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1938.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vorlage Nr. 1984.4/2005.3/1662.5/1724.3/ 1725.3/1859.3/1938.3/1945.3 Laufnummer 13756 Änderung des Gesetzes über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) Änderung des Polizeigesetzes
2031.3 - Bericht und Antrag der Raumplanungskommission
Vorlage Nr. 2031.3 Laufnummer 13811 Kantonsratsbeschluss betreffend Anpassung des kantonalen Richtplanes (Festsetzung des Standortes für den Neubau des Kunsthauses Zug) Bericht und Antrag der Raumplan
1945.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Vorlage Nr. 1724.2/1945.2 Laufnummer 13584 Motion der CVP-Fraktion betreffend Änderung des Polizei-Organisationsgesetzes (Vorlage Nr. 1724.1 - 12863) Motion von Rudolf Balsiger betreffend sofort Schlu
1945.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 1945.1 Laufnummer 13439 Motion von Rudolf Balsiger betreffend sofort Schluss mit Polizeigebühren für Vereine vom 21. Mai 2010 Kantonsrat Rudolf Balsiger, Zug, hat am 21. Mai 2010 folgende
1896.1 - Interpellationstext
deren steuerbarem Einkommen und Vermögen in den letzten 10 Jahren? Und zwar aufgegliedert in Reineinkommen bis 50'000 / 100'000 / 150'000 / 200'000 und darüber sowie in steuerbares Vermögen: 50'000 / 100'000
1945.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vorlage Nr. 1984.4/2005.3/1662.5/1724.3/ 1725.3/1859.3/1938.3/1945.3 Laufnummer 13756 Änderung des Gesetzes über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) Änderung des Polizeigesetzes
1984.04 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vorlage Nr. 1984.4/2005.3/1662.5/1724.3/ 1725.3/1859.3/1938.3/1945.3 Laufnummer 13756 Änderung des Gesetzes über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) Änderung des Polizeigesetzes
2002.5 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
einen Abzug von 4'000 Franken bis zu einem Reineinkommen von 180'000 Franken (für Verheiratete etc2.) zuzulassen und 2'000 Franken bis zu einem Reineinkommen von 90'000 Franken (für Andere3). Die Komm Bst. g subjektiv steuerbefreit, womit Zuwendungen im Rahmen von § 31 Bst. b bis maximal 20% des Reineinkommens zu- sammen mit anderen gemeinnützigen und öffentlichen Zuwendungen steuerlich abzugsfähig waren
2002.9 - Volksabstimmung am 27. November 2011 (Behördenreferendum)
Jahr, bei einem Reineinkommen bis zu 70’000 Franken; 2 b) 4’000 Franken für steuerpflichtige Personen, denen ein persönlicher Abzug nach Ziff. 1 Bst. a zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu 180’000 Franken; steuerpflichtigen Person stehen. § 33 Abs. 1 Ziff. 2 und 5, Abs. 2, 2bis und 2ter Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 2. als Kinderabzug: für minderjährige unter der elterlichen Sorge oder Obhut steuerpflichtige Personen, denen ein persönlicher Abzug nach Ziff. 1 Bst. b zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu 90’000 Franken. Eine Kumulation der Abzüge von Bst. a und b dieser Ziffer ist nicht möglich
2002.6 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
Jahr, bei einem Reineinkommen bis zu 70’000 Franken; 2 b) 4’000 Franken für steuerpflichtige Personen, denen ein persönlicher Abzug nach Ziff. 1 Bst. a zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu 180’000 Franken; steuerpflichtigen Person stehen. § 33 Abs. 1 Ziff. 2 und 5, Abs. 2, 2bis und 2ter Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 2. als Kinderabzug: für minderjährige unter der elterlichen Sorge oder Obhut steuerpflichtige Personen, denen ein persönlicher Abzug nach Ziff. 1 Bst. b zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu 90’000 Franken. Eine Kumulation der Abzüge von Bst. a und b dieser Ziffer ist nicht möglich

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