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413.123 - Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
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der Ausbildung der Refe- rentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen. § 3 1 Die Reisespesen für Experten- und Referenteneinsätze gemäss §§ 1 und 2 richten sich nach § 6 der Verordnung über
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831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
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den Person hat die arbeitgebende Person den Lohn nach Art. 338 Abs. 2 OR11) zu bezahlen. § 18 Reisekosten bei 24-Stunden-Betreuung 1 Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort Höhe des Lohnes § 16 Lohn für Präsenzzeit bei 24-Stunden-Betreuung § 17 Auszahlung des Lohns § 18 Reisekosten bei 24-Stunden-Betreuung § 19 Arbeitszeitdokumentation und Lohnabrechnung § 20 Unfallversicherung
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien- reisen fest. 3 Die Schulkommission beantragt a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes
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161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
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Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz. * 6 Die Ansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. * 7 Der Regierungsrat
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531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
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Hauptmahlzeiten und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch seine Anstellungskanto- ne entschädigt. * 2 Für nebenamtliches Lehrpersonal
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215.142 - Verordnung über die Gebühren und die Entschädigung für Liegenschaftsschätzungen
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Infrastrukturkosten, wie Büroentschädigung, Pauschalbeiträge, Grundbuch- und Vermessungsauszüge, Reisespesen usw. sind besonders zu vergüten. * 1) BGS 211.1 2) BGS 721.11 3) BGS 215.14 GS 20, 481 1 215.142
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154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
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sowie den pensionierten Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizeri- schen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitge- berbeitrag fest. Die
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien- reisen fest. 3 Die Schulkommission beantragt a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes;
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216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
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Kanton Zug 216.1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) Vom 28. August 2003 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 52 der Einführungs-
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Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
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Regeste:
– Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet