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751.14-A1 - Gesetz über Strassen und Wege (Anhang 1: Verzeichnis der Kantonsstrassen gemäss § 5 GSW) (GSW)
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Edlibach – Menzingen – Finstersee – Grenze ZG/ZH (bei Sihlbrücke) R Oberägeri (Strasse 381) – Alosen – Raten –Wissenbach – Grenze ZG/SZ (bei Biberbrugg) S Moosrank (Strasse 381) – Allenwinden – Schmittli (Strasse
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751.14-A1 - Gesetz über Strassen und Wege (Anhang 1: Verzeichnis der Kantonsstrassen gemäss § 5 GSW) (GSW)
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Edlibach – Menzingen – Finstersee – Grenze ZG/ZH (bei Sihlbrücke) R Oberägeri (Strasse 381) – Alosen – Raten –Wissenbach – Grenze ZG/SZ (bei Biberbrugg) S Moosrank (Strasse 381) – Allenwinden – Schmittli (Strasse
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Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee
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Kanton Zug 753.4 Kantonsratsbeschluss über die Erhaltung des öffentlichen Schiffsverkehrs auf dem Zugersee Vom 7. April 1977 (Stand 1. Januar 1992) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bs
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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Betriebsbeiträge 1 Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vier- teljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals. 10 414.362 5. Haftung und Verantwortlichkeit 5.1. Haftung § 39 Der
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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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Kanton Zug 741.1 Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonz
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Versorgung der Zivilbevölkerung mit Verbandmaterial für den Kriegsfall
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Gemeinden berechnet sich pro Kopf der Wohnbevölkerung gemäss Volkszählung 1960 und wird in entsprechenden Raten während der Jahre 1963–1966 angefordert. 3 Bei einer allfälligen Liquidation des Verbandmaterials
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Kantonsratsbeschluss über die Einrichtung einer zentralen Kehrichtdeponie bei der Baarburg
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auf die Gemeinden nach der Zahl der Einwoh- ner am 31. Dezember 1963 umgelegt und ist in jährlichen Raten von min- destens Fr. 1.– je Kopf zu entrichten. 3 Die endgültige Kostenverteilung erfolgt nach Abschluss
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Gesetz über die Steuern im Strassenverkehr
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ung 1 Die Steuer wird für das Kalenderjahr im Voraus geschuldet. Sie kann ge gen Gebühr in zwei Raten halbjährlich entrichtet werden. 2 Alle Steuerbeträge werden auf den ganzen Franken auf oder abgerundet
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Verordnung über das Schulgeld für auswärtige Schülerinnen und Schüler an der Kantonsschule, an der Diplommittelschule und an der Berufsvorbereitungsschule
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in dem der Zuzug erfolgt. * 1) BGS 414.11 GS 26, 533 1 411.7 Ziff. 5 * 1 Das Schulgeld ist in zwei Raten jeweils auf Beginn eines Semesters zu be- zahlen. Neu eintretende Schülerinnen und Schüler haben bei
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Verfassung des Kantons Zug
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Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug Vom 31. Januar 1894 (Stand 23. Juni 2018) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die K