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1764.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
vermehrt aus den Einnahmen der halbprivat und privat versicherten Patientinnen und Patienten gedeckt wer- den. Kann der Anteil an Halbprivat- und Privatpatientinnen und -patienten nicht gesteigert wer- den Baar. Die WWZ war von Anfang an eine private Gesellschaft, die öffentliche Aufgaben ausführt, und nicht etwa ein öffentliches Unternehmen, das später privatisiert wurde. g) Zugerland Verkehrsbetriebe AG Liegenschaften. 1757.2/1762.2/1764.2 - 13145 Seite 7/13 Auch die ZVB ist daher seit über 100 Jahren privatrechtlich organisiert. Bei der ZVB handelt es sich um eine gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft gemäss
1765.2 - Antwort des Regierungsrates
Walchwil und Risch bieten Schulkindern diese Möglichkeit nicht, da die bestehenden Hal- lenbäder und privaten Schwimmbäder bereits ausgelastet seien. Die Ausbildung der Lehrpersonen im Schwimmen wurde früher
1762.1 - Interpellationstext
richtig, dass bereits seit Jahrzehnten öffentliche Dienstleistungen im Gesundheits- wesen durch private erbracht werden wie Inselspital, Kinderspital Zürich, Schulthess Kli- nik, Klinik Adelheid, diverse
1787.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
11) und der Verordnung zum Schulgesetz (BGS 412.111) betref- fend den Aufenthalt in Sonder- und Privatschulen von schulpflichtigen Kindern und Jugend- lichen, • im Spitalgesetz (BGS 826.11) und in der Verordnung hinsichtlich Zuweisung bzw. Aufenthalt von schulpflichtigen Kindern und Ju- gendlichen in Sonder- und Privatschulen und auch die Frage der Kostentragung finden sich ausschliesslich im Schulgesetz (SchulG) und in Kultur. Die Sonderschulung kann sowohl in inner- oder ausserkantonalen Sonderschulen als auch in Privatschulen erfolgen (vgl. § 35 Abs. 4 SchulG). Die Kosten werden entweder vom Kanton und der Wohnsitzgemein-
1784.2 - Antrag des Regierungsrat
sich nicht auf einen Verfassungsartikel; − sie ist seinerzeit (im Jahr 1892) durch Übernahme einer Privatbank entstanden; − der Kanton besitzt in jedem Fall 50% des Aktienkapitals und kann dieses nicht veräussern; Regierung im Bankrat vertreten? Antwort: Der Bankrat als Organ entspricht dem Verwaltungsrat des privatrechtlichen Aktienrechts. Der Regierungsrat ist mit einem Mitglied vertreten, seit 2007 durch den Volks
1820.8 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
ur zur Verfügung stellt und die Motion der FDP-Fraktion, dass Kantone, allenfalls gemeinsam mit privaten Investoren (PPP), wichtige Bahnprojekte, die im Rahmen der Gesamtschau FinöV zurückgestellt wurden
1824.1 - Motionstext
zu tätigen und ist für den Betrieb nicht zuständig. Der Betrieb soll durch eine professionelle private Trägerschaft sicher- gestellt werden. Der Baurechtszins ist so festzusetzen, dass sich ein Projekt esetzes vorzulegen, wonach das Areal des ehemaligen Kantonsspitals mit folgenden Vorgaben einer privaten Trägerschaft im Baurecht zur Verfügung zu stellen ist: - Bau einer Altersresidenz für den Mittelstand Dies allein genügt jedoch nicht. Im Rahmen der Wohnbauförderung soll der Kanton darüber hinaus privaten Bauträgern Bauland mit Vorgaben und zu fairen Konditio- nen zur Verfügung stellen. Mit dem Areal
1871.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Anstalten und damit ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Im Kanton Zug sind alle Spitäler und Kliniken privatrechtlich organisiert – vier als Aktiengesell- schaften (Zuger Kantonsspital, AndreasKlinik, Klinik Adelheid Unterschiede gibt es hingegen bezüglich der gesetzlichen Grundlagen für die Haftung. Bei ei- nem privatrechtlich organisierten Spital gelten grundsätzlich die Regeln der Haftung aus Ver- trag (Art. 97 Abs. Schliesslich sind noch die Unterschiede beim Verfahren zu beachten. Während bei der Haftung nach Privatrecht das Spital die erste Anlaufstelle ist, müsste eine geschädigte Person bei ei- nem öffentlich-rechtlich
1871.2 - Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen
Vorlage Nr. 1871.2 Laufnummer 13338 Gesetzesinitiative "Unser Kantonsspital ist Service public" Bericht und Antrag der Kommission für das Gesundheitswesen vom 14. Dezember 2009 Sehr geehrter Herr Präs
1871.3 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
Personal. 5. Zusammenfassung Im Zeichen der neoliberalen Privatisierungswelle beschloss der Kantonsrat vor zehn Jahren ei- ne privatrechtliche Organisationsform für das Zuger Kantonsspital. Nur schon die der privatrechtlichen AG, sondern trotz der privatrechtlichen AG. Der jetzige Ge- samtarbeitsvertrag ist auch kündbar; das Personal hat keine Garantie – der Verwaltungsrat in der privatrechtlichen AG kann Ge- wichtung steht im Widerspruch zum Konstrukt der privatrechtlichen Aktiengesellschaft. 2. Die öffentlich-rechtliche Form Bei einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft haben die Aktionäre einen sehr

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