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823.2 - Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln (Heilmittelverordnung, HMV)
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ist in gut sichtbarer Weise anzu- geben, wo im Notfall Heilmittel bezogen werden können. § 21 Privatapotheken 1 Für folgende Betriebe mit einer Betriebsbewilligung nach § 26 GesG2) gel- ten die Bestimmungen
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154.214 - Verordnung über die Arbeitszeit (Arbeitszeitverordnung)
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beitszeit zu Beginn oder bei Beendigung der täglichen Arbeit. § 9 Arbeitsabsenzen 1 Arbeitsabsenzen aus privaten Gründen gelten nicht als Arbeitszeit. 2 Für ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
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412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
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§ 18 * … 10. * § 19 * … § 20 * … § 21 * … 11. … * § 22 * … § 23 * … 12. Privatschulen und Privatschulung * § 24 * Privatschulen * 1 Die Direktion für Bildung und Kultur anerkennt Privatschulen, die den den Schularten zugewiesen würden. * 2 … * 15 412.112 § 25a * Privatschulung 1 Die Direktion für Bildung und Kultur bewilligt Privatschulung während der obligatorischen Schulzeit, wenn folgende Voraussetzungen abhängig gemacht werden. 14 412.112 § 25 Abgabe zugerische Zeugnisse * 1 Der Bildungsrat kann Privatschulen die Abgabe der zugerischen Zeugnisse bewilligen, wenn sie die zugerischen Lehrpläne verwenden
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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den gemeindlichen und privaten Schulen sowie den Er- ziehungsberechtigten privat geschulter Kinder einzuverlangen. * 3 Sie ist ausserdem berechtigt, bei der bewilligten Privatschulung angemel- dete Besuche Kinder beim Rektor zum Schulbesuch anzumelden oder den Besuch einer aner- kannten Privatschule bzw. eine bewilligte Privatschulung mitzuteilen. * 2 Die gemeindliche Einwohnerkontrolle meldet dem Rektorat die ts und -abrechnungen offenlegt; f) eine angemessene Eigenleistung erbringt; g) in der Regel privatrechtlich organisiert ist; h) * EduQua zertifiziert ist oder über ein geprüftes Qualitätssicherungspro-
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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Eigentum der Gemeinde über. § 32c * Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte gleichen Sache über Beschwer- den entscheiden muss. * § 4 * Zuständigkeiten – Private Beratungsstellen 1 Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis- tungsvereinbarung damit betrauen d öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zuläs- sig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert
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153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
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beruflichen Grundausbil- dung, der tertiären Bildung und der berufsorientierten Weiterbildung an private Bildungsanbietende (§ 2 Abs. 1 Bst. h des Einführungsge- setzes zu den Bundesgesetzen über die B Zustimmung des Regierungsrats einzuho- len; 6. Abschluss von Leistungsvereinbarungen des Kantons mit privaten Dritten betreffend die Übertragung öffentlicher Aufgaben des Kantons bis zu einer Vergütung von
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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der zu- ständigen kantonalen Behörde. § 20 Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Bru
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933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
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der zu- ständigen kantonalen Behörde. § 20 Pflichten der Inhaber der Privatfischenzen 1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Privatfischenzen im Zugersee haben einen jährlichen Beitrag an den Betrieb der Bru
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417.16 - Verordnung über den Sportfonds
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lung sämtlicher gesprochener Beiträge. * § 4 Beitragsberechtigung 1 Beitragsberechtigt sind: * a) * private zugerische sportbetriebsorientierte Trägerschaften nicht kom- merzieller Ausrichtung; b) * erfolgreiche sportbetriebsorientierten Trägerschaft ist. 5. Beiträge für Sportinfrastruktur § 12 Voraussetzungen 1 Privaten Trägerschaften können an die Errichtung, die Erweiterung, den Ausbau sowie die Sanierung von Sp