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2957.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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en ist nicht sicherer als ein Fussgänger- übergang ohne Markierung. Fussgängerstreifen sind eine reine Vortrittsmarkierung und keine Sicherheitsmassnahme. Ohne eine Vortrittsmarkierung in Form von gelben
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2108.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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diejenigen Gemeinden, die ihre Organe in der Gemeindeversammlungen wäh- len, hierfür in aller Regel reine Wahlversammlungen veranstalten. Mit der hier vorgeschlagenen Kann-Bestimmung soll den Gemeinden für die Mitwirkung von Pfarrpersonen im Kirchenrat verzichtet werden müsste. Der Kirchenrat sei kein reines Verwaltungsgremium; vielmehr würden die dort behan- delten Themen und Fragestellungen theologische
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2198.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Niveaukurse mit unterschiedlichen Leistungsanforderungen zu führen sind. Absatz 3 ist diesbezüglich eine reine Zuständigkeitsbestimmung. Sie ist an dieser Stelle aufzu- heben und in § 64 Abs. 2 Bst. k SchulG geschlossen. Zudem wird in der Revision eine klare Trennung zwischen schulrechtlichen Bestimmungen und reinen Zuständigkeitsnormen vorgenommen. Neue gesetzliche Bestimmungen bzw. materielle Änderungen gibt es
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2198.3 - Bericht und Antrag der Bildungskommission
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des Schulgesetzes, damit die Terminologie vereinheitlicht sowie schulrechtliche Bestimmungen und reine Zuständigkeitsnormen getrennt werden. Sie stimmte weiter den regierungsrätlichen Anträgen in folgenden
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1274.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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bisherigen kantonalen Lösungen mit dem zukünftigen Zentralschweizer Konkordat erlaubt. Gestützt auf diese reine Kostenbe- trachtung (vgl. Ziff. 3.3.8, v.a. Seite 15 der Botschaft) resultieren für die gesamte ZBSA Zusammenschluss der BVG- und Stiftungs- aufsichtsbehörden - aufgrund der linearen und indexierten reinen Kostenbetrachtung gemäss Anhang 2 zur Botschaft - gegenüber einer Fortführung der gesetzlichen Auf-
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1309.1 - Postulatstext
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Bern 2006/2007 die Entscheidungen über den weiteren Ausbau des Schienennetzes gefällt werden. Da die reine Bauzeit ca. 2 Jah- re beträgt, könnte im besten Falle 2009 die Doppelspur eröffnet werden. 2 1309
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1317.2 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
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und Gesellschaft sowie deren gegenseitiges Verhältnis ermöglichen. Doch schon der Aufwand für eine reine Neuformulierung und redaktionelle Überarbeitung, wie sie von der erwähnten Petition verlangt wurde
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1316.08 - Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Antrag der vorberatenden Kommission des Kantonsrates
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fen in der Tat ab dem Jahr 2009 von Bundesrechts wegen keine Gemengsteuern mehr verlangt werden, reine Verwaltungsgebühren sind jedoch zulässig. Nachdem 1316.8 - 12262 11 die Gebühren mit der Faktorgewichtung Die Vorlage der Kommission nimmt einen Systemwechsel vor. Erklärtes Ziel ist die Einführung eines reinen Gebührensystems. 2 1316.8 - 12262 Dieses System ist infolge der Faktorgewichtung bei bedeutenden
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1316.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhält- nis zum Wert der staatlichen Leistung stehe. Das reine Gebührensystem sei letztlich zwar keine Frage zwischen arm und reich, führe aber gerade im Wohneigentums- t weise in seinem Bericht selber darauf hin, dass die Handänderungsgebühr weitgehend nicht einen reinen Gebühren- sondern vielmehr einen Steuercharakter habe und Abgaben bei den 1316.3 - 12062 3 Handänderungen Steuern ausweite, während der Kanton Zürich eben diese Steuern abgeschafft habe. Die Änderung zum reinen Gebührensystem sei auch beim interkantonalen Standortwettbewerb als klarer Vorteil zu betrachten
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1316.07 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
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Bereich der Grundbuchge- bühren nicht mit einer mittelfristigen „Superkompensation“ der durch eine reine Gebührenlösung bedingten Ertragsausfälle gerechnet werden kann. Die Stawiko-Minderheit ist der Meinung Argumente im Bericht Nr. 1316.5 - 12065 dar. Es wird darauf hingewiesen, dass mit einem Wechsel zu einer reinen Gebührenregelung namentlich die Einwohnergemeinden eine bedeutende Einnahmenquelle verlieren würden Kanton Mittel zu entziehen. Es besteht keine zeitliche Dringlichkeit, von der Gemengsteuer zu einer reinen Gebührenordnung zu wechseln. Wir haben auch zur Kenntnis genommen, dass der Kanton Zug im interkantonalen