Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

3902 Inhalte gefunden
2687.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
aus dem Strafregister gemäss Art. 371a bzw. während einer Übergangsfrist zusätzl ich noch einen Privatauszug gemäss Art. 371 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beizubringen haben. Sc Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen diese Lehrpersonen zu- sätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1c Eine Lehrperson darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein Verbot einer volljährigen besonders schutzb e- dürftigen Personen umfasst, besteht (Art. 67 StGB); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. Mit der
2687.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehrpersonen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein volljährigen besonders schutzbe- dürftigen Personen umfasst, besteht (Art. 67 StGB); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornographie besteht. Der dieser Zulage ange- sichts der bundesrechtlichen Regelung der Familienzulage und der steuerlichen Privilegierung der Unterhaltspflichtigen noch zeitgemäss und berechtigt ist. Sie sprach sich letztlich für die
2687.3a - Beilage Synopse
ist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen Lehrpersonen gemäss Abs. 1 zu- sätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, besteht (Art. 67 StGB[SR 311.0]); b) (neu) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornographie besteht. 4 M welche an Gymna- sien angestellt werden sollen oder angestellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorle- gen. 4 Gelöscht. 5 Eine Lehrperson darf an einem Gymnasium nicht beschäftigt werden, wenn
2687.2 - Antrag des Regierungsrats
welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder ange- stellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 5 Eine Lehrperson darf an einem Gymnasium nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie Antrag des Regierungsrats vom 22. November 2016; Vorlage Nr. 2687.2 (Laufnummer 15318) b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. III.
2687.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Ausserdem sind die Zulagen im Ver- gleich zu anderen Kantonen, den Einwohnergemeinden und der Privatwirtschaft kein Privileg. Ferner birgt die Streichung der Familienzulage die Gefahr eines Referendums gegen
2687.4a - Beilage Synopse
ist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen Lehrpersonen gemäss Abs. 1 zu- sätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, besteht (Art. 67 StGB[SR 311.0]); b) (neu) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornographie besteht. 4 M welche an Gymna- sien angestellt werden sollen oder angestellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorle- gen. 4 Gelöscht. 5 Eine Lehrperson darf an einem Gymnasium nicht beschäftigt werden, wenn
2687.7 - Ergebnis 1. Lesung
Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB 2) ); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2 quater
2687.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. Mai 2018
Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB 2) ); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2 quater
2704.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
mehrmals begrifflich den Vorwurf der „Geldsä- ckelfressnapf-Füllung“ der beteiligten Gerichte und privaten Juristen und sieht ob dem „Juris- tenfilz„ den Rechtsstaat Schweiz in Gefahr. Er legt dazu ein von
2702.1 - Motionstext
sind so anzupassen, dass der Staat keine Kirchensteuer mehr erhebt. Begründung Religion ist die Privatsache der einzelnen Einwohner und ihrer Glaubensgemeinschaften. Es gibt keinen Grund, warum der Staat

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch