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3136.02 - Beschlüsse Kantonsrat
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Umgehende Einreichung der Ge- suche um Vollzugsunterstützung zwecks Beschaffung der notwendi- gen Reisepapiere Ausreisepflichtige Auslän- der/innen, Staatssekretariat für Migration Innert 5 Arbeitstagen nach gen (Chemikaliengesetz, ChemG, SR 813.1) � Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) � Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer
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3136.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
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Umgehende Einreichung der Ge- suche um Vollzugsunterstützung zwecks Beschaffung der notwendi- gen Reisepapiere Ausreisepflichtige Auslän- der/innen, Staatssekretariat für Migration Innert 5 Arbeitstagen nach gen (Chemikaliengesetz, ChemG, SR 813.1) − Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) − Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer
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3085.1 - Bericht und Antrag des Obergerichts
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Obergericht Rechenschaftsbericht 2019 Obergericht Rechenschaftsbericht 2019 Das Obergericht an den Kantonsrat Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Gemäss § 41 Abs. 1 Bst. g der
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3013.2 - Antwort des Regierungsrats
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Vorlage Nr. 3013.2 Laufnummer 16285 Interpellation der SP-Fraktion betreffend Wohnformen mit kurzer oder beschränkter Mietdauer (Airbnb, Expats) (Vorlage Nr. 3013.1 - 16153) Antwort des Regierungsrats
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz. * 6 Die Ansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. * 7 Der Regierungsrat
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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sowie den pensionierten Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizeri- schen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitge- berbeitrag fest. Die
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831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
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den Person hat die arbeitgebende Person den Lohn nach Art. 338 Abs. 2 OR11) zu bezahlen. § 18 Reisekosten bei 24-Stunden-Betreuung 1 Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort Höhe des Lohnes § 16 Lohn für Präsenzzeit bei 24-Stunden-Betreuung § 17 Auszahlung des Lohns § 18 Reisekosten bei 24-Stunden-Betreuung § 19 Arbeitszeitdokumentation und Lohnabrechnung § 20 Unfallversicherung
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413.123 - Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
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der Ausbildung der Refe- rentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen. § 3 1 Die Reisespesen für Experten- und Referenteneinsätze gemäss §§ 1 und 2 richten sich nach § 6 der Verordnung über
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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sowie den pensionierten Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizeri- schen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitge- berbeitrag fest. Die
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien- reisen fest. 3 Die Schulkommission beantragt a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes