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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
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EG OR); c) * Die Volkswirtschaftsdirektion zum Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden (§ 6 Bst. e EG OR). § 2 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. 1) BGS
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Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals (Schulsubventions-Verordnung)
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Kanton Zug 412.312 Verordnung betreffend Pauschalbeiträge an die Besoldungen des gemeindlichen Lehrpersonals * (SchulsubventionsVerordnung) Vom 25. November 2008 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungs
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Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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Gemeinde. § 5 Spesen und Arbeitsentgelt 1 Spesen, insbesondere Auslagen für Verpflegung, Übernachten, Reisen oder Unterrichtsmittel gehen voll zulasten der Lehrperson. * 2 Sofern eine Lehrperson im Rahmen ihrer
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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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Kanton Zug 721.111 Verordnung zum Planungs und Baugesetz (V PBG) Vom 20. November 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Verfassung des Kan
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641.1 - Kantonsratsbeschluss über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen (Verwaltungsgebührentarif)
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insbesondere für Bekanntmachungen, Prüfungen, Expertisen, Übersetzungen, Gutachten aller Art sowie Reisespesen und derglei chen, deren Ersatz in jedem Falle nebst den Gebühren verlangt werden kann. Für Am
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug)
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Kanton Zug 332.31 Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Stadt und Zug zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Strafanstalt im Bostadel (Kanton Zug) Vom 21. Dezember 1972 (Stand 7. Dezember 1990
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Verfassung des Kantons Zug
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Kanton Zug 111.1 Verfassung des Kantons Zug Vom 31. Januar 1894 (Stand 23. Juni 2018) 1. Allgemeine Grundsätze § 1 1 Der Kanton Zug ist ein demokratischer Freistaat. 2 Er ist als solcher, soweit die K
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Normalarbeitsvertrag Privathaushalt
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In den Fällen, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine Vermittlungsgebühr und/oder Reisekosten entrichten musste, darf der Lohnrückbehalt die Hälfte des Monatslohnes ausmachen. 3 Bei Todesfall
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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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Kanton Zug 215.71 Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG) Vom 29. März 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 46 Abs. 4 des Bu
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des Monatslohns zurück- behalten. Hat die oder der Arbeitgebende eine Vermittlungsgebühr oder Reisekosten entrichtet, darf zusätzlich ein Lohnanteil in der Höhe dieser Auslagen zurückbehalten werden. Insgesamt zurückbehalten werden. 2 Soweit der Lohnrückbehalt nicht als Ersatz für Vermittlungsgebühren und Reisekosten vorgenommen wurde, gilt er als Sicherheit für Forderungen der oder des Arbeitgebenden und ist nach