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2165.01 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Administrativhaft gesetzt, sondern reisen in der Regel freiwillig aus. Mit der erkennungsdienstlichen Erfassung soll die erneute Einreise von Personen mit Ein- reiseverbot unter falscher Identität verhindert Zug (Führen einer Meldestelle für Findeltiere) oder Zug Tourismus (Führen des Tourismusbüros im Reisezentrum Zug). Diese privaten Dritte erbringen eine Leistung oder Tätigkeit, die ganz oder teilweise im
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1328.2 - Antwort des Regierungsrates
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wenn Asylsuchende: a. den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet verurteilt worden ist. Auch dieses Instrument wird angewendet, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Reisen Personen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, bei denen die Voraussetzungen gemäss
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1280.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ausserkantonalem Schulort beschäftigen. Viele Lehr- betriebe kommen aber bereits heute für diese Reisekosten auf. Die Kommission ist mit dem Antrag des Regierungsrates auf Aufhebung von § 6 Abs. 5 des Ein-
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2191.0 - gedruckter Bericht
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Umgehende Einreichung der Gesuche um Vollzugsunter- stützung zwecks Beschaffung der notwendigen Reisepapiere Ausreisepflichtige Ausländer/-innen, Bundesamt für Migration Gesuch innert 5 Arbeitstagen nach über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) − Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) − § 44 des Kantonsratsbeschlusses über die Geschäftsordnung des Regierungsrates und der
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2185.2 - Antwort des Regierungsrates
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fen. Nun gilt es, diese Entwicklung und deren Auswirkungen auf renitente oder kriminelle aus- reisepflichtige Asylsuchende abzuwarten. Die Abstimmung am 9. Juni 2013 zur Revision des Asylgesetzes vom 29
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2194.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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Gemäss § 57 PG haben die Mitarbeitenden und Pensionierten des Kantons Anspruch auf ver- billigte Reisechecks (Reka). Dies soll auch so beibehalten werden. Für andere potenzielle Leis- tungen des Kantons zugunsten
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2194.2 - Antrag des Regierungsrates
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sowie den pensionierten Mitar- beiterinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizeri- schen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitge- berbeitrag fest. Die
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2194.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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ermögliche die Abgabe eines Halbtax-Abonnements bei Spesenzahlungen die Höhe der Beiträge für Reisespesen auf die Preise von ermässigten Billetten zu beschränken. Ausserdem gebe der Kanton Empfehlungen
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2194.3c - Beilage 3
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sowie den pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kön- nen verbilligte Reisechecks der Schweizerischen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitgeberbeitrag fest. Die Anspruchsbe- sowie den pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kön- nen verbilligte Reisechecks der Schweizerischen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitgeberbeitrag fest. Die Anspruchsbe- grobfahrlässig verletzt hat, kann sie oder er zur Rückerstattung der Kosten verpflichtet werden. § 57 Reisechecks § 57 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (neu) Weitere Massnahmen und Leistungen (Überschrift geändert) 1
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2194.3b - Beilage 2
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heit wird über den ordentlichen Personalaufwand abgedeckt. 11. Reisechecks Aktive und pensionierte Mitarbeitende können bei der REKA Reisechecks mit einer Verbilligung von 20 % beziehen. Verheiratete erhalten