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2687.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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aus dem Strafregister gemäss Art. 371a bzw. während einer Übergangsfrist zusätzl ich noch einen Privatauszug gemäss Art. 371 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beizubringen haben. Sc Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen diese Lehrpersonen zu- sätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 1c Eine Lehrperson darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein Verbot einer volljährigen besonders schutzb e- dürftigen Personen umfasst, besteht (Art. 67 StGB); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. Mit der
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2687.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehrpersonen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein volljährigen besonders schutzbe- dürftigen Personen umfasst, besteht (Art. 67 StGB); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornographie besteht. Der dieser Zulage ange- sichts der bundesrechtlichen Regelung der Familienzulage und der steuerlichen Privilegierung der Unterhaltspflichtigen noch zeitgemäss und berechtigt ist. Sie sprach sich letztlich für die
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2687.3a - Beilage Synopse
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ist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen Lehrpersonen gemäss Abs. 1 zu- sätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, besteht (Art. 67 StGB[SR 311.0]); b) (neu) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornographie besteht. 4 M welche an Gymna- sien angestellt werden sollen oder angestellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorle- gen. 4 Gelöscht. 5 Eine Lehrperson darf an einem Gymnasium nicht beschäftigt werden, wenn
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2687.2 - Antrag des Regierungsrats
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welche an Gymnasien angestellt werden sollen oder ange- stellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 5 Eine Lehrperson darf an einem Gymnasium nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie Antrag des Regierungsrats vom 22. November 2016; Vorlage Nr. 2687.2 (Laufnummer 15318) b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. III.
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2687.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Ausserdem sind die Zulagen im Ver- gleich zu anderen Kantonen, den Einwohnergemeinden und der Privatwirtschaft kein Privileg. Ferner birgt die Streichung der Familienzulage die Gefahr eines Referendums gegen
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2687.4a - Beilage Synopse
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ist bis am 31. Dezem- ber 2024 müssen Lehrpersonen gemäss Abs. 1 zu- sätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Die Kosten für die Eignungsprüfungen trägt der Kanton. Ausgenommen hiervon sind die besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, besteht (Art. 67 StGB[SR 311.0]); b) (neu) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornographie besteht. 4 M welche an Gymna- sien angestellt werden sollen oder angestellt sind, zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorle- gen. 4 Gelöscht. 5 Eine Lehrperson darf an einem Gymnasium nicht beschäftigt werden, wenn
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2687.7 - Ergebnis 1. Lesung
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Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB 2) ); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2 quater
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2687.8 - Ablauf der Referendumsfrist: 1. Mai 2018
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Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2024 müssen Lehr- personen gemäss Abs. 1 zusätzlich einen aktuellen Privatauszug vorlegen. 3 Eine Lehrperson gemäss Abs. 1 darf nicht beschäftigt werden, wenn a) gegen sie ein oder besonders schutzbedürftigen Volljährigen umfasst, besteht (Art. 67 StGB 2) ); b) in ihrem Privatauszug ein Eintrag wegen eines Sexualdelikts gegen Kinder oder wegen Kinderpornografie besteht. § 2 quater
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2704.1 - Bericht und Antrag der Justizprüfungskommission
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mehrmals begrifflich den Vorwurf der „Geldsä- ckelfressnapf-Füllung“ der beteiligten Gerichte und privaten Juristen und sieht ob dem „Juris- tenfilz„ den Rechtsstaat Schweiz in Gefahr. Er legt dazu ein von
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2702.1 - Motionstext
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sind so anzupassen, dass der Staat keine Kirchensteuer mehr erhebt. Begründung Religion ist die Privatsache der einzelnen Einwohner und ihrer Glaubensgemeinschaften. Es gibt keinen Grund, warum der Staat