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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Kanton Zug 412.111 Verordnung zum Schulgesetz * (Schulverordnung; SchulV) Vom 7. Juli 1992 (Stand 1. August 2024) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes (SchulG) vom 27. S
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Kanton Zug 412.111 Verordnung zum Schulgesetz * (Schulverordnung; SchulV) Vom 7. Juli 1992 (Stand 1. August 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des
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257.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 257.1 (Laufnummer 8637) GESETZ UBER DAS GASTGEWERBE UND DEN KLEINHANDEL MiT GEBRANNTEN WASSERN (GASTGEWERBEGESETZ) BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM9. MAI 1995 Herr Prä
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2986.0 - Geschäftsbericht der KESB ab Seite 106 der Vorlage 2961
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schickt Kinder auf eine spannende Zeitreise. «Im Einbaum über den Zuger- see. Die abenteuerliche Reise der Steinzeitkinder Saïma und Kerem» ist eine Erzählung für Kinder im Primarschulalter. Die auf w Schweiz. Gesellschaft für Hotelkredit SGH, 50 AS Genossenschaft 28’406’000 1) 0.09 1 Schweizer Reisekasse (Reka) Genossenschaft, 4 AS Genossenschaft 521’000 1) 0.19 1 Axpo Holding AG, 323’166 Namen AG Umgehende Einreichung der Gesuche um Vollzugsunterstützung zwecks Be- schaffung der notwendigen Reisepapiere Innert 5 Arbeitstagen nach erfolgtem Ausreisegespräch 13 Umgehende Anwendung der Zwangs- massnahmen
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3012.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) – Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) – Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführer- wesen und Anbieten weiterer
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414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
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Ansprüche für Verpflegung, Übernachtung und Skipass, nicht jedoch die Reisespesen, abgegolten. Die Reisespesen werden nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverord- nung6) vergütet. 2 Die Franken (Präsidentin bzw. Präsident, Projektleiterin bzw. Projektleiter 105 Franken) zuzüglich Reisespesen nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung7) bei auswärtigem Tagungsort
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831.511 - Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
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zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach
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632.11 - Verordnung zum Steuergesetz
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Kanton Zug 632.11 Verordnung zum Steuergesetz Vom 30. Januar 2001 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 7 Abs. 4, 14 Abs. 3, 20 Abs. 2, 54 Abs. 4, 156, 158 Abs. 1 u
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942.43-1-1.de.pdf
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1 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) Die Kantone gestützt auf Art. 48 und Art. 106 sowie Art. 191 b Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (
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414.611 - Reglement über die Entschädigung für besondere Aufgaben von Lehrpersonen der Mittelschulen sowie der Berufsfachschulen und des Brückenangebots (Entschädigung besondere Aufgaben Lehrpersonen)
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Ansprüche für Verpflegung, Übernachtung und Skipass, nicht jedoch die Reisespesen, abgegolten. Die Reisespesen werden nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverord- nung6) vergütet. 2 Die Franken (Präsidentin bzw. Präsident, Projektleiterin bzw. Projektleiter 105 Franken) zuzüglich Reisespesen nach Massgabe der Ansätze der §§ 5 und 6 der Entschädigungsverordnung7) bei auswärtigem Tagungsort