-
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
-
9'488.–
Fr. 1'912.–
Erwerbseinkommen
Fr. 110'000.–
Fr. 110'000.–
Fr. 0.–
Reineinkommen
Fr. 121'400.–
Fr. 119'488.–
Fr. 1'912.–
in %
100 %
98,425 %
1,575 %
S
-
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
-
Natürliche Personen können demzufolge abhängig von der Einkommenshöhe Zuwendungen bis zu 20 % des Reineinkommens steuerlich abziehen, sofern die Zuwendungen in der betreffenden Steuerperiode mindestens Fr.
-
Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
-
auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen und Reinvermögen; Inkassostand) bekannt gegeben werden dürfen. Ausserkantonalen Stellen dürfen
-
Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung
-
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
-
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
-
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
-
Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
-
massgebende Reineinkommen nach den steuerbaren Einkünften, welche um die Abzüge gemäss § 25 bis § 30 StG gekürzt wurden. Bei der direkten Bundessteuer bemisst sich das massgebende Reineinkommen nach den
-
Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen
-
Natürliche Personen können demzufolge abhängig von der Einkommenshöhe Zuwendungen bis zu 20 % des Reineinkommens steuerlich abziehen, sofern die Zuwendungen in der betreffenden Steuerperiode mindestens Fr.
-
Gesetzliche Einschränkungen
-
massgebende Reineinkommen nach den steuerbaren Einkünften, welche um die Abzüge gemäss § 25 bis § 30 StG gekürzt wurden. Bei der direkten Bundessteuer bemisst sich das massgebende Reineinkommen nach den
-
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
-
auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen und Reinvermögen; Inkassostand) bekannt gegeben werden dürfen. Ausserkantonalen Stellen dürfen
-
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
-
Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre können in der aktuellen Steuerperiode gemäss § 28 Abs. 1 StG abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre