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332.31 - Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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Kanton Zug 332.31 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) Vom 21. Dezember 1972 (Stand 7. Dezember 1990
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten ent- richten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes aus- machen. 3 Bei Todesfall
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416.311 - Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
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für Abschlussprüfungen gelten nicht als Schulungskos- ten. 4 Als Lebenshaltungskosten gelten a) Reisespesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln; b) Unterkunft; c) Verpflegung. 4) BGS 414.111 5) BGS 414.112
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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Kanton Zug 721.6 Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU) Vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), bes
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861.512-A1 - Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang)
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Kanton Zug 861.512-A1 Anhang zur Verordnung über Leistungen für Menschen mit Behinderung und Betreuungsbedarf (LBBV-Anhang) Vom 28. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat des Kantons Z
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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des Monatslohns zurück- behalten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach
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826.154-A1 - Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
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Kanton Zug 826.154-A1 Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinan
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512.22-A1 - Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Anhang: Liste politischer Gemeinden gemäss § 3 Rayon-Verordnung) (Anhang Rayon-Verordnung)
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Kanton Zug 512.22-A1 Verordnung über die Festlegung des Wohnsitzrayons für Mitarbeitende der Polizei (Anhang: Liste politischer Gemeinden gemäss § 3 Rayon-Verordnung) (Anhang Rayon-Verordnung) Vom 21.
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711.31-23-1.de.pdf
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öffentlichen Transportsystem aus. Dieses zeichnet sich durch eine hohe Qualität, Zuverlässigkeit, Reisegeschwindigkeit und Wirtschaftlichkeit aus. Der Kanton stimmt Betrieb und Infrastruktur aufeinander ab. Der
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632.1 - Steuergesetz
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Kanton Zug 632.1 Steuergesetz Vom 25. Mai 2000 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 15 und § 74 der Verfassung des Kantons Zug (Kantonsverfas- sung, KV) vom 31. Januar