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413.123 - Verordnung betreffend die Entschädigung für Experten- und Referententätigkeit in der Berufsbildung
der Ausbildung der Refe- rentin bzw. des Referenten und nach den Kursanforderungen. § 3 1 Die Reisespesen für Experten- und Referenteneinsätze gemäss §§ 1 und 2 richten sich nach § 6 der Verordnung über
831.521 - Normalarbeitsvertrag Privathaushalt (NAV Privathaushalt)
den Person hat die arbeitgebende Person den Lohn nach Art. 338 Abs. 2 OR11) zu bezahlen. § 18 Reisekosten bei 24-Stunden-Betreuung 1 Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort Höhe des Lohnes § 16 Lohn für Präsenzzeit bei 24-Stunden-Betreuung § 17 Auszahlung des Lohns § 18 Reisekosten bei 24-Stunden-Betreuung § 19 Arbeitszeitdokumentation und Lohnabrechnung § 20 Unfallversicherung
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien- reisen fest. 3 Die Schulkommission beantragt a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes
161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
Zuschlag zur Wegpauschale vereinbart werden. Dieser besteht in der Regel in der Entschädigung der Reisezeit zum halben Stundenansatz. * 6 Die Ansätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. * 7 Der Regierungsrat
531.17 - Verwaltungsvereinbarung betreffend gemeinsame Durchführung der Grund-, Zusatz- und Kaderausbildung sowie der Weiterbildung im Zivilschutz (Ausbildungsvereinbarung Zivilschutz)
Hauptmahlzeiten und Unterkunft am Ausbildungsstandort. Dem hauptamtlichen Lehrpersonal werden die Reisekosten und Inkonvenienzen durch seine Anstellungskanto- ne entschädigt. * 2 Für nebenamtliches Lehrpersonal
215.142 - Verordnung über die Gebühren und die Entschädigung für Liegenschaftsschätzungen
Infrastrukturkosten, wie Büroentschädigung, Pauschalbeiträge, Grundbuch- und Vermessungsauszüge, Reisespesen usw. sind besonders zu vergüten. * 1) BGS 211.1 2) BGS 721.11 3) BGS 215.14 GS 20, 481 1 215.142
154.21 - Gesetz über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals (Personalgesetz; PG)
sowie den pensionierten Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern können verbilligte Reisechecks der Schweizeri- schen Reisekasse abgegeben werden. Der Regierungsrat setzt den Arbeitge- berbeitrag fest. Die
414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
Sprachaufenthalte, Schul- und Klassenlager, Arbeits- und Projektwochen sowie Schul- und Studien- reisen fest. 3 Die Schulkommission beantragt a) die Ausgestaltung und die Organisation des Schulangebotes;
216.1 - Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
Kanton Zug 216.1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR) Vom 28. August 2003 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, in Vollziehung von Art. 52 der Einführungs-
Art. 4 und 5 Konkordat Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, § 1 der kantonalen VO zum Konkordat
Regeste: – Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet

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