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1886.07b - Beilage 2
: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse Weitere Bestimmungen 8. Abschnitt Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Polizei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen soweit besondere Sicherheitsaspekte dies erfor- dern. § 67 § 71 Dienstreisen 1 Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwe- cken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung
1886.06 - Antrag des Obergerichts
: a) Übertretungen eines durch die zuständige Behörde erlassenen Fahr- oder Parkierverbotes auf privatem Grund; b) in gemeindlichen Erlassen vorgesehene Übertretungstatbestände. 2 Er kann seine Befugnisse herangezogen werden. 8. Abschnitt Weitere Bestimmungen § 122 Belohnung Für die erfolgreiche Mitwirkung Privater bei der Fahndung kann die Polizei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eine Belohnung aussetzen soweit besondere Sicherheitsaspekte dies erfordern. 17 § 71 Dienstreisen 1 Für die Verwendung von privaten Motorfahrzeugen zu dienstlichen Zwecken gelten die entsprechenden Regelungen der Personalgesetzgebung
1876.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
und 30er Fahrzeuge, Mofas und Velos), des öffentlichen Verkehrs (Busse) und andererseits die des privaten Indivi- dualverkehrs (Autos, Motorräder, Lastwagen) aufgezeigt werden. Im Vordergrund stehen siche- siche- re Wege für Zweiräder sowie eine flüssige Verkehrsführung für den öffentlichen und privaten Verkehr (Verbreiterung Strasse, Buchten für Langsamverkehr oder sonstige Lösungsmöglich- keiten). Zudem
1878.1 - Motionstext
wiesene Asylbewerber beherbergen. Oft muss die Gemeinde hierzu mit grossem finanziellem Aufwand von privaten Häuser erwerben, in welchen die Asylbewerber platziert werden. Der Asylbewerber ist eine Person
1876.1 - Motionstext
und 30er Fahrzeuge, Mofas und Velos), des öffentlichen Verkehrs (Busse) und andererseits die des privaten Individualver- kehrs (Autos, Motorräder, Lastwagen) aufgezeigt werden. Im Vordergrund stehen sichere sichere We- ge für Zweiräder sowie eine flüssige Verkehrsführung für den öffentlichen und privaten Verkehr (Verbreiterung Strasse, Buchten für Langsamverkehr oder sonstige Lösungsmöglichkeiten). Zudem ist on auf diesem Abschnitt ist teilweise sehr prekär. Der Langsamverkehr hält den öffentlichen und privaten Verkehr auf. Hinter Landwirtschaftsfahrzeugen, Velos und Mofas etc. entstehen riesige Schlangen
1885.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1885.1 Laufnummer 13277 Wahlbestätigung betreffend Ersatzwahl eines vom Kanton zu wählenden Mitgliedes des Bankrates der Zuger Kantonalbank für den Rest der Amtsdauer 2007 - 2010 Bericht u
1886.02 - Antrag des Obergerichts
Vorbehalten bleiben die im Gesetz gere- gelten Fälle zum Schutz eines überwiegenden öffentlichen oder privaten Interesses. II. 1 Diese Verfassungsänderung tritt nach der Annahme durch das Volk zum gleichen Zeitpunkt
1886.07 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
von überwiegendem öffentlichem oder privatem Interesse in der Kantonsverfassung werden Eingriffe in das Hausrecht eingeschränkt. Es sind aber durch- aus auch private Interessen denkbar, die es dem Gesetzgeber der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, Vertretung beider Ge- schlechter und Vertretung aus dem privaten und öffentlichen Sektor. Wenn davon noch jemand eine Fachperson sein müsste, wäre das nach überwiegender ng sieht bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der Ju- gendlichen vor, dass mit allen privaten und öffentlichen Behörden und Einrichtungen, – dazu gehören auch die Schule und die Vormundscha
1878.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Asylbewerber beherbergen. Oft müs- se die Gemeinde hierzu mit grossem finanziellem Aufwand von Privaten Häuser erwerben, in welchen die Asylbewerber platziert werden. Der Asylbewerber sei eine Person Gemeinde für die Unterbringung von Asylsu- chenden oft mit grossem finanziellem Aufwand Häuser von Privaten erwerben müssten, ist da- her völlig unzutreffend. 2. Beurteilung einer zusätzlichen gesetzlichen
1882.1 - Motionstext
die Gebäude- beleuchtung durch die öffentliche Hand und private Eigentümer, die Beleuchtung des eige- nen Aussenraumes (Garten und Wege) durch Private und die nächtlich beleuchtete Werbe- flächen von Unt Siedlungsabfällen). Im Bereich der öffentlichen Beleuchtung gilt es zudem zwischen öffentlichen und privaten Inte- ressen abzuwägen. - Die Aufnahme dieses Themas in die Raumplanung wird einen Gesamtrahmen

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