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unentgeltliche Rechtspflege
Gesuchstellerin sei im Sinne von Art. 117 ZPO bedürftig, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. An diesem Resultat ändert auch nichts, wenn die Kinder von der Berechnung ausgenommen würden (Urteil des Bundesgerichts
Grundrechte
Angebots auf zehn stark frequentierte Plätze haftet nichts Willkürliches an, sondern sie ist das Resultat einer durch die Vorinstanzen nach objektiven Kriterien vorgenommenen Interessenabwägung. Die in
Staats- und Verwaltungsrecht
Argumente gehen an der Sache vorbei (Erw. 2b/ee, 2b/ff, 2b/gg, 2b/hh) und können am Ausgang des Resultats nichts ändern. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. (...) Urteil des Verwaltungsgerichts Angebots auf zehn stark frequentierte Plätze haftet nichts Willkürliches an, sondern sie ist das Resultat einer durch die Vorinstanzen nach objektiven Kriterien vorgenommenen Interessenabwägung. Die in
§ 11 Abs. 1 GO Zug, Art. 21 Abs. 2 RPG
durchaus möglich. Doch hier wie vorher gilt, dass die Beschwerdeführer fälschlicherweise mit dem Resultat einer von der aktuell gültigen Zonenordnung ermöglichten Entwicklung argumentieren und diese als
Steuerrecht
Regeste: Art. 58 DBG, § 58 StG, Massgeblichkeitsprinzip – Gemäss Massgeblichkeitsprinzip bildet die Handelsbilanz Ausgangspunkt und Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung (E. 3.3). Werterhelle
Gerichtspraxis
thode des Anhangs 7 LSV bei der Beurteilung des Lärms von Armbrustschiessanlagen zu unbilligen Resultaten führen würde. Noch weniger ist aus den Akten ersichtlich, dass die A. alternative Lärmermittlu bewirken – der Gemeinderat von W. weigert sich ein derartiges Verfahren durchzuführen – noch wäre das Resultat verfahrensentscheidend. Im Übrigen wäre es überaus problematisch, wenn sich das Verwaltungsgericht durchzuführen waren, und beide Verfahren zum gleichen, für die Beschwerdeführerinnen negativen Resultat geführt haben, ist es angezeigt, die Gerichtskosten hälftig zwischen beiden Verfahren aufzuteilen
Verwaltungspraxis
hat die Bürgergemeinde A entsprechend nach § 24 Abs. 2 Ziff. 2 VRG diese Kosten zu tragen Dasselbe Resultat ergibt sich im Übrigen auch aus dem verfassungsrechtlichen Veranlassungsprinzip bei der Kostenverteilung
§ 33 StG, Art. 35 DBG
Steuerminderung führen dürfen. Sie sind daher nicht zum Abzug zugelassen. Nebenbei bemerkt führt dieses Resultat auch dazu, dass die im Jahr 2016 erfolgte Rückerstattung infolge Verrechnung das steuerbare Einkommen
Gerichtspraxis
zwar erst später erfolgt, doch sei auf diese Mitteilung nicht abzustellen. 10.2.2 Das gleiche Resultat ergebe sich auch – und dies habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt – aus einem Schreiben Gesuchstellerin sei im Sinne von Art. 117 ZPO bedürftig, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. An diesem Resultat ändert auch nichts, wenn die Kinder von der Berechnung ausgenommen würden (Urteil des Bundesgerichts
Zivilrecht
zwar erst später erfolgt, doch sei auf diese Mitteilung nicht abzustellen. 10.2.2 Das gleiche Resultat ergebe sich auch – und dies habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt – aus einem Schreiben Gesuchstellerin sei im Sinne von Art. 117 ZPO bedürftig, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. An diesem Resultat ändert auch nichts, wenn die Kinder von der Berechnung ausgenommen würden (Urteil des Bundesgerichts

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