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2007.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
"Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass die In- novationsförderung grundsätzlich Aufgabe der privaten Wirtschaft ist. Nur in Bereichen, wo Ak- tivitäten der öffentlichen Hand, z.B. im Bildungsbereich
2007.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
rojekte Privater mit hohem Innovationspotential ermöglichen würde. Somit könnten beispielsweise kantonale Impulsbeiträge an Laboreinrichtungen für KMU oder Techno- logieeinrichtungen Privater mit Zugang vom Kanton initiierten Projekts "Innovationsnetzwerk Zug" zu übernehmen, nachdem der vorgängige private Träger kurzfristig aufgelöst wurde. In den Jahren 2006 bis 2009 ermöglichte ein befristeter Kant Kanton Zug ist in der glücklichen Lage, dass seit 2003 das Technologie Forum Zug, das von einem privaten Verein getragen wird, eine Vernetzungsplattform zur Stärkung des zweiten Sektors im Kanton Zug aktiv
2007.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
eine staatliche Aufgabe handelt. Innovationsförderung ist in erster Linie eine Aufgabe von privatwirtschaftlichen Unternehmen, welche unter anderem auch den Verein tfz als Mitglieder und Sponsoren mitfinanzieren
2005.3c - Beilage 3
ner mutwillig ausgelösten Alarmierung; c) jenen, aus deren privater Sicherheitseinrich- tung sich ein Fehlalarm löst; d) jenen, die für private Anlässe den polizeili- chen Ordnungs-, Sicherheits- oder Verkehrs- Personen, a) die mutwillig eine Alarmierung auslösen; b) aus deren privater Sicherheitseinrichtung sich ein Fehlalarm löst; c) die für private Anlässe den polizeilichen Ord- nungs-, Sicherheits- oder Verkehrsdienst
2018.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
den Landerwerb und Vorbereitungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Landerwerb und der Erstellung von privaten Bauten 2009 und 2010 insgesamt bereits Kredite im Umfang von total Fr. 400'000.- zu Lasten des
2029.2 - Antwort des Regierungsrates
rtal zugreifen und dort Online-Geschäfte verarbeiten und Web-Applikationen bedienen. Von privatwirtschaftlichen Anbieterinnen und Anbietern stehen vor allem Lösungen im Bereich E-Business, E-Commerce und über 270'000 SuisseID von Firmen und Institutionen be- stellt. Über 20'000 SuisseID wurden an Privatpersonen verkauft2. Die Mehrheit der Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden ist der Meinung, dass die _CH_volle_Studie_Verwaltung_E-Gov_2010_d.pdf Seite 4/6 2029.2 - 13827 Das geringe Interesse der privaten Nutzerinnen und Nutzer ist darauf zurückzuführen, dass es bisher noch zu wenige Anwendungen gibt
2027.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
äte gewährleistet: Digital terrestrisch verbreitetes Fernsehen bietet mit Ausnahme von je einem privaten Anbieter in der Region Oberwallis (Valaiscom) und im Kanton Graubünden (Tele Rätia) schweizweit
2036.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
der Fachbehörde eine private Mandatsträgerin oder einen privaten Mandatsträger vorschlagen. Abgesehen davon, bezeichnen oft Angehörige von betroffenen Personen mögliche private Beiständinnen und Beistände eine Berufsbeiständin oder einen Berufsbeistand zu ernennen. Private Mandatsträgerinnen und -träger (Primas) Die Bezeichnung ausreichender privater Beiständinnen und Beistände liegt im Interesse der Gemeinden den ländlichen Gemeinden private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger auch heute noch zum Teil durch persönliche Kontakte. Allerdings ist dem anzufügen, dass viele der privaten Mandatsträgerinnen und M
2036.3a - Beilage
rde nicht einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter einer Fach- stelle oder einer geeigneten Privatperson über- trägt. § 46 (neu) Allgemein 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, ausreichend Berufsbeiständinnen hörde nicht einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter einer Fachstelle oder einer geeigneten Privatperson über- trägt. § 47 (neu) Entschädigung und Spesen 1 Die Beiständin oder der Beistand hat An- spruch im Kanton Zug zugelassene Rechtsanwälte, Sachverständige oder Personen, die in öffentlichen oder privaten Sozialdiensten tätig sind, beigezogen oder bestellt werden. § 79d 4. Rechtsbeistand aufgehoben §
2036.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2012
Mandatszentrum. Mandate, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einer ge- eigneten Privatperson übertragen kann, werden durch das Mandatszentrum oder eine Fachstelle geführt. § 47 (neu) Ent

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