-
632.1 - Steuergesetz
-
oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung. 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben den Reineinkommens nicht übersteigen. § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind die übrigen Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. 22 632.1 § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
-
632.1 - Steuergesetz
-
oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung. 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi- ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben- den Reineinkommens nicht übersteigen. § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind die übrigen Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. 22 632.1 § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
-
632.1 - Steuergesetz
-
oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung. 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi- ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben- den Reineinkommens nicht übersteigen. 23 632.1 § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind mehrung von Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
-
632.1 - Steuergesetz
-
freiwillig erbringt. o) * … 1) SR 935.51 18 632.1 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi- ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben- den Reineinkommens nicht übersteigen. 23 632.1 § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind mehrung von Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
-
632.1 - Steuergesetz
-
freiwillig erbringt. o) * … 1) SR 935.51 18 632.1 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi- ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben- den Reineinkommens nicht übersteigen. 23 632.1 § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind mehrung von Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) * für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
-
2002.3a - Synoptische Darstellung
-
zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 180'000.–; Fr. 2'000.– für steuerpflichtige Per- sonen, denen ein persönlicher Ab- zug nach Ziff. 1 Bst. b zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 90'000 unfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. …höchstens Fr. 6'000. – … 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezo- gen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe o- der für volljährige und in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder, für deren Un- 1 Vom Reineinkommen werden abgezo- gen: 1. (unverändert) 2. als Kinderabzug: für minderjährige unter der elterlichen
-
2002.1c - Beilage 3
-
Ausbildung oder Er- werbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe n Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person oder für volljährige und in der beruf- 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. (unverändert) 2. als Kinderabzug: für minderjährige unter der elterlichen mit Anspruch auf AHV/IV-Renten mit einem Reinvermögen von höchstens 250 000 Franken und einem Reineinkommen bis zu a) Fr. 30'000.– Fr. 3'000.– b) Fr. 50'000.– Fr. 1'500.– 4. als Unterstützungsabzug: für
-
2002.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
einen Mieterabzug von CHF 2'000.- bis zu einer Reineinkommensgrenze von CHF 90'000.- für Alleinstehende bzw. CHF 4‘000.- bis zu einer Reineinkommensgrenze von CHF 180'000.- für Verheiratete einzuführen ei- nem Reineinkommen bis zu CHF 180‘000.- (Verheiratete) und CHF 2‘000.- für steuerpflichtige Personen, denen ein persönlicher Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu bei Beratung dieses Artikels vor. 2002.3 - 13750 Seite 7/12 Zuerst wurde abgestimmt, ob eine Reineinkommensgrenze vorgesehen werden soll oder nicht. Mit 10 zu 3 Stimmen entschied sich die Kommission zu Gunsten
-
2547.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
-
Einrichtungen werden die anfallenden Kosten für die Beschulung der Kinder und Jugendlichen, d. h. die reinen «Schulgelder», je hälftig vom Kanton und der betroffenen 2547.1 - 15010 Seite 25/25 Gemeinde getragen
-
2650.2 - Antwort des Regierungsrats
-
Mietkosten der Halle 44 kommen noch Büromietkosten für das RAV von 670‘000 Franken dazu, sodass die reinen Mietkosten für den VAM kumulativ über 1 Million Franken pro Jahr liegen, d. h. pro vorhandenem Dossier