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1945.3c - Beilage 3
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ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrs- Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst
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1946.02 - Antrag des Regierungsrates
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge an das Verkehrshaus der Schweiz und an das Micro Center Central-Switzerland vom ………………… 2010 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kanto
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1945.3b - Beilage 2
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gen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn
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1973.3 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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geleistet habe. Die Auslandhilfe sei nicht Aufgabe des Kantons, sondern werde entweder vom Bund oder von Privaten geleistet. Allein die Glückkette hätte 65 Mio. Franken für Haiti gesammelt, wovon ein Seite 2/2
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1984.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst grundsätzlich als richtig, dass die Polizei ihre Leistungen für Veranstaltende von Anlässen und für Private in Rechnung stellt. Um sich ein Bild über den Umfang der von der Polizei im Jahre 2010 in Rechnung dass die Polizei den Ersatz ihrer Kosten in Rechnung zu stellen ha- be, wenn sie Leistungen für private Veranstaltungen erbringe. Auch habe damals schon eine eingehende Auseinandersetzung stattgefunden
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1984.04c - Beilage 3
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ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrs- Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst
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1984.08 - Antrag der vorberatenden Kommission
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Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst
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1984.07 - Antrag des Regierungsrates
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gen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn
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1984.04b - Beilage 2
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gen, Veranstaltungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem oder privatem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. 2 Die Polizei kann Ausnahmen bewilligen, wenn
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1991.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
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zwei Formen von rechtssetzenden Verträgen, nämlich - unmittelbar rechtssetzende Verträge, welche Private und Behörden direkt berechti- gen und/oder verpflichten. Eine Übernahme ins innerkantonale Recht ihr inter- nes Recht nach den Bestimmungen des Vertrages zu gestalten. Es ergeben sich für die Privaten keine direkten Rechte und/oder Pflichten. Die Konkordatskommission ist für beide Formen rechtssetzender