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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Kanton Zug 412.111 Verordnung zum Schulgesetz * (Schulverordnung; SchulV) Vom 7. Juli 1992 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes (SchulG) vom 27. S
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Kanton Zug 412.111 Verordnung zum Schulgesetz * (Schulverordnung; SchulV) Vom 7. Juli 1992 (Stand 1. August 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des
257.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
KANTON ZUG VORLAGE NR. 257.1 (Laufnummer 8637) GESETZ UBER DAS GASTGEWERBE UND DEN KLEINHANDEL MiT GEBRANNTEN WASSERN (GASTGEWERBEGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM9. MAI 1995 Herr Prä
2986.0 - Geschäftsbericht der KESB ab Seite 106 der Vorlage 2961
schickt Kinder auf eine spannende Zeitreise. «Im Einbaum über den Zuger- see. Die abenteuerliche Reise der Steinzeitkinder Saïma und Kerem» ist eine Erzählung für Kinder im Primarschulalter. Die auf w Schweiz. Gesellschaft für Hotelkredit SGH, 50 AS Genossenschaft 28’406’000 1) 0.09 1 Schweizer Reisekasse (Reka) Genossenschaft, 4 AS Genossenschaft 521’000 1) 0.19 1 Axpo Holding AG, 323’166 Namen AG Umgehende Einreichung der Gesuche um Vollzugsunterstützung zwecks Be- schaffung der notwendigen Reisepapiere Innert 5 Arbeitstagen nach erfolgtem Ausreisegespräch 13 Umgehende Anwendung der Zwangs- massnahmen
3012.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) – Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) – Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführer- wesen und Anbieten weiterer
414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
Ansprüche für Verpflegung, Übernachtung und Skipass, nicht jedoch die Reisespesen, abgegolten. Die Reisespesen werden nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverord- nung6) vergütet. 2 Die Franken (Präsidentin bzw. Präsident, Projektleiterin bzw. Projektleiter 105 Franken) zuzüglich Reisespesen nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung7) bei auswärtigem Tagungsort
831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach
632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
942.43-1-1.de.pdf
1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Die Kantone gestützt auf  Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (
414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
Ansprüche für Verpflegung, Übernachtung und Skipass, nicht jedoch die Reisespesen, abgegolten. Die Reisespesen werden nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverord- nung6) vergütet. 2 Die Franken (Präsidentin bzw. Präsident, Projektleiterin bzw. Projektleiter 105 Franken) zuzüglich Reisespesen nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung7) bei auswärtigem Tagungsort

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