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1927.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
Gehen. Konkurrenz zu privaten oder anderen staatlichen Anbietern gibt es laut dem Leiter des SPD nicht, hingegen gibt es eine ganze Reihe ergänzender Dienstleistun- gen von privaten Organisationen namentlich delegierbare Aufgaben nach Schulgesetz zu erfüllen hat. Der SPD ist heute auf 435 m2 Fläche in der privaten Liegenschaft Chamerstrasse 22 in Zug eingemietet. Diese Räume sind voll ausgelastet, d.h. es besteht
1934.2 - Antwort des Regierungsrates
Baudirektion angefacht. Meinungen diverser poli- tischer Legislativ- und Exekutivvertreter, Ämter, privater Gruppierungen sowie Einzelinteres- senten stellen den Erfolg einer Planungsbestvariante gegenwärtig
1932.2 - Antwort des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1932.2 Laufnummer 13479 Interpellation der SP- und der Alternativen Grünen Fraktion betreffend Einsatz von so genannten Heizpilzen (Vorlage Nr. 1932.1 - 13404) Antwort des Regierungsrates
1932.1 - Interpellationstext
Argumente "Einschränkung der Wirtschaft", "die Gewer- befreiheit" sowie "die Ungleichbehandlung von Privaten beim Einsatz von Heizpilzen" genüg- ten, um die Mehrheit des Kantonsrates zu überzeugen. Ob es sinnvoll
1945.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Zusammenhang mit dem Kostenersatz für polizeiliche Leistungen 8 3.1 Allgemeines 8 3.2 Öffentliche oder private Aufgabe 8 3.3 Kantonale oder gemeindliche Zuständigkeit 8 3.4 Voraussetzungen und Schranken des Zum einen hat sich die neue Ordnung bewährt und zum anderen wird der Kanton nicht mit Kosten für private oder rein lokale Anlässe belastet. Die Erfahrungen mit dem Verursacherprinzip sind durchs Band positiv Polizei ihre Anlassaufgaben sehr eigenständig wahrnahmen, andernorts erbrachten die Feuerwehr und private Sicherheitsdienste entspre- chende Leistungen und in einzelnen Gemeinden leistete die Polizei ohne
1954.2 - Antwort des Regierungsrates
vor Misstrauen wecken und im Bewilligungsverfahren grosse Sorgfalt nötig ist. Die geschäftlich wie privat geschätzten Dienstleistungen der Anbieterinnen und Anbieter will allerdings niemand missen. Nicht
1962.1a - Beilage
Eigentümer öffentlicher oder privater Liegen- schaften. Der Regierungsrat kann die Aufgabe dieser Kommission ganz oder teilweise einer privaten Beratungsstelle übertragen. § 4 3. Private Beratungsstellen Der 2 Sie können private Leitungen im öffentli- chen Abwassernetz im Verfahren der Öffent- licherklärung gemäss Gesetz über Strassen und Wege als öffentliche Leitungen bezeichnen. 3 Private Eigentümerinnen Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leistungsvereinbarung damit betrauen, besonders Interessierte oder Betroffene bei der Erfüllung des Planungs- und Baugesetzes zu unterstützen
1962.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
wenn ein Bauwilliger zum Beispiel nicht über die notwendigen Rechte für die Benützung von Privatstrassen verfügt. Diesen Problemen soll mit der vor- liegenden Gesetzesrevision Abhilfe geschaffen werden. Mit 1962.1 - 13500 Seite 11/22 plan von der Gemeinde abgelehnt worden ist. Der Bebauungsplan ist kein privates Pla- nungsinstrument, sondern sachlich gesehen eine spezialgesetzliche Regelung auf Ge- meindeebene alle zur Teilrevision des PBG geäussert haben. Ferner sind auch einzelne Stellung- nahmen von Privatpersonen eingegangen. In allen Stellungnahmen wird die vorgesehene Teilrevision des PBG grundsätzlich
1962.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
Begründet wurde dies damit, dass der Kanton bisher der Pro Infirmis einen Auftrag zur Beratung von privaten Bauherren, Architekten und Gemeinden in Fragen des behindertenge- rechten Bauens erteilt habe. Der folgende Formulierung vor: "32d (neu) Erschliessung mit Kommunikationsanlagen Der Gemeinderat kann bei privaten oder öffentlichen Gebäuden mit grossem Publikumver- kehr verlangen, dass auf Kosten der Bauherrschaft
1962.2 - Antrag des Regierungsrates
Eigentum der Gemeinde über. § 32c (neu) Mitbenutzung durch Private 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschliessungsanlagen, die Mitbenutzung und denAus- genehmigt die gemeindlichen Bauvorschriften, Zo- nen- und Bebauungspläne. § 4 3. Private Beratungsstellen Der Regierungsrat kann private Beratungsstellen im Rahmen einer Leis- tungsvereinbarung damit betrauen, 2 Sie können private Leitungen im öffentlichen Abwassernetz im Verfah- ren der Öffentlicherklärung gemäss Gesetz über Strassen und Wege als öf- fentliche Leitungen bezeichnen. 3 Private Eigentümerinnen

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