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942.43-1-1.de.pdf
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1 Die FDKG wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle führt Aufsichtsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 2 Die Revisionsstelle Stiftungsrat wählt als Revisionsstelle ein kantonales Rechnungsprüfungsorgan oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist möglich. 5 Die Revisionsstelle
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes können nicht abgezogen werden. § 15 * Abzug bei Erwerbstätigkeit
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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beitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit. § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit. 2 Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
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921.15 - Verordnung über die Überwachung und Bekämpfung von schädlichen Organismen
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Zutritt zu Kulturen, Betrieben und Grundstücken zu gewähren. § 5 Pflicht der Gemeinden und Privaten 1 Gemeinden und Private sind zur Durchführung der vom Landwirtschaft- samt angeordneten Massnahmen verpflichtet
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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Kanton Zug 414.14 Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien Vom 2. Mai 2008 (Stand 6. März 2021) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons
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632.1 - Steuergesetz
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1), Aufstellungen über Einnah- men und Ausgaben, über die Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen der Steuerperiode beilegen. * § 127 Pflichten der steuerpflichtigen Person – Weitere n – Empfängerinnen und Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge sen. § 16 Unselbstständige Erwerbstätigkeit – Grundsatz * 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtli- chem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädi-
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423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
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erfüllt sein); b) * das öffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenste- hende Privatinteressen oder anderweitige öffentliche Interessen über- wiegt; c) * die Massnahme verhältnismässig ist hen Funde; g) Antragstellung für vorsorgliche Schutzmassnahmen; h) Beratung von Behörden und Privatpersonen in allen Fragen des Denk- mal- und Kulturgüterschutzes; i) * Durchführung von Kulturgütersch Denkmalpflege und Archäologie sind öf- fentlich zugänglich. Der Persönlichkeitsschutz von betroffenen Privaten ist gewährleistet. § 15 Gemeinden 1 Die Gemeinden wirken beim Vollzug dieses Gesetzes mit. 5 423
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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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vernehmen mit dem Kantonsarzt die Schliessung einzelner Schulhäuser, sämtlicher öffentlicher und privater Schulen des Ortes oder von Heimen, so- fern eine übertragbare Krankheit dies erfordert (Art. 21 Ausschluss von Schülern und Lehrern, von Heiminsassen und -personal vom Besuch der öffentlichen oder privaten Schulen bzw. vom Heimaufenthalt zu verfügen, sofern sie an einer übertrag- baren Krankheit leiden
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332.311 - Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Justizvollzugsanstalt Bostadel
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und Mitarbeiter 1 Hinsichtlich der Haftbarkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen- über Privaten gilt Art. 16 des Vertrages zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung einer gemeinsamen
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Anwendung. 3.2. Psychologische Psychotherapie § 25 Bewilligung * 1 Die Bewilligung für die privatwirtschaftliche Ausübung der Psychothera- pie in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, sofern die