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1887.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Direktion für Bildung und Kultur für Bewilligung und Auf- sicht des Wohnbereichs von Sonder- und Privatschulen zuständig. Damit kann eine doppelte 1887.5 - 13438 Seite 5/12 Zuständigkeit auf Seiten des Kantons Kultur neu Arbeiten betreffend Bewil- ligungserteilung und Aufsicht im Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen an. Der Direktion für Bildung und Kultur werden hierfür ohne Einwände seitens der Kommission 0 vollumfängliche Verantwortung für den Betrieb und die Leitung der sozialen Einrich- tung bei der privaten Trägerschaft liegt. 3. Abschnitt Das vorgeschlagene Gesetz unterscheidet zwischen Bewilligung und
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1886.14 - Zusatzbericht und Antrag des Obergerichts
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Vorlage Nr. 1886.14 Laufnummer 13485 Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Strafprozessordnung und Jugend- strafprozessordnung im Kanton Zug 1. Änderungen der Verfassung des Kantons Zug
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1886.17 - Volksabstimmung am 28. November 2010
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Vorbehalten bleiben die im Gesetz gere- gelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses. II. 1 Diese Verfassungsänderung tritt nach der Annahme durch das Volk zum gleichen Zeitpunkt
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1886.09 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Vorbehalten bleiben die im Gesetz gere- gelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses. II. 1 Diese Verfassungsänderung tritt nach der Annahme durch das Volk zum gleichen Zeitpunkt
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1887.05a - Synopse
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nimmt unter Beizug der Direktion des In- nern die Aufsicht über den Wohnbereich von Sonder- und Privatschulen im Kanton Zug wahr. 3 Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Massnahmen anordnen. 3. Abschnitt
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1887.02 - Antrag des Regierungsrates
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Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG) vom …………… Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck 1 Dieses
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1887.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Regelung ist es daher wichtig, dass die DBK im Bereich der Seite 2/5 1887.6 - 13443 Sonder- und Privatschulen auf das Wissen und die Erfahrung der DI zurückgreifen kann und muss. Zu § 9 Abs. 1 Bst. a beantragt einstimmig, die Motion von Joachim Eder betreffend Ausrichtung kantonaler Beiträge an Organisationen der privaten Alters- und Behindertenhilfe nach dem Wegfall der Bundes- subventionen vom 14. Mai 1998 (Vorlage
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1672.07 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Anerkennung von privaten IV-Sonderschulen gel- ten zusätzlich die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung. § 74 Abs. 3 Zulassung 1-2 unverändert. 3 Für die Anerkennung privater Sonderschulen ) Bisherige Bestimmung Vorschlag § 74 Abs. 3 Zulassung 1 Die Errichtung von Privatschulen ist gewährleistet. 2 Privatschulen bedürfen der Anerkennung durch die Direk- tion für Bildung und Kultur, wenn Einflussbereich einer Peergroup zu kommen, weshalb die Zuweisung an eine ausserkantonale Sonder- oder Privatschule möglich sein und von der Direktion für Bildung und Kultur bzw. der SfS hälftig fi- nanziert werden
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1672.09 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Schüle- rin ausgestellt wird. Im Moment lässt die Volkswirtschaftsdirektion diese Abklärungen durch Private vornehmen. Der Bildungsdirektor hielt auf eine entsprechende Frage hin fest, dass im Zusammenhang der Sonderschulen im Kanton Zug. Diesbezüglich wurde jedoch auch die Meinung vertreten, dass die privaten Sonderschulen auch als Wirtschaftsfaktor zu beachten sind. Für Zuger Kinder und Jugendliche mit
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1672.10 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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137'500 127'600 Verhaltens- auffälligkeit Sonderschulen Kanton Zug Sonderschulen anderer Kantone Privatschule Dr. Bossard Tagesschule Erika Horbach Schul- und Wohn- zentrum Schachen LU* Mariazell Sursee LU*