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1390.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1390.3 (Laufnummer 11989) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND OBJEKTKREDIT FÜR EINE SANDSPORTANLAGE, EINE FINNENBAHN UND DIE SANIERUNG DER SPIELWIESE NORD AUF DEM AREAL DER KANTONSS
1390.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1390.4 (Laufnummer 11996) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND OBJEKTKREDIT FÜR EINE SANDSPORTANLAGE, EINE FINNENBAHN UND DIE SANIERUNG DER SPIELWIESE NORD AUF DEM AREAL DER KANTONSS
1426.1 - Bericht, Antrag und Antwort des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1426.1/1022.2/ 1165.2/1306.2/1224.2 (Laufnummer 12008) A. MOTION VON ROLF SCHWEIGER BETREFFEND ERLEICHTERUNGEN FÜR HALTER VON MOTORFAHRZEUGEN MIT ELEKTRISCHEM ANTRIEB (VORLAGE N
1436.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1436.1 (Laufnummer 12033) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND VERWENDUNG DES ERTRAGSÜBERSCHUSSES DER LAUFENDEN RECHNUNG 2005 BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 9. MAI 2006 S
1341.05 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
abzugsfähigen Spendenhöhe von 10 % auf 20 % des Reineinkommens können nicht geschätzt werden. Steuer- pflichtige, die mehr als 10 % ihres Reineinkommens spenden, sind selten. Und ob die Ausdehnung der anzupas- sen und die Erhöhung des maximalen Spendenabzuges von 10 % auf 20 % des 1341.5 - 11864 3 Reineinkommens bzw. Reingewinns vorzunehmen. Die Frage, ob für Freiwilli- genarbeit eine Abzugsmöglichkeit bestehe Adressaten in Betracht. Schliesslich dürfen Spenden neu bis zu einer Höhe von 20 % (bisher 10 %) des Reineinkommens bzw. Reingewinns abgezogen werden. Die Kommission beantragt einstimmig, das kantonale Recht noch
1412.05 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1412.5/1413.5 (Laufnummer 12165) POLIZEIGESETZ UND GESETZ ÜBER DIE ORGANISATION DER POLIZEI (POLIZEI-ORGANISATIONSGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DER STAATSWIRTSCHAFTSKOMMISSION VOM
1341.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Einführung des Eigenbetreuungsabzuges in der Höhe von 3'000 Franken ohne Reineinkommensgrenze und die Aufhebung der Reineinkommensgrenze beim Fremdbetreuungskostenabzug hätten beim Kanton ca. 2.5 Mio. Franken das Reineinkommen der Eltern den Betrag von Fr. 50'000.– nicht übersteigt. Dies würde bedeuten, dass allen Eltern ein Kinderab- zug von Fr. 8'000.– zustehen würde; den Eltern mit einem Reineinkommen von ng and Antragstellung überwiesen. Nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 StHG sind bei der Ermittlung des Reineinkommens andere Abzüge als diejenigen, die in Art. 9 Abs. 1-3 vorgesehen sind, nicht zulässig. Zudem
1428.6 - Ablauf der Referendumsfrist: 5. Februar 2007
des massgebenden Einkommens übersteigen. Das massgebende Einkommen entspricht der Summe aus dem Reineinkommen und 10 % des Reinvermögens, wobei allfällig abgezogene Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Folgende Rechtsbegriffe dieses Gesetzes richten sich nach dem kantona- len Steuergesetz1): a) das Reineinkommen gemäss § 6 Abs. 1, b) das Reinvermögen gemäss § 6 Abs. 1, c) Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge
2133.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Attraktivität des kgm Menzingen zurückgeht und die Schule als reines Kurzzeitgymnasium aufgegeben werden müsste. Die entsprechenden Abklärungen zu den Provisorien laufen
2134.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Attraktivität des kgm Menzingen zurückgeht und die Schule als reines Kurzzeitgymnasium aufgegeben werden müsste. Die entsprechenden Abklärungen zu den Provisorien laufen

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