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632.1 - Steuergesetz
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1), Aufstellungen über Einnah- men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi-
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412.11 - Schulgesetz (SchulG)
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Vereinbarung über Hochschulbeiträge2). 4. Privatschulen und Privatschulung * § 74 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. Die Privatschulen be- dürfen der Anerkennung, wenn sie den zusätzlich § 35 dieses Gesetzes. * § 75 * Kindergarten, Primarstufe und Sekundarstufe I 1 Privatschulen und Privatschulung im Bereich des obligatorischen Kinder- gartens, der Primar- und der Sekundarstufe I Prüfung ist der Direktion für Bildung und Kultur zuzustellen. * 4 Der Unterricht an Privatschulen und bei der Privatschulung darf nur von Lehrpersonen erteilt werden, die im Besitz eines von der Schweizerischen
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722.21 - Gesetz über den Feuerschutz
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Chemiestabs, c) von ihr beauftragten Personen. 14 722.21 § 57a * Löschbeiträge privater Versicherungsgesellschaften 1 Die privaten Versicherungsgesellschaften, die im Kanton Zug Mobiliar ge- gen Feuerschaden
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541.1 - Gesetz betreffend den Schutz der Bevölkerung (Bevölkerungsschutzgesetz; BevSG)
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esetzes ab der offiziellen Aufhebung des Notstands. § 43 Haftung für private Mittel 1 Für die Dauer der Beanspruchung von privaten Mitteln gemäss § 39 über- nimmt der Staat die Haftung der Eigentümerin systeme. § 39 Bereitstellung von Mitteln 1 Die Gemeinden und der Kanton a) mieten erforderliche private Mittel ein; b) kaufen notwendige Verbrauchsmittel. 12 541.1 2 Ist deren Beschaffung zu marktüblichen
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413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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tätsschulen 1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindli- chen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug, die den Zu
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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wobei nur bei Bauvorhaben Privater der 10 Stunden übersteigende Aufwand mit einem Stundenansatz von 150 Franken in Rechnung gestellt werden kann. 38.bis * Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrichtung Lehrerpatentes: 65 9. * Ausstellung von Diplomen und Maturitätsausweisen an Schülerinnen und Schüler privater Schulen: 65 1) BGS 111.1 2) BGS 211.1; § 19 EG ZGB ist heute aufgehoben. 3) Teuerungsbedingte Anpassung direkten Alar- mierung der Polizei: 2 100 bis 10 200 38.ter * Jährliche Abonnementsgebühren für eine private Sicherheitseinrich- tung mit direkter Alarmierung der Polizei: 550 bis 5 100 38.quater * … 38.quinquies
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215.711 - Verordnung über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsverordnung, GeoIV-ZG)
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sowie die baurechtliche Abnahme der Baute und Anlage; c) Veränderungen an Gemeindestrassen sowie Privatstrassen im Gemein- gebrauch; d) die Vergabe der eidgenössischen Identifikatoren für Gebäude (EGID) und
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Das Amt organisiert die Kontrolle der Schutzräume und -anlagen. Es kann die Kontrolltätigkeit an Private übertragen. 2 Weigert sich die Eigentümerschaft, festgestellte Mängel zu beheben, ord- net das Amt
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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lung sämtlicher gesprochener Beiträge. * § 4 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind: * a) * private zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften nicht kom- merzieller Ausrichtung; b) * erfolgreiche sportbetriebsorientierten Trägerschaft ist. 5. Beiträge für Sportinfrastruktur § 12 Voraussetzungen 1 Privaten Trägerschaften können an die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sp
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612.16 - Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung)
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Kanton Zug 612.16 Verordnung über eine Kreditausfallgarantie zugunsten der Zuger Kantonalbank und weiteren Banken im Kanton Zug in Folge des Coronavirus (COVID-19-Kreditausfallgarantie-Verordnung) Vom