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2747.1 - Bericht der Datenschutzbeauftragten
Tätigkeitsbericht 2016 Datenschutzbeauftragte des Kantons Zug 2 Gemäss § 19 Abs. 1 Bst. h des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug (DSG; BGS 157.1) erstattet die Datenschutzbeauftragte dem Kantonsrat j
2565.2 - Bericht und Antrag der Kommission
lägen und damit preisgünstig seien. Erhoben worden sei dies anhand aller Personen mit einem Reineinkommen von unter 76 400 Franken (Einkommensgrenze für einen Mieterabzug gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 5 und Selbstdeklaration der Steuerpflichtigen. Erfasst worden seien alle Steuerpflichtigen, die ein Reineinkommen von weniger als 76 400 Franken angege- ben hätten bzw. auf dieses eingeschätzt worden seien. Dabei Gesamtbestandes. So seien sicher preisgünstige Woh- nungen vorhanden, die auch von Personen mit einem Reineinkommen von über 76 400 Fran- ken bewohnt würden. Zudem seien rund 4000 Wohnungen im Preissegment bis
2565.2a - Beilage 1: Tabelle
bezahlten Nettomietzinses der Steuererklärung 2013 - Berücksichtigung der Steuerpflichtige mit Reineinkommen bis CHF 76'400 - Gesamtwohnungsbestand nach Angaben 2013 der Gebäudeversicherung des Kantons Zug
2569.3 - Bericht und Antrag der Kommission
Vorlage Nr. 2569.3 Laufnummer 15099 Entlastungsprogramm 2015–2018, Paket 2: Rahmenbeschluss für Gesetzesänderungen Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission vom 25. Januar 2016 Sehr geehrter Her
2569.2 - Antrag des Regierungsrats (Synopse)
im Jahr, bei einem Reineinkommen bis zu 70’000 Franken; b) 4’000 Franken für steuerpflichtige Personen, denen ein persönlicher Abzug nach Ziff. 1 Bst. a zusteht, bei einem Reineinkommen bis zu 180’000 Franken; steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen. § 33 Sozialabzüge 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 1. als persönlicher Abzug: a) für Steuerpflichtige, die in ungetrennter Ehe mit Anspruch auf AHV-/IV- Renten mit einem Reinvermögen von höchstens 250 000 Franken und einem Reineinkommen bis zu a) Fr. 30 000.–: Fr. 3 000.– b) Fr. 50 000.–: Fr. 1 500.– 4. als Unterstützungsabzug (Der
2722.2 - Antwort des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2722.2 Laufnummer 15444 Interpellation von Philip C. Brunner betreffend «Fringe Benefits» versus Eigenverantwortung – kostspielige Betreuung des Staatspersonals vor der Pensionierung und d
2726.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Vorlage Nr. 2726.2 Laufnummer 15935 Postulat der FDP-Fraktion betreffend Erhaltung der Zuger Gedenkschiessen (Vorlage Nr. 2726.1 - 15406) Bericht und Antrag des Regierungsrats vom 27. November 2018 Se
2720.19 - Antrag des Regierungsrats (Prämienverbilligung)
des massgebenden Einkommens übersteigen. Das massgebende Einkommen entspricht der Summe aus dem Reineinkommen und 10 % des Reinvermögens, wobei allfällig abgezogene Beiträge an die ge- bundene Selbstvorsorge des massgebenden Einkommens übersteigen. Das massgebende Einkommen entspricht der Summe aus dem Reineinkommen und 10 % Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Elemente des Reinvermögens, wobei allfällig Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz[BGS 632.1]: a) das Reineinkommen gemäss § 6 Abs. 1, a) Aufgehoben. b) das Reinvermögen gemäss § 6 Abs. 1, b) Aufgehoben. c) Beiträge
2720.25a - Synopse
massgebenden Einkommens überstei- gen. Das massgebende Einkommen entspricht der Summe aus dem Reineinkommen und 10 % des Reinvermögens, wobei allfällig abgezogene Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz[BGS 632.1]: a) das Reineinkommen gemäss § 6 Abs. 1, a) Aufgehoben. b) das Reinvermögen gemäss § 6 Abs. 1, b) Aufgehoben. c) Beiträge
2720.24a - Synopse
massgebenden Einkommens überstei- gen. Das massgebende Einkommen entspricht der Summe aus dem Reineinkommen und 10 % des Reinvermögens, wobei allfällig abgezogene Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantonalen Steuergesetz[BGS 632.1]: a) das Reineinkommen gemäss § 6 Abs. 1, a) Aufgehoben. b) das Reinvermögen gemäss § 6 Abs. 1, b) Aufgehoben. c) Beiträge

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