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751.14-A1 - Gesetz über Strassen und Wege (Anhang 1: Verzeichnis der Kantonsstrassen gemäss § 5 GSW) (GSW)
Edlibach – Menzingen – Finstersee – Grenze ZG/ZH (bei Sihlbrücke) R Oberägeri (Strasse 381) – Alosen – Raten –Wissenbach – Grenze ZG/SZ (bei Biberbrugg) S Moosrank (Strasse 381) – Allenwinden – Schmittli (Strasse
751.14-A1 - Gesetz über Strassen und Wege (Anhang 1: Verzeichnis der Kantonsstrassen gemäss § 5 GSW) (GSW)
Edlibach – Menzingen – Finstersee – Grenze ZG/ZH (bei Sihlbrücke) R Oberägeri (Strasse 381) – Alosen – Raten –Wissenbach – Grenze ZG/SZ (bei Biberbrugg) S Moosrank (Strasse 381) – Allenwinden – Schmittli (Strasse
Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee
Kanton Zug 753.4 Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee Vom 7. April 1977 (Stand 1. Januar 1992) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bs
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Betriebsbeiträge 1 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. 10 414.362 5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung § 39 Der
Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
Kanton Zug 741.1 Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonz
Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
Gemeinden berechnet sich pro Kopf der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung 1960 und wird in entsprechenden Raten während der Jahre 1963–1966 angefordert. 3 Bei einer allfälligen Liquidation des Verbandmaterials
Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg
auf die Gemeinden nach der Zahl der Einwoh- ner am 31. Dezember 1963 umgelegt und ist in jährlichen Raten von min- destens Fr. 1.– je Kopf zu entrichten. 3 Die endgültige Kostenverteilung erfolgt nach Abschluss
Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
ung 1 Die Steuer wird für das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann ge­ gen Gebühr in zwei Raten halbjährlich entrichtet werden. 2 Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf­ oder abgerundet
Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule
in dem der Zuzug erfolgt. * 1) BGS 414.11 GS 26, 533 1 411.7 Ziff. 5 * 1 Das Schulgeld ist in zwei Raten jeweils auf Beginn eines Semesters zu be- zahlen. Neu eintretende Schülerinnen und Schüler haben bei
Verfassung des Kantons Zug
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug Vom 31. Januar 1894 (Stand 23. Juni 2018) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die K

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