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1568.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
entspricht diese Reineinkommensgrenze doch je nach familiärer und beruflicher Situation einem Bruttoeinkommen von 80'000 bis 120'000 Franken. Der Regierungsrat beantragt, die Reineinkommensgrenze beim Mieterabzug Mai 2004 (Vorlage Nr. 1237.1 - 11489) 4.2.3. Motion von Martin B. Lehmann betreffend Erhöhung der Reineinkom mensgrenze beim Mieterabzug im Steuergesetz vom 7. Mai 2007 (Vorlage Nr. 1534.1 - 12377) 4.3. Übrige in § 33 Absatz 1 Ziffer 5 des Steuergesetzes vom 25. Mai 2000 (BGS 632.1) die Erhöhung der Reineinkommensgrenze auf 70'000 Franken vorsieht." Der Motionär führt aus, dass es eine unbestrittene Tatsache
1642.7 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. November 2008
ehörde kann nach Abschluss der Veranstaltung einen Ausweis über Höhe und Verwendungszweck des Reinertrages verlangen. XVIII. Das Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit gebrannten Wassern vom
1642.4 - Anträge der erweiterten Justizprüfungskommission
örde kann nach Abschluss der Veranstaltung einen Ausweis über Höhe und Ver- wendungszweck des Reinertrages verlangen. Ziffer XVII bisher wird zu Ziffer XVIII Die Fussnote 5 wird zu Fussnote 6 5) GS 21
1642.5 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
ehörde kann nach Abschluss der Veranstaltung einen Ausweis über Höhe und Verwendungszweck des Reinertrages verlangen. 1) GS 26, 709 (BGS 921.1) 2) SR 910.1 3) GS 23, 885 (BGS 924.111) 4) BGS 162.1 5) GS
1568.04 - Anträge der vorberatenden Kommission
Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; § 33 Abs. 1 Ziff. 5 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 5. als Mieterabzug: 20 Prozent der Wohnungsmiete (exkl. Nebenkosten) für die Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar. 1) SR 822.41 2 § 33 Abs. 1 Ziff. 2 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 2. als Kinderabzug: (…) Fr. 11 000.– § 44 1 Vom Reinvermögen sind steuerfrei:
1568.07 - Bericht und Antrag der Kommissionsminderheit
schlägt daher ein gestuftes Modell vor. Bei einem Reineinkommen bis zu Fr. 50'000.-- soll ein Abzug von 30 % der Wohnkosten und bei einem Reineinkommen von Fr. 50'000.-- bis 70'000.-- ein Abzug von 20 % anerkannte, dass die Wohnkosten immer mehr Personen im Kanton Zug stark belasten und erhöhte die Reineinkommensgrenze für den Mieterabzug auf Fr. 70'000.--. Die Kommissionsminderheit hält diese Entlastung angesichts
1569.1 - Interpellationstext
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1569.1 (Laufnummer 12457) INTERPELLATION VON ANNA LUSTENBERGER-SEITZ BETREFFEND BESSERE ANERKENNUNG DER SPIELGRUPPE UND DER SPIELGRUPPENLEITERINNEN IM KANTON ZUG VOM 16. AUGUST
1568.09 - Antrag der SP-Fraktion zur 2. Lesung
problemlos möglich sein. Zur Umsetzung unseres Antrages müsste mit einem Reineinkommen I (vor Abzug Fremdbetreuungskosten) resp. Reineinkommen II (nach Abzug Fremdbetreuungskosten) gearbeitet werden. Verschiedene anfallenden Betreuungskosten durch Dritte abgezogen werden. Der Abzug wird nur gewährt, sofern das Reineinkommen den Betrag von Fr. 90'000.- nicht übersteigt sowie • für Alleinerziehende • wenn ein Elternteil Unfall in der Familie nicht in der Lage ist, die Betreuung der Kinder wahrzunehmen. Bis zu einem Reineinkommen von 70'000 Franken kann die steuerpflichtige Person wahlweise die effektiv anfallenden Betreu
1568.08 - Ergebnis der 1. Lesung im Kantonsrat
cherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; § 33 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 5 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen: 2. als Kinderabzug: (…) Fr. 11 000.– 5. als Mieterabzug: 20 Prozent der Woh
1694.2 - Zusatzbericht bzw. Bericht und Antrag des Regierungsrates
Stadt Zug jeweils bezogen auf den Gesamtverkehr auf der Tangente Zug/Baar. Die Antwort beruht auf reinen Berechnungen anhand des kantonalen Verkehrsmodells. Frage 1: Verkehrsströme von und nach Baar: Talacher

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