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861.41 - Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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Kanton Zug 861.41 Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung) Vom 20. Dezember 1983 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Gesetzes über die Sozialhi
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331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
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Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St
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331.2 - Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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Person zu bezahlenden Vollzugskosten müssen in der Regel bis zum Vollzugsende beglichen sein. Die ratenweise Bezahlung nach Vollzugsende ist in Absprache mit dem Vollzugs- und Bewährungs- dienst möglich.
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Sozialversicherung
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Regeste:
Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV – Die Schulung im Ausland stellt in casu einen beachtlichen Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV für die Durchführung von medizinischen Ma
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§ 61 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Abs. 2, 67 VRG. §§ 3, 33 Abs. 1, 37a GG, § 9 Abs. 1, 13 und 29 f. SHG
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Regeste:
– Die Ermahnung durch den Regierungsrat als mildeste aufsichtsrechtliche Massnahme beeinträchtigt nicht ein rechtsschutzbedürftiges Interesse der Gemeinde, weshalb diese dagegen nicht b
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Bekanntgabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit an Verwandte
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Regeste:
§ 4 Abs. 1 Bst. b i.V. m. § 5 Abs. 2 DSG sowie § 23 und § 24 SHG – Die Bekanntgabe der Tatsache der Sozialhilfebedürftigkeit durch einen Mitarbeiter einer gemeindlichen Sozialbehörde an
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Staats- und Verwaltungsrecht
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Regeste:
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 26 Abs. 1 RPG, § 3 Abs. 2, § 42 Abs. 1 und 2 PBG, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO des Regierungsrates
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Sozialversicherung
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Regeste:
Art. 58 Abs. 1 ATSG: Örtliche Zuständigkeit. Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschw
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Art. 38 ff. LugÜ; Art. 319-327 ZPO
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Regeste:
– Wird die Vollstreckbarerklärung eines Urteils, das in einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens ergangen ist, vorfrageweise im Rechtsöffnungsverfahren verlangt, kommen im Rechtsmit
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Art. 9 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 23bis Abs. 3 IVV
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Regeste:
– Die Schulung im Ausland stellt in casu einen beachtlichen Grund im Sinne von Art. 23bis Abs. 3 IVV für die Durchführung von medizinischen Massnahmen im Ausland dar (Erw. 4.3.2).Aus dem S