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Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
9'488.– Fr. 1'912.– Erwerbseinkommen Fr. 110'000.– Fr. 110'000.– Fr. 0.– Reineinkommen Fr. 121'400.– Fr. 119'488.– Fr. 1'912.– in % 100 % 98,425 % 1,575 % S
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Natürliche Personen können demzufolge abhängig von der Einkommenshöhe Zuwendungen bis zu 20 % des Reineinkommens steuerlich abziehen, sofern die Zuwendungen in der betreffenden Steuerperiode mindestens Fr.
Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht
auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen und Reinvermögen; Inkassostand) bekannt gegeben werden dürfen. Ausserkantonalen Stellen dürfen
Beginn der Steuerpflicht juristischer Personen bei Gründung
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Nach § 55 Abs. 1 StG beginnt die Steuerpflicht juristischer Personen mit der Gründung, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanto
Zuwendungen öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke
massgebende Reineinkommen nach den steuerbaren Einkünften, welche um die Abzüge gemäss § 25 bis § 30 StG gekürzt wurden. Bei der direkten Bundessteuer bemisst sich das massgebende Reineinkommen nach den
Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an steuerbefreite juristische Personen
Natürliche Personen können demzufolge abhängig von der Einkommenshöhe Zuwendungen bis zu 20 % des Reineinkommens steuerlich abziehen, sofern die Zuwendungen in der betreffenden Steuerperiode mindestens Fr.
Gesetzliche Einschränkungen
massgebende Reineinkommen nach den steuerbaren Einkünften, welche um die Abzüge gemäss § 25 bis § 30 StG gekürzt wurden. Bei der direkten Bundessteuer bemisst sich das massgebende Reineinkommen nach den
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
auch eine Einwilligung, dass seine Steuerdaten (z.B. steuerpflichtiges Einkommen und Vermögen; Reineinkommen und Reinvermögen; Inkassostand) bekannt gegeben werden dürfen. Ausserkantonalen Stellen dürfen
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Verluste der sieben vorangegangenen Geschäftsjahre können in der aktuellen Steuerperiode gemäss § 28 Abs. 1 StG abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre

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