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411.6 - Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV)
5 Beitragsberechtigte Studienangebote privater Institutionen 1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im universitären Hochschulbereich 6 c) sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d) im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in Voraussetzung ist, dass der Standortkanton a) sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b) für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens diesel- ben geldwerten Leistungen erbringt
413.111 - Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
tätsschulen 1 Schülerinnen und Schüler der 3. Klasse der Sekundarschule der gemeindli- chen und privaten Schulen aus dem Kanton Zug sowie aus dem Schulischen Brückenangebot des Kantons Zug, die den Zu
223.11 - Einführungsverordnung zur Verordnung des Bundes über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (E-EÖBV)
(Beurkundungsgesetz; BeurkG)2), beschliesst: § 1 Grundsatz 1 Diese Verordnung schafft im Bereich des Privatrechts die Voraussetzun- gen für die Erstellung von elektronischen Ausfertigungen öffentlicher Ur- kunden
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
gemeinsam mit dem Steuerpflichtigen veranlagten minderjährigen Kinder. * 2 Baurechtszinsen für die private Eigennutzung des Baurechtsgrundstückes können nicht abgezogen werden. § 15 * Abzug bei Erwerbstätigkeit
821.18 - Verordnung zum Register über die Gesundheitsfachpersonen NAREG (NAREG-VO)
gewährt: * a. den Datenlieferantinnen und -lieferanten gemäss Art. 5-8 b. den öffentlichen und privaten Stellen, die mit der Durchführung von gesetzlichen Aufgaben betraut sind oder eine Aufgabe im ö für die Erfül- lung ihrer Aufgaben im Rahmen der IKV1) erforderlich sind. 3 Die öffentlichen und privaten Stellen erhalten über die Standardschnittstel- le nur zu denjenigen Daten Zugang, die die im NAREG
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
363); DNA-Profil-Verordnung (SR 363.1) 15 512.1 § 25 Betreten privater Grundstücke 1 Die Polizei kann zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben private Grund- stücke ohne Einwilligung der Person betreten, die am Massnahmen. § 42 Elektronische Datenbearbeitung durch private Informatikdienstleistende 1 Die elektronische Bearbeitung polizeilicher Daten darf nicht an private In- formatikdienstleistende ausgelagert werden Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat). 4 Zum Schutz privater Rechte wird die Polizei ausnahmsweise tätig, wenn a) es die Gesetzgebung vorsieht oder b) deren
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
– vorbehältlich polizeilicher Verordnungen – dem Gemein- gebrauch unterstellt. 2 Besondere Privatberechtigungen an den öffentlichen Sachen bedürfen der ausdrücklichen staatlichen oder gemeindlichen Konzession Ägerisee, die Reuss, Sihl, Lorze, Biber1) und diejenigen Bäche, welche nicht nachweislich dem Privateigentum anheimgefallen sind, ferner Strassen, Brücken, Plätze und dergleichen sind öffentliche Sachen vom 22. Dez. 1969 über die Gewässer (GS 19, 637). 30 211.1 § 131 Benützung der Bäche 1 Die im Privateigentum stehenden Bäche sind Bestandteile aller von ihnen berührten Grundstücke. 2 Es dürfen daher von
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse herangezogen werden. 7.8. Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung 1 Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Poli- zei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen kommunaler, kanto- naler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts; c) die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen internationa- ler
943.11 - Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Gastgewerbegesetz, GGG)
Wassern, sofern nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. 3 Die Abgabe alkoholhaltiger Getränke im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt. 2 943.11 § 7
1711.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Gemeinden bleiben grundsätzlich auch dann dem Öffentlichkeitsprinzip un- terworfen, wenn sie sich des Privatrechts bedienen, beispielsweise bei der Bewirtschaftung des Finanzvermögens. Deshalb gelten als amtlich Verwaltung und auf ausgegliederte Verwaltungseinheiten (öffentlich-rechtliche Kör- perschaften, privatrechtlich organisierte Unternehmungen usw.) Anwendung finden soll. Diese Frage ist deshalb von grosser nirgends absolut; der Zugang kann verweigert werden, wenn überwiegende private oder öffentliche Interessen entgegenstehen. Als relevante private Interessen gelten beispielsweise der Persönlichkeitsschutz oder

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