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332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Kanton Zug 332.31 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) Vom 21. Dezember 1972 (Stand 7. Dezember 1990
831.521-A2-1-1.de.pdf
In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten ent- richten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes aus- machen. 3 Bei Todesfall
416.311 - Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
für Abschlussprüfungen gelten nicht als Schulungskos- ten. 4 Als Lebenshaltungskosten gelten a) Reisespesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln; b) Unterkunft; c) Verpflegung. 4) BGS 414.111 5) BGS 414.112
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
Kanton Zug 721.6 Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU) Vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), bes
861.512-A1 - Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang)
Kanton Zug 861.512-A1 Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang) Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Z
831.511-A1-1-1.de.pdf
des Monatslohns zurück- behalten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach
826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
Kanton Zug 826.154-A1 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinan
512.22-A1 - Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Anhang: Liste politischer Gemeinden gemäss § 3 Rayon-Verordnung) (Anhang Rayon-Verordnung)
Kanton Zug 512.22-A1 Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Anhang: Liste politischer Gemeinden gemäss § 3 Rayon-Verordnung) (Anhang Rayon-Verordnung) Vom 21.
711.31-23-1.de.pdf
öffentlichen Transportsystem aus. Dieses zeichnet sich durch eine hohe Qualität, Zuverlässigkeit, Reisegeschwindigkeit und Wirtschaftlichkeit aus. Der Kanton stimmt Betrieb und Infrastruktur aufeinander ab. Der
632.1 - Steuergesetz
Kanton Zug 632.1 Steuergesetz Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 15 und § 74 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfas- sung, KV) vom 31. Januar

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