimittel gewährleistet ist. 3 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Privatapotheke darf Arzneimittel le- diglich für den eigenen Praxisbedarf abgeben. Der Handverkauf oder die treffen oder Beiträge an die Kosten der Massnahmen Dritter leisten. Sie kann mit öffentlichen oder privaten Organisationen zusammenarbeiten. § 46 Suchtprävention und Suchtberatung 1 Der Kanton stellt die
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512.2 - Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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a) * die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) * aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) * die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst Betrieb der Polizeidienststellen ist Sache der Polizei. 6. Private Sicherheitseinrichtungen, Anlässe § 19 Private Sicherheitseinrichtungen 1 Private Sicherheitseinrichtungen mit direkter Alarmierung der Polizei lichen Abonnementsgebühren fest und bezieht sie. 7 512.2 § 20 Anlässe 1 Anlässe auf öffentlichem oder privatem Grund haben die Veranstaltenden der Polizei sobald bekannt, spätestens jedoch zwei Monate vor der
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823.5 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (EG BetmG)
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übertragen sind. * 3 Die Gesundheitsdirektion ist namentlich zuständig für * a) * die Zulassung privater Behandlungs- und Sozialhilfestellen zur Betreuung von Personen mit suchtbedingten Störungen; b) * 4 Der Regierungsrat kann die Aufgabe der Gassenarbeit auf Antrag der Dro- genkonferenz an eine private Institution übertragen. Kanton und Gemeinden tragen je die Hälfte des staatlichen Beitrages. 5 Die Kantonsarzt, über die Fachstelle Suchtbera- tung und Suchtprävention sowie über die zugelassenen privaten Behand- lungs- und Sozialhilfestellen aus. * 2 Der Gesundheitsdirektion stehen alle Befugnisse zu
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933.21 - Gesetz über die Fischerei
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Fischerei im Kanton zu fördern. § 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer. Auf private Gewässer nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Fischerei in öf- fentlichen Gewässern Artenvielfalt und des Bestandes einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere können die Eigentümer privater Fische- reirechte zu Besatzmassnahmen verpflichtet werden. § 9 Grundlagenbeschaffung 1 Wer den Fisch- Aufzuchtanlagen 1 Der Kanton kann eigene Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben. 2 Die Eigentümer privater Fischereirechte an einem vom Kanton bewirt- schafteten Gewässer haben sich nach Massgabe der Nutzfläche