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1783.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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genssteuern eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Schweizerinnen und Schweizern steht dieses Privileg nur zu, wenn sie vor dem Zuzug in die Schweiz zehn Jahre im Ausland ge- lebt haben, und auch dann
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1782.1 - Postulatstext
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genssteuern eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten. Schweizerinnen und Schweizern steht dieses Privileg nur zu, wenn sie vor dem Zuzug in die Schweiz zehn Jahre im Ausland ge- lebt haben, und auch dann
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1811.2 - Antwort des Regierungsrates
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Teil 3: PHZ Zug in Zukunft: Szenario-Analyse (Zusammengehen mit PH Luzern oder PH Zürich) Teil 4: Private Trägerschaft der PHZ Zug (Vorteile/Nachteile) Teil 5: Eruieren von Optimierungsmöglichkeiten mittels
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1812.2 - Antwort des Regierungsrates
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Teil 3: PHZ Zug in Zukunft: Szenario-Analyse (Zusammengehen mit PH Luzern oder PH Zürich) Teil 4: Private Trägerschaft der PHZ Zug (Vorteile/Nachteile) Teil 5: Eruieren von Optimierungsmöglichkeiten mittels
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1828.2 - Antwort des Regierungsrates
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2 - 13256 Seite 5/6 Mittels Leistungs- bzw. Subventionsvereinbarungen leisten auch verschiedene private Organi- sationen im Auftrag des Kantons wichtige Beiträge im Bereich der Gesundheitsförderung und
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1824.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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etzes vorzulegen, wo- nach das Areal des ehemaligen Kantonsspitals mit folgenden Vorgaben einer privaten Träger- schaft im Baurecht zur Verfügung zu stellen ist: - Bau einer Altersresidenz für den Mittelstand
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1863.3a - Synopse
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Signalisation privater Strassen privater Eigentümer sowie von Privatwegen und anderem Privatareal ist der Zivilweg zu beschreiten. 3 Auf Einmündungen von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benützung von Privatstrassen und Wegen, die nur privater Benützung dienen, in öffentliche Verkehrsflächen kann die für die Signalisation zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen. 4 Private Eigentümer Baudirektion unentgeltlich zur Verfü- gung gestellt. 3 Aufgehoben. § 21 Signale auf Privatboden § 21 Verkehrsflächen in privatem Eigentum 1) SR 741.21 - 12 - Geltendes Recht [M05] Beschluss des Regierungsrates
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1864.2 - Antwort des Regierungsrates
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angewendet werden muss. Auch qualifizieren nur Beteiligungen ab einer Mindestquote von 10 % für das Privileg und das Statuieren einer alter- nativen Verkehrswertgrenze ist unzulässig. Aufgrund der Verfass der wirtschaftlichen Doppelbelastung bei der Einkommenssteuer bei 50 % belassen will, nachdem das Privileg auf ausländische Beteiligungen und auch auf ver- deckte Gewinnausschüttungen ausgedehnt werden muss euerreform II (Eidg. Volksabstimmung vom 24. Februar 2008) war die Verfassungsmässigkeit der privilegierten Besteuerung von Dividen- den aus Beteiligungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung
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1863.3 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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der Stadtg e- meinde Zug überträgt. Mit der ersatzlosen Streichung dieser Bestimmung fällt dieses Privileg zu Gunsten der Stadtgemeinde Zug weg. Damit hat der Regierungsrat dem Anliegen des Pos- tulanten
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1886.01 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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eines durch die zuständige Behörde (meist das Kantonsgericht) erlas- senen privaten Fahr- oder Parkierungsverbots auf privatem Grund zuständig sein (heute § 28 Ziff. 2 GOG). Weiter soll den Gemeinderäten Zwangsmassnahmeantrags über- haupt möglich wird. − Ehrverletzungsverfahren: Die Abschaffung der Privatstrafklage im Ehrverletzungsprozess wurde im Kanton Zug bereits bei der letzten Revision der StPO umgesetzt Bundesrecht. Die neue Strafprozessordnung regelt verbindlich den Rahmen, in welchem die Kantone noch Privilegien der Strafverfolgung für Magistratspersonen vorsehen kön- nen. Die Kantone können einerseits vorsehen