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632.1 - Steuergesetz
oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung. 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba­ ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi­ ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben­ den Reineinkommens nicht übersteigen. § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind die übrigen Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. 22 632.1 § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
632.1 - Steuergesetz
oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung. 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi- ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben- den Reineinkommens nicht übersteigen. § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind die übrigen Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. 22 632.1 § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
632.1 - Steuergesetz
oder einer lotterieähnlichen Veranstaltung. 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi- ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben- den Reineinkommens nicht übersteigen. 23 632.1 § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind mehrung von Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
632.1 - Steuergesetz
freiwillig erbringt. o) * … 1) SR 935.51 18 632.1 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi- ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben- den Reineinkommens nicht übersteigen. 23 632.1 § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind mehrung von Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
632.1 - Steuergesetz
freiwillig erbringt. o) * … 1) SR 935.51 18 632.1 1.1.2.3. Ermittlung des Reineinkommens § 24 Grundsatz 1 Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerba- ren Einkünften die zu ihrer Erzielung Zuwendungen in der Steuerperi- ode 100 Franken erreichen und insgesamt 20 Prozent des massgeben- den Reineinkommens nicht übersteigen. 23 632.1 § 32 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 1 Nicht abziehbar sind mehrung von Vermögensgegenständen; e) sämtliche Steuern und Steuerbussen. § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) * für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe
2002.3a - Synoptische Darstellung
zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 180'000.–; Fr. 2'000.– für steuerpflichtige Per- sonen, denen ein persönlicher Ab- zug nach Ziff. 1 Bst. b zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 90'000 unfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. …höchstens Fr. 6'000. – … 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezo- gen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe o- der für volljährige und in der beruflichen Ausbildung stehende Kinder, für deren Un- 1 Vom Reineinkommen werden abgezo- gen: 1. (unverändert) 2. als Kinderabzug: für minderjährige unter der elterlichen
2002.1c - Beilage 3
Ausbildung oder Er- werbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen. 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe n Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person oder für volljährige und in der beruf- 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. (unverändert) 2. als Kinderabzug: für minderjährige unter der elterlichen mit Anspruch auf AHV/IV-Renten mit einem Reinvermögen von höchstens 250 000 Franken und einem Reineinkommen bis zu a) Fr. 30'000.– Fr. 3'000.– b) Fr. 50'000.– Fr. 1'500.– 4. als Unterstützungsabzug: für
2002.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
einen Mieterabzug von CHF 2'000.- bis zu einer Reineinkommensgrenze von CHF 90'000.- für Alleinstehende bzw. CHF 4‘000.- bis zu einer Reineinkommensgrenze von CHF 180'000.- für Verheiratete einzuführen ei- nem Reineinkommen bis zu CHF 180‘000.- (Verheiratete) und CHF 2‘000.- für steuerpflichtige Personen, denen ein persönlicher Abzug nach § 33 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu bei Beratung dieses Artikels vor. 2002.3 - 13750 Seite 7/12 Zuerst wurde abgestimmt, ob eine Reineinkommensgrenze vorgesehen werden soll oder nicht. Mit 10 zu 3 Stimmen entschied sich die Kommission zu Gunsten
2547.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Einrichtungen werden die anfallenden Kosten für die Beschulung der Kinder und Jugendlichen, d. h. die reinen «Schulgelder», je hälftig vom Kanton und der betroffenen 2547.1 - 15010 Seite 25/25 Gemeinde getragen
2650.2 - Antwort des Regierungsrats
Mietkosten der Halle 44 kommen noch Büromietkosten für das RAV von 670‘000 Franken dazu, sodass die reinen Mietkosten für den VAM kumulativ über 1 Million Franken pro Jahr liegen, d. h. pro vorhandenem Dossier

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