-
2733.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
-
16a Abs. 1 ist eine Generalklausel zur Präventivansprache, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich Anwendung findet. Seite 4/5 2733.4 - 15570 Zu § 16b Abs. 2 beantragt die vorberatende Kommission
-
2733.5 - Ergebnis 1. Lesung
-
unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. § 16d (neu) Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen 1 Besteht
-
2733.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2018
-
unterlassen werden, wenn der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. § 16d (neu) Zusammenarbeit zwischen Behörden und weiteren Stellen 1 Besteht
-
2737.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
der Baudirektion wieder auf seinen Kern- auftrag konzentrieren. Die baurechtliche Beratung müssen Private inskünftig auf dem Markt einkaufen. Die Beratung der Gemeinden wird weiterhin wahrgenommen. § 7 Abs aufweist. § 32c Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben) und Abs. 3 (geändert) Mitbenutzung durch Private In dieser Bestimmung wird eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass eine Duldungs- verpflichtung führte. Im Sinne einer Sparmassnahme ist die Baudirektion von diesem Beratungsauftrag gegenüber Privaten zu entlasten. Durch diese Entlastung von bau- rechtlichen Beratungen kann sich der Rechtsdienst
-
2736.4a - Synopse
-
Interesse die entgegenste- henden privaten Interessen überwiegt. a) (neu) aufgrund einer Interessenabwägung, bei der das öffentliche Interesse die entgegenste- henden privaten Interessen überwiegt; a) gelöscht aufgrund einer Interessenabwägung ausüben, bei der das öffentliche Interesse die entgegenste- henden privaten Interessen überwiegt. 2 Der Gemeinderat darf dieses gesetzliche Kaufrecht nur ausüben: 2 Der Gemeinderat (geändert) für die Ausführung von Schutzbau- werken und Renaturierungsmassnahmen an öf- fentlichen und privaten Gewässern sowie die In- anspruchnahme von Materialien für Gewässer- verbauungen und Hochwasserschutz;
-
2736.5 - Ergebnis 1. Lesung
-
ausüben a) aufgrund einer Interessenabwägung, bei der das öffentliche Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt; b) bei selbstbewirtschaftetem Land, nachdem er vergeblich Realersatz angeboten
-
2736.8 - Antrag von Nicole Zweifel zur 2. Lesung zu § 52a Abs. 2a
-
Vorlage Nr. 2736.8 Laufnummer 15649 Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes (PBG) – Teil 1: Umsetzung von Bundesrecht Antrag von Nicole Zweifel zur 2. Lesung vom 28. Dezember 2017 Sehr geehrter Her
-
2736.7 - Antrag der FDP-Fraktion zur 2. Lesung
-
schützen. Für die FDP ist es nicht verantwortbar, dass Instrumente geschaffen werden, mit denen Private durch Private enteignet werden können. 115/sl
-
2737.2 - Antrag des Regierungsrats
-
d öffentlich-rechtlichen Körperschaften dienen. 2 In den Zonen des öffentlichen Interesses sind private Bauvorhaben zulässig, wenn sie dauernd öffentlichen Interessen dienen, dieser Zweck dinglich gesichert der Einzelbauweise zulässig, die Nutzungsart muss jedoch gewahrt bleiben. § 32c Mitbenutzung durch Private - 11 - Geltendes Recht [M09] Antrag des Regierungsrats vom 11. April 2017; Vorlage Nr. 2737.2 (Laufnummer wird. 3 Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften unter Berücksichtigung der öffentli- chen und privaten Interessen einzelfallweise fest. § 29 Arealbebauungen § 29 Aufgehoben. 1 Auf einer zusammenhängenden
-
2737.3a - Beilage Synopse
-
Mitbenutzung durch Private § 32c Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (geändert) 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschlies- sungsanlagen 3 (neu) 3 Der Gemeinderat legt die Bauvorschriften unter Be- rücksichtigung der öffentlichen und privaten Interes- sen einzelfallweise fest. § 29 Arealbebauungen § 29 Aufgehoben. 1 Auf einer zusammenhängenden Lösung vorliegt. 1 Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümerinnen und Eigentümer von bestehenden privaten Erschlies- sungsanlagen, die Mitbenutzung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern