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1898.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Tiefbauten
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telle Mänibach die Busse ausserhalb der Spitzenzeiten, abends sowie an Sonn- und Feiertagen den privaten motorisierten Verkehr ebenfalls behindern würden. Das würde unnötig viele Automobilisten verärgert würden die Radfahrenden direkt entlang der Grundstücksmauern fahren. Das ist mit den zahlreichen privaten Ausfahrten zu gefährlich. Hinzu kommt, dass es zu wenig Platz gibt, damit die Radfahrenden seeseitig
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1894.3 - Bericht und Antrag der Kommission für Hochbauten
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Ablaufplan Dritte (Verfahren, Richtlinien und Zuständigkeiten für verwaltungsexterne Hochbauvorhaben privater Trägerschaf- ten, die zur Hauptsache vom Kanton Zug [und vom Bund] finanziert werden) vom 27. März
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1909.2 - Antrag des Regierungsrates
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Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlich- rechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte
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1909.4 - Ergebnis 1. Lesung im Kantonsrat
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Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlich- rechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte
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1909.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 7. Dezember 2010
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Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlich- rechtliche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte
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1918.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Mehrere Kommissionsmitglieder brachten Bedenken an, ob das neue GebG nicht dazu führe, dass zukünftig private Leistungserbringende, an welche öffentliche Aufgaben übertragen wor- den seien, für ihre Leistungen Finanzdi- rektor betonte, dass das neue Gesetz keine Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren durch private Institutionen enthalte. Es handle sich um eine Kann-Vorschrift. Es bestehe seitens des Regierungsrates mit Gebühren zu belegen. Es sei aber möglich, dass im Rahmen der Leistungsver- einbarungen mit den Privaten allfällige Kostenbeteiligungen durch die Leistungsempfangenden thematisiert würden. Verschiedene
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1918.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Gebühren fest, für jene der Ein- wohner- und Bürgergemeinden die zuständige kommunale Behörde. 4 Soweit privaten Dritten öffentliche Aufgaben des Kantons oder der Ge- meinden übertragen sind, können diese für n der Polizei vom 30. November 20062) § 19 Abs. 5 Die Polizei erhebt für die Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrich- tung zur direkten Alarmierung der Polizei Gebühren. Diese richten sich nach
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1918.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. April 2011
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Gebühren fest, für jene der Ein- wohner- und Bürgergemeinden die zuständige kommunale Behörde. 4 Soweit privaten Dritten öffentliche Aufgaben des Kantons oder der Ge- meinden übertragen sind, können diese für n der Polizei vom 30. November 20062) § 19 Abs. 5 Die Polizei erhebt für die Aufschaltung einer privaten Sicherheitseinrich- tung zur direkten Alarmierung der Polizei Gebühren. Diese richten sich nach
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1918.6 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
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die Überlegung, dass die Kostendeckung durch Gebühren für Amtshandlungen, welche überwiegend im privaten Interes- se liegen (z.B. Grundbucheintrag) in der Regel höher liegen sollte, als diejenige bei Amtshand-
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1936.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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n bei der ZVB als Aktionär ausgestalten will. Obwohl die ZVB seit ihrer Gründung stets eine privatrechtliche Aktiengesellschaft war, ist sie auch stets eine Unternehmung des Kantons und der Gemeinden geblieben re, die theoretisch maxi- mal 10 % des Aktienkapitals halten könnten. Der Verkauf von Aktien an Private gestaltete sich aber schwierig, weil die ZVB heute keine Dividenden ausschütten kann. Deshalb beträgt Eidgenossenschaft 1'000 5.21 % Bund total: 5.21 % Privataktionärinnen/Privataktionäre 579 3.02 % Private total: 3.02 % 19'200 100 % Die Beteiligung von Kanton und Gemeinden nach dem oben erwähnten KRB,