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2720.24 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
treffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien (BGS 942.415) dürfen die Kan- tone ihren Anteil am Reinertrag der Lotterien ausschliesslich gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken zuwenden. Der Anteil darf
2755.2 - Antwort des Regierungsrats
im Jahr 2012 ein Reineinkommen von 43 700 Franken (Einzelpersonen) bzw. 95 900 Franken (Ehegemeinschaf- ten). Das bedeutet, dass die eine Hälfte der Steuerhaushalte über ein Reineinkommen verfügt, das höher chwachen und 27 Prozent den einkommensstarken Haushalten. Somit ist der Mittelstand, was die Reineinkommen betrifft, im Kanton Zug vergleichsweise schwach vertre- ten: «Der schweizerische Mittelstand umfasste
1568.03 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
neue Reineinkommensgrenze von 70'000 Franken entspricht unter Berücksichtigung der Teuerungsanpassung per 1. Januar 2007 einer Erhöhung auf 72'000 Franken. Die Differenz von 1 Franken Reineinkommen führt Ziff. 2 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 2. als Kinderabzug (...) Fr. 11'000.– 4.4. § 33 Abs. 1 Ziff. 5 (Anmerkung) Die vom Regierungsrat vorgeschlagene Erhöhung der Reineinkommensgrenze von 50'000 auf Reinkommens zu staffeln (30% der Wohnungsmiete bis zu einem Reineinkommen von 50'000 Franken, 20% der Woh- nungsmiete bis zu einem Reineinkommen von 70'000 Franken; der Maximalabzug sollte in beiden Fällen
1568.06 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
einstimmig zugestimmt. Zu § 33 Abs. 1 Ziff. 5 (Sozialabzüge) wurde der Antrag gestellt, die Reineinkommensgrenze für die Geltendmachung des Mieterabzuges auf 50'000 Franken zu belassen, wie dies im bisheri- bisheri- gen Steuergesetz der Fall ist. Es wurde geltend gemacht, dass bei einem Abzug bis zur Reineinkommensgrenze von 70'000 Franken nicht mehr von einem Sozialabzug gesprochen werden könne und dass ein so des massgebenden Einkommens übersteigen. Das massgebende Einkommen entspricht der Summe aus dem Reineinkommen und 10 % des Reinvermö- gens, wobei allfällig abgezogene Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge
1662.2a - Beilage
Bundesamt für Polizei, Polizeibestände in der Schweiz 4.4.3 Hinweise zur Interpretation Nebst dem reinen Zahlvergleich sollten die nachfolgenden Überlegungen mitbe- rücksichtigt werden: Berücksichtigung
1662.5 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Vorlage Nr. 1984.4/2005.3/1662.5/1724.3/ 1725.3/1859.3/1938.3/1945.3 Laufnummer 13756 Änderung des Gesetzes über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz) Änderung des Polizeigesetzes
1733.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
Die zu erwartenden Kosten sind hier transparent ausgewiesen. Es handelt sich dabei nicht nur um die reinen Grabungskosten sondern auch um die nachgelagerten Aufwendungen für die Dokumentationen, vorsorgliche
1733.1b - Beilage 2
und Hochrechnungen durch die Kantonsarchäologie ermittelt worden. Das Budget umfasst nicht nur die reinen Grabungskosten, sondern auch nachgela- gerte Aufwendungen budgetiert. Es betrifft dies die Aufarbeitung
1795.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
auf- bereitet werden. Hauptlieferant von Daten ist das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA). Neben reinen Zahlentabellen werden vermehrt auch ganze Berichte angeboten. Durch die Publikation statistischer
1556.1 - Interpellationstext
unselige 5 Milliardengrenze im ZEB kippen wird. Diese 5 Milliardengrenze hat das ZEB nämlich zu einer reinen Verzichtsplanung gemacht, was angesichts der grossen Herausforderungen an das schweizerische Schienenetz

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