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1090.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1090.1 (Laufnummer 11082) GESETZ ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR BESONDERE INANSPRUCHNAHMEN VON ÖFFENTLICHEN GEWÄSSERN (GEWÄSSERGEBÜHRENTARIF) BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 1
1090.4 - Anträge der vorberatenden Kommission
300 / mb 1 Kanton Zug Vorlage Nr. 1090.4 (Laufnummer 11166) Antrag des Regierungsrates vom 18. Februar 2003 Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässer
1090.2 - Antrag des Regierungsrates
Gesetz über die Gebühren für besondere Inanspruchnahmen von öffentlichen Gewässern (Gewässergebührentarif) vom ........ Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b und e der Kantonsverfas
1115.2 - Antwort des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1115.2 (Laufnummer 11441) INTERPELLATION VON JOSEF ZEBERG BETREFFEND UNGENÜGENDE KONTROLLEN VON BOOTEN AUF DEM ZUGERSEE (VORLAGE NR. 1115.1 – 11146) ANTWORT DES REGIERUNGSRATES
1134.2a - Beilage
4498 2001-0234 Ablauf der Referendumsfrist: 9. Oktober 2003 Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben
1134.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1149.1/1135.2/ 1134.2 (Laufnummer 11234) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND ERGREIFUNG DES KANTONSREFERENDUMS GEMÄSS ART. 141 DER BUNDESVERFASSUNG GEGEN DAS BUNDESGESETZ ÜBER DIE Ä
1172.3a - Beilage
1. Zusammenarbeit – zum Nutzen aller In der Zentralschweiz besteht seit Ende der 80er Jahre in vielen Bereichen des Umweltschutzes eine gut funktionierende interkantonale Zusammenarbeit. Zu Beginn sta
1172.3 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1172.3 (Laufnummer 11424) KANTONSRATSBESCHLUSS BETREFFEND BEITRITT ZUR INTERKANTONALEN VEREINBARUNG ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER INTERKANTONALEN UMWELTAGENTUR BERICHT UND ANTRAG DER
Reglement über die Beiträge für den obligatorischen Fremdsprachenaufenthalt der kantonalen Mittelschulen (Beiträge Fremdsprachenaufenthalt)
für Abschlussprüfungen gelten nicht als Schulungskos­ ten. 4 Als Lebenshaltungskosten gelten a) Reisespesen mit öffentlichen Verkehrsmitteln; b) Unterkunft; c) Verpflegung. 1) BGS 414.111 2) BGS 414.112
721.6 - Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU)
Kanton Zug 721.6 Gesetz über die Nutzung des Untergrunds (GNU) Vom 15. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Kantonsverfassung1), bes

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