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2309.0 - gedruckter Bericht
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Bu dg et 2 01 4 Fi na nz pl an 2 01 4– 20 17 Budget 2014 Finanzplan 2014–2017 Kalt Medien AG, Zug / 440 Inhaltsverzeichnis 1 Bericht und Antrag des Regierungsrates 5 Detailinformationen Kennzahlen 23
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1135.2a - Beilage
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Einzelheiten; 2 Der Bundesrat regelt den Abzug nach Absatz 1 Buchstabe cbis. Art. 35 Abs. 1 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a. als allgemeiner Abzug: 1300 Franken für jede steuerpflichtige Person; b. regelt den Abzug nach Absatz 1 Buchstabe c. 3 Im Übrigen gilt Artikel 33. Art. 213 Abs. 1 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a. als allgemeiner Abzug: 1400 Franken für jede steuerpflichtige Person; b.
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1135.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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werden. Zudem ist zu beachten, dass der Kanton Zug nach geltendem Gesetz einen Mietzinsabzug für Reineinkommen unter Fr. 50'000.- in Form eines Sozialabzugs kennt, welcher ausschliesslich Mietern 12 1149.1/1135
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1145.1 - Motionstext
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1145.1 (Laufnummer 11228) MOTION VON JOSEF LANG BETREFFEND REGISTRIERUNG GLEICHGESCHLECHTLICHER PARTNERSCHAFTEN VOM 8. JULI 2003 Kantonsrat Josef Lang, Zug, sowie 28 Mitunterzei
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1171.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
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11320 3 a) Fahrplanstruktur der Bahn Wegen des übergeordneten Fernverkehrs kann die Stadtbahn keinen reinen Viertel- stundentakt fahren, sondern nur einen sog. Stolpertakt. Dies hat zur Folge, dass auf einzelnen
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1183.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Richtprämie ergibt den Prämienverbilligungsbetrag. Das massgebende Einkommen berechnet sich aus Reineinkommen gemäss kantonalem Steuergesetz, zuzüglich abgezogene Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge
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1183.1a - Beilage
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einen vom Regierungsrat festgelegten Pro- zentsatz der Summe aus dem reinen Einkommen und 10% des reinen Vermögens übersteigen. Zum reinen Einkommen werden allfällig abgezogene Beiträge an die gebundene S 2 Das massgebende Einkommen setzt sich zu- sammen aus der Summe des reinen Einkommens zuzüglich 10% des reinen Vermögens. Zum reinen Einkommen werden allfällig abgezogene Beiträge an die gebundene Sel
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1139.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1139.2/ 1143.2/1199.2 (Laufnummer 11383) A. INTERPELLATION DER CVP-FRAKTION BETREFFEND ÖFFENTLICHE SICHERHEIT VOM 30. JUNI 2003 (VORLAGE NR. 1139.1 - 11213) B. INTERPELLATION VO
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1149.1a - Beilage
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Einzelheiten; 2 Der Bundesrat regelt den Abzug nach Absatz 1 Buchstabe cbis. Art. 35 Abs. 1 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a. als allgemeiner Abzug: 1300 Franken für jede steuerpflichtige Person; b. regelt den Abzug nach Absatz 1 Buchstabe c. 3 Im Übrigen gilt Artikel 33. Art. 213 Abs. 1 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: a. als allgemeiner Abzug: 1400 Franken für jede steuerpflichtige Person; b.
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1149.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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werden. Zudem ist zu beachten, dass der Kanton Zug nach geltendem Gesetz einen Mietzinsabzug für Reineinkommen unter Fr. 50'000.- in Form eines Sozialabzugs kennt, welcher ausschliesslich Mietern 12 1149.1/1135