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2066.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Vorlage Nr. 2066.3 Laufnummer 13908 Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Ener- giebedarf (KRB Energiebeiträge II) Bericht und Antrag der vor
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2066.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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soll: Eine so umfangreiche und unbefristete finanzielle Unterstützung mit öffentlichen Geldern für private Massnahmen für einen geringeren Energiebedarf soll nicht eine dauernde kantonale Aufgabe werden. sei jetzt erreicht. Die Subventionierung von Massnahmen für einen geringeren Energiebedarf bei privaten Gebäuden sei keine dauern- de öffentliche Aufgabe. Die Eigentümerinnen und Eigentümer könnten ihre
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2066.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) vom …………………… Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 B
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2066.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2012
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Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) vom 26. Januar 2012 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf
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2068.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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schränkungen aus dem öffentlichen Recht eine ähnliche Funktion wie das Grundbuch im Be- reich des Privatrechts erfüllt. Der Kataster wird in zwei Etappen eingeführt: Im Rahmen eines Pilot- projekts beginnen g und der Rechtssicherheit im Immobilienverkehr und war im EG ZGB ausführlich geregelt. Die privatrechtliche Aufgabe geriet mit der Reform der amtlichen Vermessung im Jahre 1993 in den Hintergrund. Die sind (Abs. 2 Bst. b). Kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass das öffentliche Interesse an den privat gesammelten Geoinformationen gegeben ist, schliesst er ei- nen Zusammenarbeitsvertrag ab. Darin können
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2068.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Vermessung den privaten Geometerinnen bzw. Geometern vorbehalten ist und dass deren Aufgaben in der Leistungsvereinbarung genauer bestimmt werden. Der Regierungsrat bestimmt eine private Nachführungsgeometerin Öffentlichkeit der Geobasisdaten des Bun- des (GeoIG) unter Vorbehalt entgegenstehender öffentlicher und privater Interessen. Die Geoinformationsverordnung des Bundes (GeoIV) wiederum lege in Art. 21 die Zugangsbe- tungskatasters. Bei der Bestimmung des Inhalts sieht sie eine grössere Mitwirkung der Ge- meinden vor. Private Leitungseigentümerinnen und Leitungseigentümer entbindet sie von den Kosten bei der Ersterfassung
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2067.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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ent- scheiden. Sozialhilfebeziehenden kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit die Benutzung eines privaten Autos nicht generell, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten werden. Der Grundsatz angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten aufer- legt werden. Darüberhinaus muss sich eine Auflage oder Weisung mit dem Zweck der Sozial- Schaffhauser Oberge- richt in einem Urteil vom 30. April 2009 die Auflage, auf die Benützung eines privaten Motor- fahrzeugs durch Deponierung des Nummernschildes sei zu verzichten, für zulässig, sofern konkrete
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2068.3a - Beilage
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Nachführungsgeometerin / Nachführungsgeometer Der Regierungsrat bestimmt eine private Nach- führungsgeometerin oder einen privaten Nachfüh- rungsgeometer und regelt deren oder dessen Pflichten in einer Le zugänglich und können von jeder Person genutzt werden, sofern keine über- wiegenden öffentlichen oder privaten Interessen § 9 Öffentlichkeit und Datenschutz Antrag des Regierungsrates vom 12. Juli 2011 Antrag
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2068.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
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Nachführungsgeometerin / Nachführungsgeometer Der Regierungsrat bestimmt eine private Nachführungsgeometerin oder einen privaten Nachführungsgeometer und regelt deren oder dessen Pflichten in einer Leist zugänglich und kön- nen von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffent- lichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2 Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, gelten die Bestimmungen
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2068.2 - Antrag des Regierungsrates
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zugänglich und kön- nen von jeder Person genutzt werden, sofern keine überwiegenden öffent- lichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Geoinformation betreffend