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1090.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1090.1 (Laufnummer 11082) GESETZ ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR BESONDERE INANSPRUCHNAHMEN VON ÖFFENTLICHEN GEWÄSSERN (GEWÄSSERGEBÜHRENTARIF) BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 1
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1090.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
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300 / mb 1 Kanton Zug Vorlage Nr. 1090.4 (Laufnummer 11166) Antrag des Regierungsrates vom 18. Februar 2003 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässer
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1090.2 - Antrag des Regierungsrates
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Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) vom ........ Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und e der Kantonsverfas
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1115.2 - Antwort des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1115.2 (Laufnummer 11441) INTERPELLATION VON JOSEF ZEBERG BETREFFEND UNGENÜGENDE KONTROLLEN VON BOOTEN AUF DEM ZUGERSEE (VORLAGE NR. 1115.1 – 11146) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES
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1134.2a - Beilage
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4498 2001-0234 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003 Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben
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1134.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1149.1/1135.2/ 1134.2 (Laufnummer 11234) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND ERGREIFUNG DES KANTONSREFERENDUMS GEMÄSS ART. 141 DER BUNDESVERFASSUNG GEGEN DAS BUNDESGESETZ ÜBER DIE Ä
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1172.3a - Beilage
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1. Zusammenarbeit – zum Nutzen aller In der Zentralschweiz besteht seit Ende der 80er Jahre in vielen Bereichen des Umweltschutzes eine gut funktionierende interkantonale Zusammenarbeit. Zu Beginn sta
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1172.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
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KANTON ZUG VORLAGE NR. 1172.3 (Laufnummer 11424) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER INTERKANTONALEN UMWELTAGENTUR BERICHT UND ANTRAG DER
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Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
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für Abschlussprüfungen gelten nicht als Schulungskos ten. 4 Als Lebenshaltungskosten gelten a) Reisespesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln; b) Unterkunft; c) Verpflegung. 1) BGS 414.111 2) BGS 414.112
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721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
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Kanton Zug 721.6 Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU) Vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), bes