Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

1733 Inhalte gefunden
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
EG OR); c) * Die Volkswirtschaftsdirektion zum Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (§ 6 Bst. e EG OR). § 2 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 1) BGS
Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (Schulsubventions­Verordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungs
Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
Gemeinde. § 5 Spesen und Arbeitsentgelt 1 Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zulasten der Lehrperson. * 2 Sofern eine Lehrperson im Rahmen ihrer
721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs­ und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
insbesondere für Bekanntmachungen, Prüfungen, Expertisen, Übersetzungen, Gutachten aller Art sowie Reisespesen und derglei­ chen, deren Ersatz in jedem Falle nebst den Gebühren verlangt werden kann. Für Am
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
Kanton Zug 332.31 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) Vom 21. Dezember 1972 (Stand 7. Dezember 1990
Verfassung des Kantons Zug
Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug Vom 31. Januar 1894 (Stand 23. Juni 2018) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die K
Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten entrichten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes ausmachen. 3 Bei Todesfall
Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
Kanton Zug 215.71 Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG) Vom 29. März 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 46 Abs. 4 des Bu
831.511-A1-1-1.de.pdf
des Monatslohns zurück- behalten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch