Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3902 Inhalte gefunden
2002.3a - Synoptische Darstellung
Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe Von den Einkünften werden abgezogen: a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach § 19 und § 20 steuerbaren Vermö- gensertrages und weiterer Fr. 50'000 erung; g) die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 19, 19bis und 20 steuerbaren Vermögensertrages und weiterer Fr
2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
Bundessteuer abziehbar sind. § 30 Bst. a), k) und l) Von den Einkünften werden abgezogen: a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 19, 19bis und 20 steuer- baren Vermögensertrages und weiterer
2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Bundessteuer abziehbar sind. § 30 Bst. a), k) und l) Von den Einkünften werden abgezogen: a) die privaten Schuldzinsen im Umfang des nach §§ 19, 19bis und 20 steuer- baren Vermögensertrages und weiterer
2025.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
zu einem Stundenansatz von Fr. 180.00 zu verrechnen ist. Das neue Recht privilegiert den Register-Schuldbrief. Die Privilegierung besteht in einer erleichterten Formvorschrift für die Umwandlung Papier ng durch Verwaltungsverfügung oder durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag für ein einzelnes privates Grundstück angeordneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit länger dauernder Wirkung Grundpfandrechte - Art. 836 Abs. 2 und 3 Die gesetzlichen Grundpfandrechte gehen sämtlichen privatrechtlichen Belastungen vor, d.h. nicht nur den übrigen Grundpfandrechten, sondern auch Belastungen, wie
2025.2 - Antrag des Regierungsrates
cht entsteht mit der Eintragung im Grund- buch. 2 Gesetzliche Grundpfandrechte gehen allen privatrechtlichen Belastun- gen vor und stehen unter sich im gleichen Rang. § 138a Öffentlich-rechtliche Grundlasten n besteht ein solcher Anspruch a) für Beiträge von Privaten an die Anlagen und den Unterhalt von Boden- verbesserungen; b) für Beiträge von Privaten an Aufforstungen und Waldweganlagen; c) für die auf
2050.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Kanton und ZVB zuzulassen, sondern auch private Nutzungen zu ermöglichen. Das Areal liegt ohnehin im Baugebiet der Stadt Zug, ist zentral und attraktiv auch für private Nutzungen. Konkret sind Dienstleist werden. Die Wohnnutzung soll dannzumal, nach Inkrafttreten des Zonen- und Bebauungsplans, von ei- nem privaten Investor im Baurecht geplant, realisiert und bewirtschaftet werden. Den Investitionskosten des Kantons kommt als ein Privater. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass bei einer Finanzierung mit einer privaten Investorin die Frage der Rentabilität im Vordergrund steht. Im Fall des öffent- lichen Verkehrs
1672.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Anerkennungsbehörde für die Privatschulen nicht die Direktion für Bildung und Kultur, sondern den Bildungsrat vorsieht. Zudem wird dort auch gere- gelt, dass mit den privaten Anbietenden Leistungsvereinbarungen Ziffer 6 Finanzielle Auswirkungen). § 74 Abs. 3 In Paragraph 74 Abs. 2 ist die Anerkennung von Privatschulen geregelt. Für die so genannten IV-Sonderschulen wurde bisher in Abs. 3 als zusätzliches Anerk der Kanton Zug nicht alle Angebote im sonderpäda- gogischen Bereich selber führen bzw. durch eine private Trägerschaft innerhalb des Seite 6/25 1672.1 - 12731 Kantons führen lassen. Die ausserkantonale
1672.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
die Motion Wicky betreffend Schulunterstützungszentrum zu- rückzuführen. Auch im Bereich der Privatschulen muss in § 74 Abs. 3 eine Anpassung vollzogen werden, weil die IV aus der Sonderschulung ausgestiegen
1672.02 - Antrag des Regierungsrates
und das Sonderpädagogik- Konkordat. 4 Werden Schüler aus sozialfürsorgerischen Gründen einer Privatschule zugewiesen, … (Rest unverändert). § 44 Kantonale Schuldienste Der Kanton führt folgende Schuldienste: Wechsel der Schulart auf der Sekundarstufe I; d) – f) unverändert § 74 Abs. 3 3 Die Anerkennung privater Sonderschulen richtet sich nach § 35 dieses Gesetzes. II. Der Kantonsratsbeschluss betreffend B
1672.03 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
Vorlage Nr. 1672.3 Laufnummer 12820 Schulgesetz Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat Bericht und Antrag der Konkordatskommission vom 5. Juni 2008 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch