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2482.4 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Redaktions- kommission vom 9 September 2015; Vorlage Nr. 2482.4 (Laufnummer 15009) 1a Besteht im Privatauszug einer Lehrperson ein Ein- trag wegen eines Sexualdeliktes gegen Kinder oder wegen Kinderpornographie einer Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen diese Lehrpersonen zusätzlich auch einen Privatauszug vorlegen. 1a Lehrpersonen haben der Anstellungsbehörde vor ihrer Anstellung, sofern eine solche Übergangsfrist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen diese Lehrpersonen zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1c Eine Lehrperson darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein Verbot einer
2482.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Januar 2016
einer Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen diese Lehrpersonen zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1c Eine Lehrperson darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein Verbot einer volljährigen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, be- steht (Art. 67 StGB); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. II. Keine
2493.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
soll daher aufgehoben werden. Ein allfälliger Bedarf kann auf Verbandsebene oder durch ein privatrechtliches Versicherungsmodell abgedeckt werden. 3.2. Form der Aufhebung Die Konkordatsvereinbarung enthält
2493.3 - Bericht und Antrag der Konkordatskommission
soll daher aufgehoben werden. Ein allfälliger Bedarf kann auf Verbandsebene oder durch ein privatrechtliches Versicherungsmodell abgedeckt werden. 2.2. Inhalt der Aufhebungsvereinbarung Im Viehhandelskonkordat
2508.2 - Bericht und Antrag der erweiterten Justizprüfungskommission
Die Motionäre erblicken in der g e- setzlichen Privilegierung der Behörde eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber den Privaten. Zudem würden private Beschwerdeführende davor abgeschreckt, gegen b gierungsrat die Streitsache ja neu beurteilt und einen Entscheid zu Gunsten des Privaten g e- fällt hat. Wenn in diesem Fall der Private durch die ein Rechtsmittel ergreifende Behörde g e- zwungen wird, sich vor Instanz für seine Sache einzusetzen, soll das ursprüng- lich verfügende Gemeinwesen nicht mehr vom Privileg gemäss § 28 Abs. 2 Ziff. 2 VRG profiti e- ren können. Eine selber Beschwerde führende Behörde wird
2508.1 - Motionstext
g zu bezahlen. Die Motionäre erblicken in der Privilegierung der Behörden eine unsachliche Ungleichbehandlung gegenüber den Privaten. Zudem werden private Be- schwerdeführer davor abgeschreckt, gegen isse aus ihren Reihen zurückgreifen kann, was der Private - schon gar nicht kostenlos - nicht kann. Umso weniger rechtfertigt sich die Privilegierung der Behörden im Rechtsmittelverfahren. Gestützt auf spflegegesetzes und, soweit nötig, anderer Spezialgesetze, die im Rechtsmittelverfahren eine Privilegierung der Behörden vorsehen. Beilage: - Verwaltungsrechtspflegegesetz § 28 230/sn
2522.1 - Antwort des Regierungsrats
sind. Hinzu kam ein weiterer Umstand. Zusätzlich haben sich in Zug aufgrund von städt ischen und privaten Baustellen nach den Frühlingsferien Verkehrsbehinderungen ergeben. Der Bau einer Meteorwasserleitung
2529.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Manager, welche mit Englisch bestens zu- recht kommen, sondern vielmehr darum, dass auch weniger privilegierte Menschen durch das Erlernen der örtlichen Sprache besser am beruflichen, kulturellen und sozialen n und die konkreten Umstände. Im Sinne einer internen Richtlinie wird im Kanton Zug bei einer Privatperson ein steuerbares Einkommen von mindestens 1 Mio. Franken und ein steuerbares Vermögen von mindestens
2538.2 - Antwort des Regierungsrats
Verfügung gestellt. Diese Massnahme wird grösstenteils von Personen über 40 Jah- re benutzt. Sog. private «Fachgötti» unterstützen ehrenamtlich die künftigen Selbstständ i- Seite 4/8 2538.2 - 15073 gerwerbenden ne Gruppe, in welcher vier Direktionen (DBK, VD, DI, GD) mit Vertreterinnen und Vertreter n von privaten Organisationen und Wirtschaftsverbänden vertreten sind, konzeptionell vertieft. Verteilt über die
2553.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Anliegen an die Organisationsform einer privaten Gesellschaft können in einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sogar flexibler realisiert werden. Die privatrechtlichen Gesellschaftsformen sind auf private, Rechtsper- sönlichkeit konzipiert. Als Alternative könnte eine spezialgesetzliche oder e ine privatrechtliche Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft oder die vollständige Integration der Gebäud e- Aktienrecht (Art. 727 ff. OR) ausführlich geregelt und gelten sinngemäss nicht nur für andere privatrechtliche Gesellschaften, sondern analog auch für die Revisionsste llen öffentlich- rechtlicher Körperschaften

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