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1730.1 - Interpellationstext
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Souverän mit einem Nein-Anteil von 55 % den Bebauungsplan Belvedere verworfen. Dieser hätte es privaten Investoren ermöglicht, auf dem Areal des ehemaligen Kantonsspitals eine Seniorenresidenz für Vermögende Eigentumswohnungen und ein Luxushotel zu bauen. Der Kanton hätte das Areal für 35 Millionen an diese privaten Investoren verkauft. Das nach einem intensiven Abstimmungskampf deutliche Resultat schafft eine
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1775.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Die Wohnraumversorgung soll primär Aufgabe der Privatwirtschaft bleiben und die Finanzierung des Wohnungsbaus erfolgt in erster Linie durch den privaten Kapitalmarkt. Die vorgesehenen Massnahmen sollen der gegebenenfalls von der Akti- engesellschaft angestellten Personen, welche mehrheitlich privatrechtliche Funktionen aus- üben, sollen die Bestimmungen des OR Anwendung finden. Abs. 3 Dem Amt für W finanziellen Grundlagen den Mietkosten bis zum Wegfall der Hilfe anzupassen. Von den jährlich rund 300 privat erstellten und auf den Markt gelangenden Neuwohnungen könnten die Wohnkosten für schätzungsweise
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1775.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ge davon aus dass die Wohnraumversorgung primär Aufgabe der Privatwirtschaft bleiben und die Finanzierung des Wohnungsbaus über den privaten Kapitalmarkt erfolgen soll. Die vorgesehenen Förderungsmassnahmen traditionellen Wohn- 1775.5 - 13265 Seite 5/19 baugenossenschaften, Korporationen, Kirchgemeinden sowie private Investoren in Frage, so- fern sie die Bestimmungen des WFG einhalten. Die Aktiengesellschaft soll preisgünstigen Wohnungsbaus zu vermeiden ist. Anders sieht es aus, wenn die Gemeinden teureres Land von Privaten erwerben müssen, das in der Regel zu Marktpreisen angeboten wird. Hier sollen die zinslosen Darlehen
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1775.04 - Antrag des Regierungsrates
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chaften, sondern auch Einwohnergemeinden, Bürgerge- meinden, Korporationen, Kirchgemeinden oder private Investoren in Frage, die gewillt und in der Lage sind, die Bestimmungen des WFG einzuhalten, um
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1775.02 - Antrag des Regierungsrates
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Gewinn und Kapital unterliegen nicht der Besteuerung durch den Kanton und die Gemeinden. 2 Allfällige private Aktionärinnen bzw. Aktionäre unterliegen mit ihrem Anteil am Gewinn und Kapital der ordentlichen
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1842.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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sein und mit der Eröffnung der Nordzufahrt wird die heutige Baarer-/ Zugerstrasse deutlich vom Privatverkehr entlastet. Im Rahmen der weiteren Planungen soll auch das Zu- und Wegfahrtsregime auf dem Güterbahnhof kantonalen Richtplanes soll die notwendige Planungssicherheit für den Kanton, den Bund, aber auch für private Investitionen entlang der betroffenen SBB-Linien geschaffen werden. Öffentliche Mitwirkung Die ö eingegangen und zeigten die intensive Auseinandersetzung von Parteien, Verbänden, Fachstellen und Privaten mit dem Thema öffentlicher Verkehr im Kanton Zug. Die anvisierten Vorhaben wurden mehrheitlich un-
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1845.2 - Antwort des Regierungsrates
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auch tief hal- ten. 6. Die Gemeinden kaufen bei privaten Unternehmen Sicherheitsdienstleistungen ein. Unter- stützt der Regierungsrat diese Privatisierung einer staatlichen Kernaufgabe? In welchen anderen als die Delegation der Verantwortung an den Staat. Da, wie bereits in der Frage 6 beantwortet, Privatpersonen über keine polizeilichen Kompetenzen verfügen, sieht der Regierungsrat keine Veranlassung, eine Polizei zustehen. Solche Aufgaben dürfen nicht an private Si- cherheitsdienstleister delegiert werden. Es gibt aber durchaus Bereiche, in denen private Si- cherheitsdienste ausserhalb polizeilich-hoheitlicher
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1844.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Klimapolitik. Bund und Kantone spannen ein grosses Netzwerk, der Bund mit zahlreichen Aufträgen an private Fachleute und Gruppie- rungen, die Kantone mit ihren Energiefachstellen und eigenen Vernetzungen
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1845.1 - Interpellationstext
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kantonale Polizei? 6. Die Gemeinden kaufen bei privaten Unternehmen Sicherheitsdienstleistungen ein. Unter- stützt der Regierungsrat diese Privatisierung einer staatlichen Kernaufgabe? In welchen anderen Verschiedene Gemeinden sehen sich wegen offenkundigen Sicherheitslücken gezwungen, extern Sicherheit bei privaten Sicherheitsdienstleistern einzukaufen. Dies ist ein deutliches Indiz dafür, dass die Gemeinde-
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1848.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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dessen Eigentum (§ 3 Gesetz über das Zu- ger Kantonsspital). Das Zuger Kantonsspital wird von der privatrechtlich organisierten ZGKS AG betrieben. Der Kanton hält die kapital- und stimmenmässige Mehrheit an