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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
Kanton Zug 414.142 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19- Pandemie) Vom 29. April 2020 (Stand 9. Mai 2020) Die Direktion für Bildung
413.11 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Berufsbildung und die Fachhochschulen (EG Berufsbildung)
beruflichen Grundausbildung, der ter- tiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bil- dungsanbietende vergeben;6) i) * kann Investitions- und Betriebsbeiträge an Einrichtungen der beruflichen Grundausbildung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbil- dung an private Bildungsanbietende (§ 6 Abs. 1 Ziff. 12 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS kantonalen Berufsfachschulen führen Weiterbildungszentren. * 3 Der Kanton kann von ihm anerkannten, privaten Bildungsinstitutionen Leistungsaufträge erteilen. § 6 Kantonsbeiträge 1 Der Kanton trägt zusammen
414.121 - Reglement für den Eintritt in die und den Wechsel zwischen den kantonalen Mittelschulen
ausserkan- tonalen oder in einem ausländischen Übertrittsverfahren eine private Zuger, eine private oder öffentliche ausserkantonale bzw. private oder öffentliche ausländische Mittelschule besucht, kann frühestens anerkannten Maturitätsauswei- sen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen, aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen, aus kantonalen und privaten Zu- ger Schulischen Brückenangeboten § 6a * Eintritt aus privaten Zuger Mittelschulen ohne vom Kanton Zug anerkannten Maturitätsausweisen, aus privaten ausserkantonalen Mittelschulen sowie aus öffentlichen und privaten ausländischen Mittelschulen
841.7 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG)
1 ELG). 2 … * 3 Ergänzungsleistungen nach Bundesrecht und das nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a ELG privilegierte Erwerbseinkommen werden als Einnahmen angerech- net. * § 8 Ergänzendes Recht 1 Als ergänzendes
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli- zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen kommunaler, kanto- naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa- ler
171.1 - Gesetz über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GG)
können im Amtsblatt oder auf der Internetseite einer Gemeinde veröffentlicht werden. Daten von Privatpersonen sind dabei zu anonymisieren. * 5 Sind Protokolle oder Akten im Amtsblatt oder auf der Internetseite benutzen und deren Personal bean- spruchen; 5. sich an gemeinsam begründeten Unternehmungen des privaten Rechts beteiligen. 2 Die Gemeinden begründen eine solche Zusammenarbeit durch den Ab- schluss e Gesuch und Auskunft können münd- lich oder schriftlich erfolgen. 2 Die Einwohnerkontrolle erteilt Privaten wie folgt Auskünfte, sofern da- durch nicht schützenswerte Interessen der Betroffenen beeinträchtigt
512.1 - Polizeigesetz
mindestens eine weitere Person anwesend ist. § 25 Betreten privater Grundstücke 1 Die Polizei kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben private Grundstücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Massnahmen. § 42 Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleistende 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private In- formatikdienstleistende ausgelagert werden Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat). 4 Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn a) es die Gesetzgebung vorsieht oder b) deren
157.1 - Datenschutzgesetz (DSG)
bekanntzugeben, dass keine Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich sind. 3 Die private Empfängerin oder der private Empfänger hat sich zudem schriftlich zu verpflichten, die Personendaten nicht für Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke, namentlich für Statistik, Planung oder Forschung; und b) Private zur Bearbeitung für Zwecke der Forschung. 2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich schriftlich betroffene Person kann bei einem Organ voraussetzungslos die Be- kanntgabe ihrer Personendaten an Private sperren lassen. * 1a Die Organe machen in geeigneter Weise auf das Sperrrecht aufmerksam. * 2 Die
152.4 - Archivgesetz
die wei- tere Verwendung der Informationen, verfügen. § 18 Einsichtsrecht in privates Archivgut 1 Das Einsichtsrecht in privates Archivgut, welches das Archiv durch Schen- kungen oder durch Depotverträge Beschränkungen nach Ablauf der Schutzfrist 1 Das Archiv kann bei schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen nach Ablauf der ordentlichen oder der verlängerten Schutzfrist die Einsicht- nahme für erteilen und ihnen Einsicht in das Archivgut gewähren, wenn keine schutzwürdigen öf- fentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Das abliefernde Organ und im Zweifelsfall die betroffene Person werden
933.211 - Verordnung über die Fischerei
Auslegen mindestens 100 m zu betragen. Schwebnetze, die in genügender Entfernung von ande- ren Privatfischenzen gesetzt, durch unvorhergesehene Strömung aber auf diese Gebiete abgetrieben worden sind, dürfen

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